Beihilfen
Für nähere Auskünfte können Sie uns gerne kontaktieren.
Frau Rosemarie Jachs
0732 656 381-24Allgemeine Voraussetzungen
Mindestens 1-jährige Zugehörigkeit zur OÖ LAK mit Umlagepflicht in den letzten 36 Monaten
Ausnahme: Bei Lehrlingen und bei Personen, welche sich in einem karenzierten Dienstverhältnis befinden und vorher einer landarbeiterkammerumlagepflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, wird von der Voraussetzung der Umlagepflicht im Sinne dieses Absatzes abgesehen. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall erst nach Wiederaufnahme einer, die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Tätigkeit.
LAK-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie Dienstnehmereigenschaft und LAK-Mitgliedschaft bei Auszahlung *
Ansuchen anhand des jeweiligen vollständig und korrekt ausgefüllten Antragsformulares
auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch
* Ausnahme bei Unterstützungsbeihilfe
Beihilfe zur wirtschaftlichen oder sozialen Unterstützung
Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen (siehe oben)
Höhe kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit je nach Schwere des Falles bis max. € 2.000.- betragen
Unterstützungsbedarf bei einer wirtschaftlich oder sozial schwierigen Situation insbesondere durch Krankheit, Invalidität, Unfall oder sonstige Lebensumstände
Im Falle von Hochwasserschäden unbedingt auch das „Beiblatt für finanzielle Hilfe bei Hochwasserschäden“ mitausfüllen!
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist besonders auf Familien mit mehr als 2 Kindern und geringen Familieneinkommen Bedacht zu nehmen
Ist bei Tod eines Kammermitgliedes auch an hinterbliebene Angehörige möglich, wenn diese dadurch erheblichen finanziellen oder sozialen Belastungen ausgesetzt sind
Vollständige Angabe des Familieneinkommens ist zwingend erforderlich
Entscheidung durch Präsidialausschuss (bei besonderer Dringlichkeit durch den Präsident)
Wichtig! Genaue Begründung und nach Möglichkeit geeignete Nachweise
Beihilfe zur beruflichen Aus- und Weiterbildung
Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen (siehe oben)
Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung (Kurskosten, Lehrmittel, Fahrtkosten)
mögliche Zuschüsse von anderen Stellen werden voll angerechnet, auch wenn darauf verzichtet wird (zB. Oö. Bildungskonto)
Selbstbehalt: € 100,-
Höhe: 50% der verbleibenden Aufwendungen
max. Förder-Obergrenze pro Jahr : € 700.-
Nachweise: Teilnahmebestätigung, Zeugnis, Zahlungsbestätigung, Fahrtkostenaufzeichnung
anerkannter Km-Satz für Fahrten mit privatem PKW: € 0,16
Antragstellung muss innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Bildungsmaßnahme erfolgen
Beihilfe zur Lehrlingsförderung
Mitgliedschaft zur OÖ LAK bei Antragstellung sowie DN-Eigenschaft und Mitgliedschaft bei Auszahlung der Beihilfe
Lehrlinge mit LAK-Zugehörigkeit erhalten nach positivem Abschluss der jeweiligen Berufschulklasse für jedes Lehrjahr einen Zuschuss in Höhe von € 130,-
Nachweis: Kopie des Abschlusszeugnisses oder Bestätigung des Dienstgebers über den positiven Abschluss der jeweiligen Berufschulklasse
Beihilfe zur schulischen Ausbildung der Kinder
Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen (siehe oben)
Höhe: € 130,- bzw. € 170,- , wenn für den Schulbesuch eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist
für Kinder, die ab dem 10. Schuljahr eine weiterführende Schule besuchen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegeben ist.
der Antrag ist im Laufe des Schuljahres einzubringen (Anfang September bis Ende August)
erhält der Schüler während des Schulbesuches ein laufendes Einkommen bis max. € 500,- , ist eine Beihilfe von € 130,- möglich
Unterlagen: Vorlage einer Schulbesuchs- bzw. einer Inskriptionsbestätigung, schlüssiger Nachweis über notwendige auswärtige Unterbringung (zeitlicher Zusammenhang)
Zuschuss zum Familienzeitbonus bzw. „Papamonat“
Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen (siehe oben)
Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Wiederaufnahme der die Mitgliedschaft zur OÖ LAK begründenden Beschäftigung
Höhe: € 330,00
Vorlage der Mitteilung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über die Zuerkennung des Leistungsanspruches oder eine Bestätigung einer mit dem Dienstgeber getroffenen Karenzierungsvereinbarung für die Dauer von 28 bis 31 Tagen innerhalb von 90 Tagen ab Geburt seines Kindes. In diesem Fall ist dem Antrag die Geburtsurkunde des Kindes beizulegen.