verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer
Scharitzerstraße 9 | 4020 Linz

Beihilfen

Für nähere Auskünfte können Sie uns gerne kontaktieren.

Frau Rosemarie Jachs
0732 656 381-24

Allgemeine Voraussetzungen

  Mindestens 1-jährige Zugehörigkeit zur OÖ LAK mit Umlagepflicht in den letzten 36 Monaten

  Ausnahme: Bei Lehrlingen und bei Personen, welche sich in einem karenzierten Dienstverhältnis befinden und vorher einer landarbeiterkammerumlagepflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, wird von der Voraussetzung der Umlagepflicht im Sinne dieses Absatzes abgesehen. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall erst nach Wiederaufnahme einer, die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Tätigkeit.

  LAK-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie Dienstnehmereigenschaft und LAK-Mitgliedschaft bei Auszahlung *

  Ansuchen anhand des jeweiligen vollständig und korrekt ausgefüllten Antragsformulares

  auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch

* Ausnahme bei Unterstützungsbeihilfe

Beihilfe zur wirtschaftlichen oder sozialen Unterstützung

  Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen (siehe oben)

  Höhe kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit je nach Schwere des Falles bis max. € 2.000.- betragen

  Unterstützungsbedarf bei einer wirtschaftlich oder sozial schwierigen Situation insbesondere durch Krankheit, Invalidität, Unfall oder sonstige Lebensumstände

  Im Falle von Hochwasserschäden unbedingt auch das „Beiblatt für finanzielle Hilfe bei Hochwasserschäden“ mitausfüllen!

  Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist besonders auf Familien mit mehr als 2 Kindern und geringen Familieneinkommen Bedacht zu nehmen

  Ist bei Tod eines Kammermitgliedes auch an hinterbliebene Angehörige möglich, wenn diese dadurch erheblichen finanziellen  oder sozialen Belastungen ausgesetzt sind

  Vollständige Angabe des Familieneinkommens ist zwingend erforderlich

  Entscheidung durch Präsidialausschuss (bei besonderer Dringlichkeit durch den Präsident)

  Wichtig! Genaue Begründung und nach Möglichkeit geeignete Nachweise

Beihilfe zur beruflichen Aus- und Weiterbildung

  Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen (siehe oben)

  Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung (Kurskosten, Lehrmittel, Fahrtkosten)

  mögliche Zuschüsse von anderen Stellen werden voll angerechnet, auch wenn darauf verzichtet wird (zB. Oö. Bildungskonto)

  Selbstbehalt: € 100,-

  Höhe: 50% der verbleibenden Aufwendungen

  max. Förder-Obergrenze pro Jahr : € 700.-

  Nachweise: Teilnahmebestätigung, Zeugnis, Zahlungsbestätigung, Fahrtkostenaufzeichnung

  anerkannter Km-Satz für Fahrten mit privatem PKW:  € 0,16

  Antragstellung muss innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Bildungsmaßnahme erfolgen

Beihilfe zur Lehrlingsförderung

  Mitgliedschaft zur OÖ LAK bei Antragstellung sowie DN-Eigenschaft und Mitgliedschaft bei Auszahlung der Beihilfe

  Lehrlinge mit LAK-Zugehörigkeit erhalten nach positivem Abschluss der jeweiligen Berufschulklasse für jedes Lehrjahr einen Zuschuss in Höhe von € 130,-

  Nachweis: Kopie des Abschlusszeugnisses oder Bestätigung des Dienstgebers über den positiven Abschluss der jeweiligen Berufschulklasse

Beihilfe zur schulischen Ausbildung der Kinder

  Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen (siehe oben)

  Höhe: € 130,- bzw. € 170,- , wenn für den Schulbesuch eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist

  für Kinder, die ab dem 10. Schuljahr eine weiterführende Schule besuchen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegeben ist.

  der Antrag ist im Laufe des Schuljahres einzubringen (Anfang September bis Ende August)

  erhält der Schüler während des Schulbesuches ein laufendes Einkommen bis max. € 500,- , ist eine Beihilfe von € 130,- möglich

Unterlagen: Vorlage einer Schulbesuchs- bzw. einer Inskriptionsbestätigung, schlüssiger Nachweis über notwendige auswärtige Unterbringung (zeitlicher Zusammenhang)

Zuschuss zum Familienzeitbonus bzw. „Papamonat“

  Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen (siehe oben)

  Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Wiederaufnahme der die Mitgliedschaft zur OÖ LAK begründenden Beschäftigung

  Höhe: € 330,00

  Vorlage der Mitteilung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über die Zuerkennung des Leistungsanspruches oder eine Bestätigung einer mit dem Dienstgeber getroffenen Karenzierungsvereinbarung für die Dauer von 28 bis 31 Tagen innerhalb von 90 Tagen ab Geburt seines Kindes. In diesem Fall ist dem Antrag die Geburtsurkunde des Kindes beizulegen.