verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer
Scharitzerstraße 9 | 4020 Linz

Institut für Aus- und Weiterbildung der OÖ Landarbeiterkammer

Wissenswertes

Stand 2020

Geltungsbereich

Die AGB gelten für alle Aus- und Weiterbildungen die vom Institut für Aus- und Weiterbildung der OÖ Landarbeiterkammer (OÖ LAK-Bildungsverein) durchgeführt werden.

Anmeldung

Sofern für die jeweiligen Veranstaltungen nichts anderes angegeben ist, sind Anmeldungen telefonisch, schriftlich, per Fax, E-Mail, online oder persönlich beim LAK-Bildungsverein, aber auch bei einem Bereichsbetreuer der OÖ Landarbeiterkammer möglich. Jede Anmeldung wird vom OÖ LAK-Bildungsverein bestätigt.

Jede Form der schriftlichen Anmeldebestätigung gilt für den Fall, dass Sie dem OÖ LAK-Bildungsverein die Änderung Ihrer Adresse nicht schriftlich mitgeteilt haben, auch dann als zugegangen, wenn sie an die von Ihnen zuletzt bekannt gegebene Anschrift versendet wird.

Absage bzw. Änderungen von Veranstaltungen

Der OÖ LAK-Bildungsverein behält sich die Möglichkeit einer Absage vor. Auch bei kurzfristigen Kursabsagen oder Terminverschiebungen können wir keinen Ersatz für entstandene Aufwendungen leisten. Wird eine Teilnehmeranzahl von mindestens fünf Personen nicht erreicht, so erfolgt eine Woche vor Seminarbeginn eine Absage. Die endgültige Entscheidung, ob ein Kurs auf Grund der angemeldeten Teilnehmerzahl durchgeführt werden kann, fällt in der Regel 14 Tage vor Kursbeginn. Nur in Ausnahmefällen wird damit bis eine Woche vor Kursbeginn zugewartet.

Sollten öffentlich-rechtliche Regelungen (z.B. aufgrund von Epidemien) bestehen, die die Durchführung von Veranstaltungen in der zum Anmeldezeitpunkt vorgesehenen Form unmöglich machen, behält sich der OÖ LAK-Bildungsverein das Recht vor, die Veranstaltungen abzusagen oder die Form der Abhaltung der Veranstaltung zu ändern (z.B. Online statt Präsenz).

Seminarkosten

Die angegebenen Seminarkosten sind vor Veranstaltungsbeginn bzw. nach Rechnungserhalt fällig. In den ausgeschriebenen Kurskosten ist keine Mehrwertsteuer (steuerbefreit gem. § 6 Abs. 1/12 UStG 1994) enthalten. Der gesamte Beitrag ist auch dann zu bezahlen, wenn das Seminar oder einzelne Termine nicht besucht werden (siehe Stornobedingungen), wenn verspätet in den Kurs eingetreten wird, oder dieser – aus nicht vom OÖ LAK-Bildungsverein zu vertretenden Gründen – vorzeitig abgebrochen wird. Die Meldung eines Ersatzteilnehmers ist möglich.

Stornobedingungen

Sofern in der Kursausschreibung keine andere Vereinbarung getroffen wurde, kann jede Anmeldung bis zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung storniert werden. Nach Anmeldeschluss wird eine Stornogebühr von 50 % der Kurskosten fällig, bei Nichterscheinen am Veranstaltungstag werden die vollen Kosten in Rechnung gestellt. Die Nominierung eines Ersatzteilnehmers ist möglich.

Mahn- und Inkassospesen

Die Teilnehmenden verpflichten sich für den Fall des Zahlungsverzugs, die dem OÖ LAK-Bildungsverein entstehenden Mahnkosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Im speziellen sind die Teilnehmenden auch verpflichtet, maximal die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstitutionen gebührenden Vergütungen ergeben.

