verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer
Scharitzerstraße 9 | 4020 Linz

Präsidenten der OÖ LAK

1949 - 1973
Franz NIMMERVOLL

1973 - 1984
Franz RAML

1984 - 1999
Walter LEHNER

1999 - 2020
Eugen PREG

2020 - Lfd.
Gerhard LEUTGEB

Direktoren der OÖ LAK

1949 - 1972
Dr. Karl KRUCKENHAUSER

1972 - 1986
HR Anton NISSLMÜLLER

1987 - 1994
Dr. Karl NIEDERDORFER

1994 - 2020
Dr. Wolfgang ECKER

2020 - lfd.
Dr. Siegfried GLASER

Landarbeiterkammerwahlen


Stimmenanteile in % Mandate
O.Ö. LFB 80,38 34
GAALF/ANG/PROGE 19,05 8
LB 0,57


Stimmenanteile in % Mandate
O.Ö. LFB 64,97 28
GAALF/ANG/PROGE 28,38 12
CPUAALF 6,41 2


Stimmenanteile in % Mandate
O.Ö. LFB 75,00 33
GAALF/ANG/PROGE 21,29 9
CPUAALF 1,96
FLFA 1,74


Stimmenanteile in % Mandate
O.Ö. LFB 75,92 32
GAALF/ANG/PROGE 24,08 10


Stimmenanteile in % Mandate
O.Ö. LFB 78,44 33
GAALF/ANG/PROGE 21,56 9


Stimmenanteile in % Mandate
O.Ö. LFB 79,13 34
GAALF/ANG/PROGE 20,87 8


Stimmenanteile in % Mandate
O.Ö. LFB 80,24 34
GAALF/ANG/PROGE 19,76 8



Stimmenanteile in % Mandate
O.Ö. LFB 80,59 34
GAALF/ANG/PROGE 19,41 8


Stimmenanteile in % Mandate
O.Ö. LFB 85,93 30
GAALF/ANG/PROGE 14,07 4


Stimmenanteile in % Mandate
Gemeinschaftsliste Eugen Preg 100 34


Stimmenanteile in % Mandate
Gemeinschaftsliste Eugen Preg 100 34


Stimmenanteile in % Mandate
O.Ö. LFB 83,41 29
GAALF/ANG/PROGE 16,59 5


Stimmenanteile in % Mandate
Gemeinschaftsliste Gerhard Leutgeb – Barbara Manes 100 34



* Nur ein Wahlvorschlag eingebracht - vereinfachtes Wahlverfahren.
Ab der Wahl 1997 Verringerung der Mandate in der Vollversammlung von 42 auf 34.

