Beratung zu Lohnsteuerfragen

Zahlreiche gesetzliche Neuerungen verändern die steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten kontinuierlich – da lohnt es sich gut informiert zu sein. Die OÖ LAK unterstützt Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung und hilft Ihnen Steuer zu sparen!

Abteilung Finanzen
Sandra Grafeneder
0732 656 381-20

Viele Steuerbegünstigungen können nur im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch genommen werden. Trotz der Einführung der automatischen Arbeitnehmerveranlagung im Jahr 2017 ist es ratsam, selbst eine Veranlagung durchzuführen.

Somit können Absetzbeträge oder steuermindernde Beträge geltend gemacht werden.

Eine ANV zahlt sich z. B. aus für:

  Teilzeitbeschäftigte

  Lehrlinge

  bei Absolvierung eines Praktikums

  bei Personen, die während des Jahres von Vollzeit auf Teilzeit gewechselt haben oder

  in Karenz gegangen sind oder

  bei Personen die nicht durchgehend beschäftigt waren.

 

Bei der antragslosen ANV werden vom Finanzamt nur folgende Beiträge automatisch berücksichtigt:

  Kirchenbeiträge

  Spenden

  Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten

  Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung

Selbst geltend zu machen sind:

  Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

  Familienbonus Plus

  Kindermehrbetrag

  Mehrkindzuschlag

  Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

  Sonderausgaben

  Pendlerpauschale

  Werbungskosten (Betriebsratsumlage, Aus- und Fortbildungskosten, ..) pauschalierte Werbungskosten für z. B. Förster und Forstarbeiter.

Außergewöhnliche Belastungen

  Kosten für Kinderbetreuung

  Krankheiten

  Kuraufenthalte

  Pflegeheime

  Begräbnis

  auswärtige Berufsausbildung von Kindern

  behinderungsbedingte Freibeträge

  Katastrophenschäden etc.

Entlastung für Familien

Familienbonus Plus

Sie können für jedes Ihrer Kinder, für das Ihnen oder Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner die Familienbeihilfe zusteht, den Familienbonus Plus beantragen. Der Familienbonus Plus kann auch aufgeteilt werden.

TIPP: Eine Aufteilung des Familienbonus Plus ist nur dann sinnvoll, wenn Sie beide so viel verdienen, dass Sie auch Lohnsteuer in Höhe des Familienbonus Plus bezahlen.

Aufteilung bei getrenntlebenden Eltern

Auch als unterhaltszahlender Elternteil haben Sie Anspruch auf den Familienbonus Plus, wenn Unterhalt gezahlt wird und Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht.

  Sie vereinbaren, dass nur ein Elternteil den Familienbonus Plus allein geltend macht. Dann beträgt der Familienbonus Plus 166,68 € bzw. 58,34 € (bis 2023: 54,18 €) pro Monat.

  Sie teilen sich den Familienbonus Plus. Dann beträgt dieser für Sie beide jeweils 83,34 € bzw. bei volljährigen Kindern 29,17 € (bis 2023: 27,09 €) monatlich.

Folgende 2 Möglichkeiten gibt es um den FABO+ zu beantragen:

  Rückwirkend im Rahmen der ANV: Für abgelaufene Kalenderjahre können Sie den Familienbonus Plus nachträglich im Zuge der ANV beantragen.

  Laufend über die Lohnverrechnung: Während des aktuellen Jahres können Sie den Familienbonus Plus mit dem Formular E30 laufend bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber berücksichtigen lassen. In diesem Fall wird der Familienbonus Plus jeden Monat automatisch von Ihrer Lohnsteuer abgezogen.

ACHTUNG: Auch wenn Sie den Familienbonus Plus laufend über die Lohnverrechnung berücksichtigen lassen, müssen Sie ihn bei der ANV beantragen. Anderenfalls fordert das Finanzamt den berücksichtigten Familienbonus Plus von Ihnen zurück.

Kindermehrbetrag

Wer nicht genug verdient, um sich den FABO+ vom Steuerbetrag abziehen lassen zu können hat Anspruch auf den Kindermehrbetrag, wenn für mehr als 6 Monate im Jahr Familienbeihilfe erhalten wurde.