Teilnahmebestätigung

Die TeilnehmerInnen erhalten bei regelmäßigem Kursbesuch (75 % Anwesenheitspflicht) eine Teilnahmebestätigung. Bei Kursen mit 100 % Anwesenheitspflicht wird nur bei 100%iger Teilnahme eine Bestätigung ausgestellt. Bei Kursen mit Prüfungsabschluss wird nach erfolgreich abgelegter Prüfung ein Zeugnis bzw. Ausweis ausgestellt. Zeugnisse und Ausweise können auch für zurückliegende Jahre als Duplikat ausgestellt werden (Gebühr: 15 € pro Duplikat).

Schulungsunterlagen, Fotos und Tonaufnahmen

In den Seminarkosten sind die Seminarunterlagen grundsätzlich inkludiert, ein gesonderter Kauf von Lernmaterial ist nicht möglich. Die Seminarunterlagen/Datenträger dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung durch den OÖ LAK-Bildungsverein weder vervielfältigt noch Dritten überlassen werden. Fotos und Tonaufnahmen sind ohne vorherige und ausdrückliche Erlaubnis der Vortragenden nicht gestattet.

Seminarfotos und Veröffentlichungen

Die Teilnehmenden nehmen zur Kenntnis, dass bei Seminaren Fotos und/oder Filme erstellt werden. Diese werden gegebenenfalls aber ausschließlich in den Medien der OÖ LAK (zB Kammerzeitung, Website, Facebook-Seite) zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Mit der Anmeldung erklären Sie sich mit diesen Nutzungen einverstanden. Diese Einverständniserklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf gilt für alle zukünftigen Veröffentlichungen, nicht jedoch für bereits erfolgte Publikationen.

Haftung

Der OÖ LAK-Bildungsverein übernimmt trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität von Seminarunterlagen, sonstigen im Rahmen des Seminars verwendeten Publikationen und haftet auch nicht für die Richtigkeit der von den jeweiligen Vortragenden geäußerten Ansichten, Standpunkten, Rechtsmeinungen etc.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das örtlich/sachlich zuständige Gericht in Linz.

  • Bezirksbauernkammer Ried/I., Schulungsraum, Volksfeststraße 1, 4910 Ried
  • Innviertler Lagerhausgenossenschaft, Moosham 35, 4943 Geinberg
  • Lagerhausgenossenschaft Schärding, Schulungsraum, 4786 Brunnenthal, Otterbacher Straße 2
  • Lagerhausgenossenschaft Vöcklabruck, Schulungsraum, Langwies 25, 4871 Redl-Zipf
  • Saatzucht Donau GmbH & CoKG Pflanzenschutzstation, Schulungsraum, 4981 Reichersberg 86
  • OÖ. Besamungsstation GmbH., Schulungsraum, 4921 Hohenzell, Dr. Otmar-Föger-Str. 1
  • Technologiezentrum Mondseeland GmbH., Technoparkstraße 4, 5310 Mondsee
  • Gasthaus Knechtelsdorfer Sieglinde, Riederstr. 14, 4980 Antiesenhofen
  • OÖ Landarbeiterkammer, Scharitzerstrasse 9, 4020 Linz
  • Saatbau Linz, Schulungsraum, Schirmerstr. 19, 4060 Leonding
  • Lagerhausgenossenschaft Rohrbach, Scheiblberg 44, 4150 Rohrbach
  • Forstliche Ausbildungsstätte Traunkirchen (Waldcampus): Forstpark 1, 4801 Traunkirchen
  • Lagerhausgenossenschaft Eferding-OÖ Mitte: Tankstelle Meggenhofen
  • Kremstalerhof, Welser Str. 60, 4060 Leonding
  • Seminarkultur an der Donau, Wesenufer 1, 4085 Wesenufer
  • WIFI Grieskirchen, Manglburg 20, 4710 Grieskirchen
  • Lagerhausgenossenschaft St. Martin, Allersdorf 30, 4113 St. Martin im Mühlkreis
  • Lagerhaus Katsdorf, Lungitz 35, 4223 Katsdorf
  • Lagerhaus Wartberg, Bahnhofstraße 5, 4552 Wartberg an der Krems

Förderungen


Zweck und Höhe

Zur Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung der Kammermitglieder gewährt die OÖ Landarbeiterkammer einen Zuschuss im Ausmaß von 50 % der verbleibenden Aufwendungen, maximal jedoch 700,00 € pro Jahr.

