Meine Rechte und Pflichten
Ferialjob
Ein „Ferialjob“ wird von SchülerInnen und StudentInnen in deren Ferien vordergründig zum Zuverdienst – nicht jedoch zu Ausbildungszwecken – absolviert. Dabei handelt es sich gewöhnlich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, auf welches die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (KV-Mindestlohn, Urlaub usw.) zur Anwendung gelangen. Für gewöhnlich werden „Ferialpraktikanten“ als Urlaubsvertretung der Stammbelegschaft herangezogen.
Volontariat
Ein „Volontariat“ wird freiwillig von SchülerInnen und StudentInnen absolviert, um für Ausbildungszwecke erste praktische Erfahrungen und Fertigkeiten zu sammeln. Volontäre unterliegen keiner Arbeitspflicht und haben daher auch keinen Anspruch auf Entgelt.
Pflichtpraktikum
Ein „Pflichtpraktikum“ ist verpflichtend von SchülerInnen und StudentInnen im Rahmen der Studienordnung oder eines Lehrplanes vordergründig zu Ausbildungszwecken zu absolvieren. Dabei handelt es sich üblicherweise um kein Arbeitsverhältnis (sog. „echtes Praktikum“), weshalb kein Entlohnungsanspruch per se, sondern lediglich eine „Aufwandsentschädigung“ vorgesehen werden kann und auch die üblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung finden. Im Gegensatz dazu gibt es für Pflichtpraktikanten in der Landwirtschaft und im Gartenbau in den jeweiligen Kollektivverträgen Bestimmungen zur Entlohnung.
Hinweis:
Für die Zuordnung ist nicht
deren Bezeichnung sondern die
tatsächliche Tätigkeit
usschlaggebend.
Wird zB ein „Pflichtpraktikant“
anstatt zu Ausbildungszwecken,
ausschließlich als Arbeitskraft
(zB Urlaubsvertretung)
herangezogen, kann dies
durchaus zu einem befristeten
Arbeitsverhältnis und somit
zu einem Entlohnungsanspruch
wie bei „Ferialpraktikanten“
führen.
Landwirtschaftliche Praktika
Für SchülerInnen in Höheren Lehranstalten und Fachschulen in der Land- und Forstwirtschaft (ausgenommen Gartenbau, Forstwirtschaft, Forstgarten und -pflege sowie landwirtschaftliche Lagerhaltung) sind insbesondere das kurze und das lange Pflichtpraktikum wesentlich, welche im Kollektivvertrag für Landarbeiter geregelt werden.
Kurzes Pflichtpraktikum
Für das kurze Pflichtpraktikum (bis vier Monate) gebührt eine monatliche Mindestentschädigung in der Höhe der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze – derzeit (2020) liegt diese bei brutto 460,66 €.
Sofern die Entschädigung vorgenannten Betrag (Anm. „Geringfügigkeitsgrenze“) nicht übersteigt, ist die/der PraktikantIn über ihre/seinen DienstgeberIn lediglich unfallversichert, nicht aber kranken- und pensionsversichert.
Hinweis:
Sofern beim kurzen
Pflichtpraktikum eine freie
Station gewährt wird,
zB Wohnmöglichkeit und
Verpflegung, darf diese
nicht von der Mindest-
entschädigung abgezogen
werden.
Langes Pflichtpraktikum
Für das lange Pflichtpraktikum (mehr als vier Monate) gebührt eine monatliche „Lehrlingsentschädigung“ entsprechend dem ersten Lehrjahr – derzeit liegt diese bei brutto 670,00 €.
Hier kommen die KV-Bestimmungen wie bei Lehrlingen (zB Sonderzahlungen, Krankenstand, Urlaub usw.) zur Anwendung, weshalb hier der Abzug des Sachbezugswerts einer freien Station – maximal in der Höhe von brutto 196,20 € – zulässig ist.
Unabhängig der Dauer des vorgesehenen Pflichtpraktikums gebührt StudentInnen eine monatliche „Lehrlingsentschädigung“ entsprechend des zweiten Lehrjahres – derzeit liegt diese bei brutto 760,00 €.
Ebenso gebührt unabhängig von der Dauer den PflichtpraktikantInnen im Gartenbau, auf welche im Gegensatz zu obigen Ausführungen der Kollektivertrag für Gartenbaubetriebe zur Anwendung gelangt, eine monatliche „Lehrlingsentschädigung“ entsprechend des zweiten Lehrjahres – derzeit liegt diese bei brutto 780,00 €.
Hinweis:
Arbeitnehmerschutz-
bestimmungen
sind bei sämtlichen
Praktika jedenfalls
zu beachten!
Besondere Bestimmungen für Kinder und Jugendliche
vor Vollendung des 15. Lebensjahres
vor Vollendung des 18. Lebensjahres
Wochenarbeitszeit
max. 35 h
max. 40 h,
Ausnahmen für Durchrechnungszeitraum
Tagesarbeitszeit
max. 7 h
max. 8 h
Tägliche Ruhezeit
mind. 14 h
mind. 12 h,
gesetzl. Ausnahmefälle mind. 11 h
Beschäftigungszeit
im Rahmen
von 6 – 19 Uhr,
gesetzl. Ausnahmefälle ab 5 Uhr
von 5 – 19 Uhr,
gesetzl. Ausnahmefälle bis 22 Uhr
Wöchentliche
ununterbrochene Freizeit
mind. 41 h,
grundsatzl. So + Mo oder Sa
mind. 41 h,
grundsatzl. So + Mo oder Sa
Tägliche Arbeitspause
Durchgehend 30 Min.
Durchgehend 30 Min.
Überstunden
unzulässig
unzulässig
Fotoquelle: www.pixabay.com
Stand: 11.05.2020