Voraussetzungen:

Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mind. 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte erzielen oder ganzjährig Kinderbetreuungs- bzw. Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben. Außerdem muss einer der folgenden Punkte für Sie zutreffen:

  Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

  Der Familienbonus Plus wirkt sich auch bei Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner nicht in Höhe von zumindest 550,00 € pro Kind aus.

Der Kindermehrbetrag beträgt bis zu 550,00 € jährlich pro Kind (Wert für Veranlagung 2023) und wird Ihnen als Negativsteuer ausbezahlt. Liegen die Voraussetzungen vor, erhält der familienbeihilfenbeziehende Elternteil den Kindermehrbetrag.

Mehrkindzuschlag

Ab dem 3. Kind und für jedes weitere, für das Ihnen die Familienbeihilfe zusteht, haben Sie Anspruch auf den Mehrkindzuschlag. Vorausgesetzt, Ihr Familieneinkommen hat im vergangenen Kalenderjahr weniger als 55.000,00 € betragen. Der Mehrkindzuschlag beträgt 2024 23,30 € pro Monat. Für 2023 beträgt der Mehrkindzuschlag 21,20 € monatlich.

Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

Um den AVAB zu bekommen, müssen Sie 3 Voraussetzungen erfüllen:

  Sie oder Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner haben für mind. ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf die Familienbeihilfe.

  Sie waren mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft.

  Die Einkünfte Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners überschreiten im Kalenderjahr den Grenzbetrag nicht. Jährlicher Grenzbetrag für 2023 beträgt 6.312,00 €, für 2024 ist der Grenzbetrag mit 6.937,00 € festgelegt.

Höhe des AVAB

Maßgeblich sind nur die Kinder, für die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Der Absetzbetrag beträgt pro Kalenderjahr für 2023 bei einem Kind 520,00 €, bei zwei Kindern 704,00 € und für jedes weitere Kind 232,00 €.

Der AVAB beträgt für das Kalenderjahr 2024 für ein Kind 572,00 €, für zwei Kinder 774,00 € und für jedes weitere Kind zusätzlich 255,00 €.

Möglichkeiten, um den AVAB zu beantragen:

  Mit der ANV im Nachhinein für vergangene Kalenderjahre.

  Bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber mit dem Formular E30 während des aktuellen Kalenderjahres - dann wird der AVAB automatisch jeden Monat anteilig von Ihrer Lohnsteuer abgezogen.

Auch wenn Sie den AVAB bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigen lassen, müssen Sie ihn bei der Arbeitnehmerveranlagung erneut beantragen, sonst kommt es zu einer Rückforderung durch das Finanzamt.

Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)

Mit dem AEAB werden Alleinerziehende genauso entlastet wie Alleinverdienende durch den AVAB.

Voraussetzungen:

  Sie haben für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe.

  Sie waren mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer aufrechten Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft.

Unterhaltsabsetzbetrag (UHAB)

Anspruch auf UHAB besteht, wenn die Kinder nicht bei Ihnen leben und der gesetzliche Unterhalt geleistet wird.

Voraussetzungen:

Ihre Kinder leben nicht bei Ihnen im Haushalt, aber Österreich, der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz (EWR: EU mit Island, Liechtenstein, Norwegen).

  Sie haben keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe für diese Kinder.

  Sie leisten nachweislich den gesetzlichen Unterhalt für diese Kinder.

Wiedereinstieg nach der Elternkarenz

Die monatliche Lohnsteuer wird so berechnet, als ob Sie Ihr Gehalt 12-mal erhalten. Kehren Sie erst im Laufe des Jahres in Ihren Beruf zurück, ist die einbehaltene Lohnsteuer im Vergleich zu Ihrem Jahreseinkommen zu hoch.

Durch die ANV wird Ihre Lohnsteuer auf Basis Ihres tatsächlichen Jahreseinkommens neu berechnet. Daraus ergibt sich meistens eine Steuergutschrift, auch wenn Sie sonst eventuell nichts geltend machen können.

SV-Bonus (Negativsteuer)

Wenn Ihr Einkommen im Jahr 2023 weniger als 25.774,00 € beträgt, kommt es zu einer Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Zuge der ANV. Für 2024 beträgt die Einkommensgrenze 28.326,00 €.