Selbstbehalt und angerechnete Kosten

Für Weiterbildungsmaßnahmen besteht ein Selbstbehalt von 100,00 €. Zuschüsse, die von anderer Seite gewährt werden, werden in vollem Umfang angerechnet. Das gilt insbesondere für das Bildungskonto des Landes OÖ. Auf alternative Förderungsmaßnahmen kann zu Lasten der gegenständlichen Beihilfe nicht verzichtet werden.

Antragstellung

Die Förderung ist mittels Antragsformular bei der OÖ Landarbeiterkammer zu beantragen. Nur vollständig ausgefüllte Anträge werden behandelt. Dem Antrag sind Nachweise über die Absolvierung der Bildungsmaßnahme (Teilnahmebestätigung, Zeugnis), Zahlungsbestätigungen über angefallene Kosten und Fahrtkostenaufzeichnungen beizulegen. Fahrten mit dem Privat-PKW werden mit einem Kilometersatz von 0,16 € angerechnet.

Voraussetzungen

Mindestens 1-jährige Zugehörigkeit mit Umlagepflicht zur OÖ Landarbeiterkammer in den letzten 36 Monaten. Bei Lehrlingen und bei Personen, welche sich in einem karenzierten Dienstverhältnis befinden und vorher einer landarbeiterkammerumlagepflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, wird von der Voraussetzung der Umlagepflicht im Sinne dieses Absatzes abgesehen.

Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall erst nach Wiederaufnahme einer, die Mitgliedschaft zur OÖ Landarbeiterkammer begründenden Tätigkeit. Mitgliedschaft zur OÖ Landarbeiterkammer bei Antragstellung sowie DienstnehmerInneneigenschaft und Mitgliedschaft bei Auszahlung der Beihilfe. Es können nur Bildungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die maximal sechs Monate vor Antragstellung beendet wurden. In unklaren Fällen entscheidet der Präsidialausschuss.

Vollständig ausgefüllte Anträge samt den notwendigen Beilagen sind an die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für OÖ, Frau Rosemarie Jachs, Postfach 178, 4010 Linz, zu senden.

Das Antragsformular finden Sie auf unserer Website: www.lak-ooe.at/download/

Beratung, Auskunft und Hilfe zu diesem Thema erhalten Sie sowohl bei Ihrer/Ihrem BereichsbetreuerIn als auch bei Frau Rosemarie Jachs, Telefon: 0732 656 381-24 oder Mail: rosemarie.jachs@lak-ooe.at

 

Richtlinien für das Bildungskonto des Landes OÖ für den Zeitraum 2019-2022

Bereich und Umfang der Förderung

Mit dem Bildungskonto wird die berufsorientierte Weiterbildung und die berufliche Umorientierung (ausgenommen Umschulungen i.S.d. AMS) zur Arbeitsplatzsicherung gefördert. Die Richtlinien für das Bildungskonto des Landes OÖ gelten für den Zeitraum 2019 bis 2022. Die Abänderungen treten für alle ab 1.Jänner 2019 eingereichten Anträge in Kraft. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinien erfolgt nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel. Im Übrigen gelten, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen der "allgemeinen Förderungsrichtlinien" des Landes OÖ. Stichtag für alle richtliniengemäßen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmereigenschaft, Hauptwohnsitz) ist der Beginntag der Fortbildung.

Geförderter Personenkreis

Gefördert werden

  • Arbeitnehmer/innen, d.h. in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehende Personen
  • Personen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes Anspruch auf Wochengeld haben bzw. Kinderbetreuungsgeld beziehen, sofern sie vorher in einem aufrechten Arbeitsverhältnis waren und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
  • Wiedereinsteiger/innen nach der Kinderkarenz, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind, keine Leistungen des AMS erhalten und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehende Personen
  • Freie Dienstnehmer/innen
  • Personen mit einem akademischen Abschluss, sofern ihr Einkommen monatlich nicht mehr als 2.700 Euro brutto beträgt
  • Ein-Personen-Unternehmer/innen und Kleinunternehmer/innen mit maximal fünf (VZÄ) Beschäftigten. Bei Unternehmer/innen mit einem akademischen Abschluss darf das Einkommen monatlich nicht mehr als 2.700 Euro brutto betragen.
  1. Fördervoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz zu Kursbeginn in Oberösterreich
  • Die Bildungsmaßnahme muss an einer Bildungseinrichtung absolviert werden, die über das Qualitätssiegel der Oö. Erwachsenenbildung verfügt, durch vergleichbare Verfahren (z.B. Ö-Cert) zertifiziert ist oder an Akademien bzw. Schulen, die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen mit Bescheid eingerichtet sind.
  • Für die Inanspruchnahme einer Förderung ist die Absolvierung von 75 % der Bildungsmaßnahme erforderlich.
  1. Förderungshöhe

