Zinsenloses Kammerdarlehen
Für nähere Auskünfte können Sie uns gerne kontaktieren.
Frau Rosemarie Jachs
0732 656 381-24Darlehensvarianten
Höhe | ||
3.600,- € | 75,00 € | |
4.800,- € | ||
6.000,- € | ||
7.500,- € | ||
10.000,- € |
Allgemeine Voraussetzungen
Mindestens 1-jährige Zugehörigkeit zur OÖ LAK mit Umlagepflicht in den letzten 36 Monaten
Ausnahme: Bei Lehrlingen und bei Personen, welche sich in einem karenzierten Dienstverhältnis befinden und vorher einer landarbeiterkammerumlagepflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, wird von der Voraussetzung der Umlagepflicht im Sinne dieses Absatzes abgesehen. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall erst nach Wiederaufnahme einer, die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Tätigkeit.
LAK-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie bei Auszahlung des Darlehens
Minderjährige Kammermitglieder sind von dieser Förderung ausgeschlossen
Ansuchen anhand des jeweiligen vollständig und korrekt ausgefüllten Antragsformulars
eine neuerliche Antragstellung ist erst nach vollständiger Rückzahlung eines bezogenen Darlehens möglich
auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch!
Verwendungszweck
Wohnraumbeschaffung (z.B. Kauf von Baugrund, Eigenheimen und Eigentumswohnungen, Eigenheimbau inkl. Außengestaltung, Baukostenzuschuss oder Kaution für Mietwohnungen etc.)
Wohnungsverbesserung (insbesondere Energiesparmaßnahmen, Klimaschutz, gesundheitliche Verbesserung des Wohnraumes)
Infrastrukturmaßnahmen
Wohnungseinrichtung
Nachkauf von Versicherungszeiten
Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung des eigenen Gesundheitszustandes oder seiner unterhaltsberechtigten Personen
Ankauf eines Fahrzeuges (wenn das Fahrzeug für die Erhaltung des Arbeitsplatzes notwendig ist)
Kosten der Absolvierung von Bildungsmaßnahmen (Kurskosten, Unterbringung, Ausbildungsunterlagen, Fahrtkosten)
Beseitigung von Schäden aus Naturkatastrophen: für diesen Zweck können auch zwei Darlehen parallel beantragt werden (sofern kein laufendes Darlehen vorhanden ist)
Für nicht langfristig planbare Ausgaben, welche aufgrund einer gesetzlichen oder moralischen Verpflichtung zu tätigen sind und für den Darlehensnehmer eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen
Rückzahlung von Krediten für og. Zwecke
andere Verwendungszwecke durch Hauptausschussbeschluss möglich
Sonstiges
Sicherstellung durch geeignete Bürgen oder Mitkreditnehmer (=Ehepartner) mit pfändbarem Einkommen, eigenem Vermögen und/oder Einkommen
als Sicherstellung werden auch andere geeignete Mittel akzeptiert (z. B. Bankgarantie etc.)
dem Antrag ist eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises sowohl vom Antragsteller als auch vom Bürgen/Mitkreditnehmer beizulegen
Beilage eines Lohnzettels des Antragstellers bzw. des Bürgen/Mitkreditnehmers, der nicht älter als zwei Monate ist
die Bürgen/Mitkreditnehmer sind schriftlich über die Tatsache und die Folgen der Bürgschaft zu informieren und haben dies zu bestätigen
Auszahlung erfolgt nur, wenn die ausdrückliche Erklärung der mithaftenden Vertragspartner (Bürge/Mitkreditnehmer), über die Risiken und Gefahren ausreichend und verständlich aufgeklärt worden zu sein, vorliegt
Anträge, die nicht exakt den Richtlinien entsprechen, sind dem Präsidialausschuss vorzulegen (Ausnahmemöglichkeit)
Darlehensanträge von Antragstellern, welche ein vorangegangenes Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt haben, bedürfen einer gesonderten Beschlussfassung durch den Präsidialausschuss
Erledigung erfolgt in Reihenfolge des Einlangens und nach Leistungsfähigkeit der LAK (Ausnahmemöglichkeit durch Präsident)
entsprechende Nachweise sind auf Verlangen der LAK vorzulegen
der Einzug der Rückzahlungsraten erfolgt über eine SEPA-Lastschrift