Das kann z.B. bei Teilzeitbeschäftigten, Lehrlingen, FerialarbeiterInnen, PraktikantInnen oder Pensionisten mit geringer Pension der Fall sein.

Was bekommen Sie mit der ANV 2023 erstattet:

  55 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, max. 1.105,00 € jährlich.

  Haben Sie Anspruch auf das Pendlerpauschale, erhöht sich der SV-Bonus auf max. 1.250,00 €.

Negativsteuer für Alleinverdienende und -erziehende

Alleinerziehende und Alleinverdienende, deren Einkommen so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, bekommen auf Antrag den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag als Negativsteuer vom Finanzamt erstattet.

Für alles, was Sie für Ihre Kinder im Rahmen der ANV abschreiben, brauchen Sie zusätzlich zum Formular L1 für jedes Kind das Formular L1k bzw. L1k-bF für besondere Aufteilungen beim Familienbonus. Liegt keine Pflichtveranlagung vor, hat man 5 Jahre Zeit die Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.

Auch wenn Sie bereits einen Steuerbescheid aufgrund der automatischen Veranlagung erhalten haben, können Sie innerhalb der 5 Jahre selbst eine ANV beantragen.

Sonderausgaben

Folgende Sonderausgaben werden automatisch berücksichtigt:

  Beiträge an Kirchen- und Religionsgemeinschaften

  Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Berücksichtigt werden Beiträge, die Sie für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet haben.

  Nachkauf von Versicherungszeiten

Berücksichtigt werden Beiträge, die Sie für den Nachkauf von Versicherungszeitungen (Schul- und Universitätszeiten) geleistet haben.

  Spenden

  Öko-Sonderausgabenpauschale

 

Folgende Aufwendungen werden, sofern dafür eine Bundesförderung ausgezahlt wurde, als Sonderausgaben im „Öko-Sonderausgabenpauschale“ steuerlich berücksichtigt. Die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (z. B. Dämmung von Außenwänden, Dächern oder Austausch von Fenstern und Außentüren) mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern. Der Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem, ein sogenannter „Heizkesseltausch“.

Diese Sonderausgaben müssen Sie selbst über die ANV geltend machen:

  Steuerberatungskosten werden zur Gänze und unabhängig von einem Höchstbetrag steuerlich berücksichtigt.

  Versicherungen

Bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 können Sie Ausgaben für freiwillige Personenversicherungen geltend machen.

 Wohnraumschaffung und -sanierung

Bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 können Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden, geltend gemacht werden.

Pendlerpauschale

Wenn nicht schon in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.

Ob Anspruch auf Pendlerpauschale besteht und in welcher Höhe, kann mittels Pendlerrechner abgefragt werden https://pendlerrechner.bmf.gv.at.

Werbungs­kosten

Werbungskosten sind sämtliche Aufwendungen, die aufgrund der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise zum Erwerb einer Tätigkeit anfallen. Ein Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 132,00 € pro Kalenderjahr wird automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung berücksichtigt.

Werbungskosten, welche nur relevant sind, sofern sie höher als der Pauschalbetrag von 132,00 € sind.

  Digitale Arbeitsmittel

Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrem Beruf digitale Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker anschaffen, können Sie diese im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten absetzen.

  Andere Arbeitsmittel

Berufstätige können Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Job steuerlich, als Werbungskosten, geltend machen, wie z. B. Kosten für typische Berufskleidung inklusive Reinigung oder Kosten für Arbeitsmittel und Werkzeuge.

  Fachliteratur

Ausgaben für Fachbücher, die in Zusammenhang mit dem Beruf stehen, sind als Werbungskosten abschreibbar.

  Beruflich veranlasste Reisekosten

Kilometergeld, Tag- und Nächtigungsgelder, die vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden.

  Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten

Sie können Kosten von berufsbedingter Fort- bzw. Ausbildung oder Umschulung in einen neuen Beruf geltend machen.

  Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

Wenn Sie so weit von Ihrem Familienwohnsitz entfernt arbeiten, dass Ihnen die tägliche Heimkehr zum Wohnsitz nicht möglich ist, können Sie nicht nur die Kosten für einen Zweitwohnsitz absetzen. Auch die Kosten für Heimfahrten zum Familienwohnsitz können Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) geltend machen.