  • Die maximale Gesamtförderhöhe gilt für den Zeitraum 2019 bis 2022.
  • Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich mit 30 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.000 Euro gefördert.
  • Bildungsmaßnahmen werden mit einem erhöhten Fördersatz von 60 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.400 Euro gefördert, dies gilt für Personen
  • unter Punkt 2.2. und 2.3. die eine mindestens sechsmonatige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses hatten
  • zur Vorbereitung auf die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz
  • ab Vollendung des 50. Lebensjahres, sofern ihr Einkommen monatlich nicht mehr als 2.200 Euro brutto beträgt
  • die zwecks Integration Deutschkurse besuchen (A1, A2, B1 und B2).
  • die keinen höheren formalen Abschluss als maximal den Pflichtschulabschluss und keine Berufsausbildung haben.
  • Sprachkurse generell bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 1.000 Euro
  1. Auszahlung

  • Eine Förderung erfolgt nur von den persönlich entstandenen Kurskosten abzüglich von Dienstgeber- oder sonstigen Zuschüssen. Zuschüsse für Bildungsmaßnahmen von gesetzlichen oder sonstigen Interessensvertretungen werden im Rahmen der Förderung des Oö. Bildungskontos jedoch nicht berücksichtigt.
  • Eine Förderung erfolgt nach
    • Kursabschluss
    • Vorlage des vollständig ausgefüllten Antragsformulars und Vorlage von Teilnahme- und Zahlungsbestätigung. Über Aufforderung des Fördergebers sind eventuell weitere Unterlagen vorzulegen.
  • Der Antrag muss bis spätestens 6 Monate nach Ende des Kurses bzw. Ablegung der Abschlussprüfung eingebracht werden.
  • Das Antragsformular steht auf der Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at) zur Verfügung.
  1. Nicht gefördert werden

  • Personen, die beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind und bisher keinen Arbeitnehmerstatus hatten
  • Personen, die eine Alterspension beziehen
  • Personen, die ihren Hauptwohnsitz nur für einen bestimmten Zeitraum in Oberösterreich angemeldet haben (für Studien- und Ausbildungszwecke, Aupair)
  • alle Studien und Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten, die mit einem akademischen Grad abschließen (Bachelor-, Master-, Magister-, Doktoratsstudium, MBA, MSc, etc.);
  • alle esoterischen und energetischen Aus- und Weiterbildungen
  • der Besuch von Hobbykursen und der Erwerb von Lenkerberechtigungen, ausgenommen der Gruppen C bis F bei unmittelbarer beruflicher Anwendung
  • Kurskosten unter 100 Euro
  • Anreise-, Nächtigungs-, Verpflegungs-, Literaturkosten und Prüfungsgebühren.
  1. Förderung in Härtefällen

Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa in Fällen unzumutbarer sozialer Härte, kann ohne Bindung an die sonst gültigen Richtlinien über eine Förderung entschieden werden.

  1. Kontrolle und Rückerstattung

Die im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Förderungsmittel sind zur Gänze rückzu­erstatten, wenn der/die Förderwerber/in den Förderbetrag nicht widmungsgemäß verwendet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Förderung auf Grund wissentlich unrichtiger, unvollständiger oder wahrheitswidrigen Angaben gewährt wurde.

Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

Wir fördern Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren Arbeitskräften mit dem Ziel, die Fähigkeiten der Arbeitskräfte zu verbessern – und so deren Arbeitsplätze zu sichern und deren Einkommen zu erhöhen.