Kammer Chronik

1596
Erste Dienstbotenordnung
Der Landeshauptmann von Österreich ob der Enns, Georg von Menningen, erließ die erste Dienstbotenordnung. Diese Ordnung befasste sich hauptsächlich mit dem Schutz der Arbeitgeber vor unwilligen aus dem Dienst tretenden Dienstboten. In der Dienstbotenordnung von 1856 war einerseits das Züchtigungsmittel, soweit es für den Dienstboten nicht gesundheitsschädlich war, enthalten und andererseits musste der Dienstgeber für Pflege und Heilung im Krankheitsfalle sorgen.
1867
Zuständigkeit fällt an Landtage
Es wurde die strittige Frage der Zuständigkeiten durch eine Verfassungsänderung dahingehend geklärt, als das Dienstbotenwesen Sache der Landtage sei. Das Dienstbotenwesen war eine zentrale Stütze der Bauernwirtschaft. Ohne bäuerliches Dienstpersonal wäre die Arbeit auf dem Feld und im Stall nicht zu bewältigen gewesen. Die Rechte von Mägden und Knechten waren allerdings so gut wie nicht vorhanden und die Vorschriften gingen zumeist recht einseitig zu Lasten der Dienstboten.
1870
Grundlagen für LAK-Gründung
Voraussetzung für die Bildung freier Berufsverbände war das Koalitionsgesetz von 1870 in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867. Die Bürger erhielten das Recht, sich zur Wahrnehmung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Die in den Dienstbotenordnungen festgelegte hausrechtliche Abhängigkeit hielt in der Land- und Forstwirtschaft die Dienstnehmer zunächst davon ab, von dieser Vereinsfreiheit Gebrauch zu machen. Später, als es im handwerklichen und gewerblichen Bereich schon der Fall war, kam es auch für die Landarbeiter zu Interessenverbänden.
1910
Gründung Zentralverband
Der Zentralverband der Christlichen Landarbeiter wurde gegründet und zwei Jahre später durch den Zusammenschluss der nordböhmischen und alpenländischen Verbände in „Sozialdemokratischer Verband der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer Österreichs“ umbenannt. Das erste Lohngesetz für ländliche Arbeiter stand 1912 im von König Rudolf erlassenen „Landfrieden“. Nach und nach wurden im Reich, in den Ländern, Städten und Gemeinden und in Dorfgemeinschaften Taglöhnerordnungen festgelegt.
1919
Gründung Landarbeiterbund
In Oberösterreich entstand der „Christliche Landarbeiterbund“ und war eine Vereinigung der Dienstboten in den 1920 Jahren in Österreich. Um die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der damaligen Zeit entsprechend aufzuklären und zu unterstützen, fanden in vielen Orten Oberösterreichs Versammlungen statt, bei denen zahlreiche Mitglieder und Mitarbeiter gewonnen wurden. Der 11. November 1919 war die „Geburtsstunde“ des Oö. Land- und Forstarbeiterbundes.
1921
Krankenversicherung und Siedlungswesen
Die Oö. Haus- und Landarbeitsordnung brachte viele Verbesserungen gegenüber den bis dahin geltenden Bestimmungen. Die landwirtschaftlichen Dienstnehmer wurden in die Krankenversicherung einbezogen und im Jahr darauf wurden die Landwirtschaftskrankenkassen geschaffen. 1928 beschloss der Nationalrat das Landarbeiterversicherungsgesetz. Auf Initiative des Christlichen Landarbeiter- und Kleinhäuslerbundes wurde der Landarbeiter-Siedlungsfond installiert um die „Knechte und Mägde“ aus der unmittelbaren Abhängigkeit herauszulösen.
1938
Reichsrecht
Während der NS-Herrschaft wurden die sozialistischen freien Gewerkschaften verboten und die christlichen Gewerkschaften in Kulturvereine umgewandelt. In der Ostmark trat das Reichsrecht und die Reichsversicherungsordnung in Kraft. Nach Kriegsende wurde teilweise der Rechtszustand vor 1938 wiederhergestellt und neue arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen erlassen.
1948
Landarbeitsgesetz – Landarbeitsordnung
Das „Landarbeitsgesetz“ als Bundesgrundgesetz wurde beschlossen. Ein revolutionäres Gesetz, das sämtliche arbeitsrechtlichen Belange der Landarbeiter regelt. Die Oö. Landesregierung hat das Ausführungsgesetz dazu – die Oö. Landarbeitsordnung (LAO) - 1949 abgesegnet. Im Juli 1948 beschloss der Oö. Landtag einstimmig das Gesetz über die Errichtung einer Landarbeiterkammer in Oberösterreich – das OÖ. Landarbeiterkammer-Gesetz. Bei der ersten Wahl zur Vollversammlung der Oö. Landarbeiterkammer waren 37.131 Dienstnehmer wahlberechtigt.
1949
Gründung der OÖ Landarbeiterkammer
Im August 1949 wurde der Melklehrer und spätere Nationalratsabgeordnete Franz Nimmervoll zum ersten Präsidenten gewählt. Erster Vizepräsident der Kammer wurde Ing. Karl Serschen, Angestellter der Oö. Landwirtschaftskammer. Zweiter Vizepräsident war Gewerkschaftssekretär und LAbg. Friedrich Glaser. Mit der Errichtung der Kammer wurde nicht nur dem Recht dieser Berufsgruppe auf Selbstverwaltung Rechnung getragen, sondern es setzte auch eine umfassende Anpassung des Arbeitsvertragsrechts, des -schutzes und der -aufsicht ein. Von großer Bedeutung war die Förderung des Landarbeitereigenheimbaus um die Abhängigkeit von Dienstwohnungen aufzulösen.