Welche Unternehmen fördern wir?

Diese Förderung erhalten alle Unternehmen – ausgenommen

Welche Zielgruppen fördern wir?

Arbeitskräfte, die höchstens die Pflichtschule abgeschlossen haben.

Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei:

  • höherwertige Tätigkeit am selben Arbeitsplatz
  • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
  • Abschluss einer zertifizierten Ausbildung
  • fachliche Spezialisierung
  • Sicherung der Beschäftigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten
  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)

Weibliche Arbeitskräfte, die eine Lehre oder eine Berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen haben.

Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei:

  • höhere Entlohnung (höhere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe oder Erhöhung um mindestens 10%)
  • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
  • Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • fachliche Spezialisierung (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)

Arbeitskräfte, die das 45. Lebensjahr vollendet und eine höhere Ausbildung als Pflichtschule haben.

Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei:

  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens
  • fachliche Spezialisierung
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)

Nicht förderbar sind:

  • Unternehmenseigentümerinnen und Unternehmenseigentümer
  • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe
  • Arbeitskräfte in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis: Beamtinnen und Beamte oder Arbeitskräfte in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen
  • Lehrlinge
  • Überlassene Arbeitskräfte von gewerblichen Arbeitskräfte-Überlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds eine Förderung der Weiterbildung vorsieht.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das Arbeitsverhältnis ist vollversicherungspflichtig oder karenziert.
  • Die Weiterbildung ist arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar.
  • Die Weiterbildung verfolgt ein oder mehrere vorgegebene Ziele.
  • Die Weiterbildung dauert mindestens 16 Stunden.
  • Die Weiterbildung wurde zwischen Ihnen und Ihrer Arbeitskraft vereinbart.
  • Sie legen uns – als Teil des Antrags – ein Angebot des Kursveranstalters oder eine Kopie aus dem Kurskatalog vor.
  • Sie stellen Ihren vollständigen Antrag spätestens 1 Woche vor Beginn der Weiterbildung.

Welche Weiterbildungen fördern wir nicht?

  • Ordentliche Studien oder Lehrgänge an Universitäten – inkl. Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
  • Studien, Lehrgänge und sonstige Aus- und Weiterbildungen, die in Zusammenarbeit mit Universitäten, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongresse und Symposien mit reinem Informationscharakter
  • Reine Produktschulungen
  • Nicht arbeitsmarktorientierte Kurse
  • Reines Anlernen einfacher Tätigkeiten
  • Standardausbildungsprogrammen im Sinne einer für die Mitarbeiter/innen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung
  • Kurse betriebsspezifischer Schulungseinrichtungen
  • Kurse im Ausland, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann
  • Individual-Coaching
  • Kurse mit Sport- und Freizeitcharakter – außer, diese Kurse stehen in direktem Zusammenhang mit der entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Unternehmen
  • Ausbildungen, die im Rahmen der „Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ förderbar sind.
  • Ausbildungen, die in keinem Zusammenhang mit dem aktuellen oder zukünftigen Arbeitsplatz beim Förderungsnehmer stehen.

Wie hoch ist die Förderung?

  • 50 % der Kurskosten und
  • 50 % der Personalkosten ab der 25. Kursstunde – ab der 1. Kursstunde bei Arbeitskräften, die höchstens eine Pflichtschule abgeschlossen haben.
    Für Unternehmen in Covid-19-Kurzarbeit ist die Förderung der Personalkosten nicht möglich.

Obergrenze: 10.000 Euro pro Person und Begehren.

Bitte beachten Sie: Praktische Ausbildungen fördern wir nur dann, wenn sie

  • in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung stattfinden oder
  • von einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung getrennt von sonstigen betrieblichen Abläufen durchgeführt werden.

Wo beantragen Sie die Förderung?

Mit dem „Bildungspaket“ im SRÄG 2013 wurden zusätzliche Möglichkeiten zur Höherqualifizierung, insbesondere durch Einführung einer Bildungsteilzeit und eines Fachkräftestipendiums geschaffen. Damit wird insbesondere eine Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglicht. Im Anwendungsbereich des AVRAG (land- und forstwirtschaftliche Angestellte) wurden diese Neuerungen mit 1.7.2013 wirksam. Auch für „Landarbeiter“ wurden diese Bestimmungen in der Oö. Landarbeitsordnung umgesetzt.

Bildungskarenz

Die Bildungskarenz ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zu vereinbaren und ermöglicht eine Freistellung vom Dienstverhältnis zum Zwecke einer Weiterbildung. Auf Bildungskarenz besteht also kein Rechtsanspruch.

Eine Bildungskarenz kann innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt 4 Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr abgeschlossen werden.

Bildungskarenz kann jederzeit vereinbart werden, wenn Sie zuvor 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren (bei Saisonbetrieben: 3 Monate, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten 4 Jahre beim selben Arbeitgeber vorliegt). Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate. Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil zumindest 2 Monate umfassen. Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist innerhalb von 4 Jahren möglich. Maximal gibt es in 4 Jahren 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

Weiterbildungsgeld

Allgemeines

Wenn jemand mit seinem Dienstgeber eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge auf Grundlage des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen (OÖ. LAO) vereinbart hat, kann er Weiterbildungsgeld beantragen. Für Ansprüche auf Weiterbildungsgeld nach dem 30.6.2013 gelten geänderte Bestimmungen.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche (inkl. Lernzeiten) muss schriftlich nachgewiesen werden (zB mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen). Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Stunden pro Woche. Es sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich. Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt werden, dazu zählt u.a.:
  • Kein Einkommen über der Geringfügigkeit. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit darf keine Pflichtversicherung nach GSVG vorlegen (Gewerbeberechtigung ev. ruhen stellen)
  • Ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung direkt vor Antritt der Bildungskarenz im Ausmaß von 6 Monaten (beim selben Dienstgeber).
  • Ausnahme 1: wenn eine Bildungskarenz lückenlos im Anschluss an eine Elternkarenz erfolgt.
  • Ausnahme 2 in Saisonbetrieben: 3 Monate, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten 4 Jahre beim selben Arbeitgeber vorliegt
  • Bezug von Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfristen (§ 11 bzw. § 11a AVRAG) bis längstens ein Jahr;
  • bei Nichtausschöpfung der höchstmöglichen Bezugsdauer von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld ist eine wechselseitige Anrechnung vorgesehen. Dabei entsprechen 2 Monate Bildungsteilzeitgeld einem Monat Weiterbildungsgeld. Die innerhalb der Rahmenfrist noch unverbrauchte Restdauer kann somit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für die jeweils andere Leistungsart genutzt werden;
  • Studierende, die Weiterbildungsgeld beziehen, haben künftig nach jedem Semester einen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten oder einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis (zB. Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums) zu erbringen.
  • Erfolgt das nicht, ist eine weitere Gewährung des Weiterbildungsgeldes nicht möglich.

Höhe des Weiterbildungsgeldes

Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld, es gebührt jedoch mindestens in Höhe des niedrigsten Kinderbetreuungsgeldes (dzt: täglich € 14,53).

Bildungsteilzeit - AMS – Bildungsteilzeitgeld

Anspruch

  • Das Arbeitsverhältnis muss vor Antritt der Bildungsteilzeit bereits ununterbrochen 6 Monate gedauert haben. Eine Ausnahme gibt es für Saisonbetriebe. Dort muss die Dauer des (befristeten) Dienstverhältnisses mindestens ununterbrochen 3 Monate bei einem gesamten Beschäftigungsausmaß von insg. mindestens 6 Monaten zum selben Arbeitgeber gedauert haben.
  • Eine schriftliche Vereinbarung muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Bildungsteilzeit, die neben Beginn und Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit beinhaltet abgeschlossen werden.
  • Die Dauer der Bildungsteilzeit muss zwischen 4 Monaten und 2 Jahren liegen.
  • Die Reduktion der Arbeitszeit muss zwischen 25 und 50 % der bisherigen Normalarbeitszeit liegen, wobei die wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht unterschreiten darf.

Verbrauch in Teilen

Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens 4 Monate betragen muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist (4 Jahre ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit) 2 Jahre nicht überschreiten darf.

Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit und umgekehrt

  • Bei Nichtausschöpfen der höchstzulässigen Dauer kann einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit gewechselt werden ebenso ist ein einmaliger Wechsel von einer Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz möglich.
  • Die Bildungsteilzeit muss dabei mindestens 4 Monate betragen und darf höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden.
  • Bei Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Bildungskarenz muss dabei mindestens 2 Monate betragen

Sonstige Bestimmungen

  • Sonstige Bezüge (Sonderzahlungen) gebühren in dem jeweiligen Kalenderjahr im Ausmaß des Verhältnisses von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung.
  • Der betroffene Beschäftigte kann für die Dauer einer Bildungsteilzeit seine Beiträge/Prämien zu einer Pensionskasse oder einer betrieblichen Kollektivversicherung in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Beiträge des Arbeitgebers übernehmen (Änderung im Betriebspensionsgesetzes – BPG).
  • Wie bei der Bildungskarenz besteht auch für die Bildungsteilzeit sowohl der Motivkündigungsschutz (§ 15 AVRAG) als auch ein Schutz der bisher erworbenen Anwartschaften für Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung (Berechnung auf Basis des Entgelts, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungsteilzeit gebührt).

Voraussetzungen für Bildungsteilzeitgeld

  • Dem Arbeitnehmer gebührt bei Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit für die vereinbarte Dauer Bildungsteilzeitgeld, wenn
  • die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt ist;
  • ein Nachweis über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden erbracht wird;
  • bei einer geringeren Wochenstundenanzahl nachgewiesen wird, dass zur Erreichung des Ausbildungsziels zusätzliche Lern- und Übungszeiten mit einer vergleichbaren zeitlichen Belastung erforderlich sind (in arbeitsrechtlicher Hinsicht ist eine bestimmte Dauer bzw. ein bestimmtes Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme nicht erforderlich);
  • eine erforderliche praktische Ausbildung nicht beim selben Arbeitgeber stattfindet (ausgenommen, eine solche ist nur dort möglich).
  • Die Antragstellung auf Gewährung muss beim AMS rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Bildungsteilzeit erfolgen, sodass der Bescheid vor Beginn erlassen werden kann (mindestens 4 Wochen früher).

Höhe des Bildungsteilzeitgeldes

  • Das Bildungsteilzeitgeld beträgt (2020) € 0,83 täglich für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird (Beispiel: Reduktion der Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden → Bildungsteilzeitgeld = € 16,40 kalendertäglich)

Auflösung des Dienstverhältnisses

  • Eine Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit ist dem AMS ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, anzuzeigen. Der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld endet daraufhin.
  • Bei Kündigung durch den Arbeitgeber besteht aber die Möglichkeit, Weiterbildungsgeld zu beantragen und erforderlichenfalls das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) so rasch wie möglich (spätestens innerhalb von 3 Monaten) auf mindestens 20 (bei entsprechenden Betreuungsverpflichtungen 16) Wochenstunden anzuheben. Bei Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen kann auch Arbeitslosengeld beansprucht werden, ein gleichzeitiger Bezug von Weiterbildungsgeld und Arbeitslosengeld ist jedoch ausgeschlossen. (§ 26a Abs 4 AlVG).

Fachkräftestipendium

  • Unterstützt werden nur die in der „AMS-Ausbildungsliste“ genannten Ausbildungen (Mindestdauer von 3 Monaten und Höchstdauer von 3 Jahren, wobei die Ausbildung innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen sein muss). Die Ausbildung mindestens 20 Wochenstunden über die gesamte Ausbildungsdauer umfassen. Dauert eine Ausbildung von vornherein 4 Jahre, so wird das Fachkräftestipendium auch dann nur höchstens 3 Jahre gewährt. Die Höhe des Stipendiums richtet sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz und beträgt (2019) € 933,06 monatlich.
  • Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe werden auf das Fachkräftestipendium angerechnet. Ist der Arbeitslosengeldanspruch oder die Notstandshilfe gleich hoch oder höher als der Ausgleichszulagenrichtsatz, gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe anstelle des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Hat der Förderwerber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, gebührt jedenfalls obiger Ausgleichszulagenrichtsatz.