  Arbeitszimmer

Wenn Sie über ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer verfügen, können Sie, statt der Kosten für ergonomisches Büromobiliar, die Kosten und Ausgaben für das Arbeitszimmer absetzen. Absetzbar sind beispielsweise anteilige Miete, Betriebskosten, Internet und Büromöbel. Ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer liegt nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Bei einer vorübergehenden oder zeitweisen Tätigkeit im Home-Office liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer.

  Sonstige Werbungskosten

Dazu zählen etwa Betriebsratsumlage, Ausgaben für Job-Bewerbungen und Kassenfehlbeträge, die Sie dem Arbeitgeber ersetzen müssen, sofern die Beträge nicht schon bei der laufenden Lohnverrechnung steuermindernd berücksichtigt wurden.

Ausgenommen vom Pauschalbetrag und daher VOLL absetzbar:

  Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen
Hier können Sie Gewerkschaftsbeiträge geltend machen, sofern sie nicht bereits vom Arbeitgeber bei der Lohn-/Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurden.

  Home-Office: ergonomisch geeignetes Mobiliar
Es gibt die Möglichkeit, die Kosten für ergonomische Büromöbel, z.B. Schreibtisch, Bürosessel oder Beleuchtung, steuerlich geltend zu machen. Dieser Abschreibposten kann ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie im Veranlagungsjahr an mindestens 26 Tagen ausschließlich im Home-Office gearbeitet haben.

  Pflichtbeiträge
Selbst einbezahlte Sozialversicherungsbeiträge wie zum Beispiel freiwillige Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung oder Pflichtbeiträge bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung bei Vorschreibung einer Nachzahlung durch die ÖGK oder auch Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige.

Außergewöhnliche Belastungen

Unter "Außergewöhnlichen Belastungen" versteht man bei der Arbeitnehmerveranlagung außergewöhnlich, nicht alltägliche Aufwendungen und Ausgaben. Diese müssen "zwangsläufig erwachsen" und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wesentlich beeinträchtigen.

Außergewöhnliche Belastungen MIT Selbstbehalt:

Krankheitskosten

Kosten, die Ihnen wegen einer Krankheit entstanden sind, zählen zu den außergewöhnlichen Be­lastungen.

Folgende Kosten können deshalb bei der Arbeit­nehm­er­ver­an­lag­ung geltend gemacht werden:

  Ausgaben zur Linderung und Heilung von Allergien

  Ärzt:innen- und Krankenhaushonorare

  Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen

  Rezeptgebühr

  Behandlungsbeiträge
(einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)

  Ausgaben für Heilbehelfe
(zum Beispiel Sehbehelfe wie Brillen oder Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder)

  Fahrtkosten zu Ärzt:innen oder Krankenhäusern

  Selbst geleistete Beiträge bei Kur-, Rehabilitations- oder Krank­en­haus­auf­ent­halten

  Kosten für die Unterkunft von Begleitpersonen bei Kranken­haus­auf­ent­halt­en von Kindern

  Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz (zum Beispiel Zahnprothesen, Brücken, Kronen)

Folgende Kosten können NICHT geltend gemacht werden:

  Vorbeugende Maßnahmen (zum Beispiel Impfungen)

  Mundhygiene

  Wellness- und Sport-Angebote

  Schönheitsoperationen

  Verhütungsmittel

Begräbniskosten

Sofern die Begräbniskosten nicht durch das Nachlassvermögen gedeckt sind, können Sie folgende Kosten bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Totenmahl) und einen einfachen Grabstein bis zur Höhe von insgesamt 20.000,00 Euro. (2023 max. 10.000,00 €)

Kurkosten

können nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Kur­auf­ent­halt wegen einer Erkrankung aus medizinischen Gründen erforderlich ist und der Kuraufenthalt unter ärztlicher Aufsicht erfolgt. Das muss entweder mit einer Arztbe­stätig­ung oder mit dem Bescheid über den Kostenersatz durch die Sozial­ver­sicher­ung nachgewiesen werden.

Sonstige außergewöhnliche Belastungen

  Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim von Angehörigen

  Kosten für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen

  Adoptionskosten

  Kosten für eine künstliche Befruchtung

 Außergewöhnliche Belastungen OHNE Selbstbehalt:

  Katastrophenschäden

  • Kosten zur Beseitigung von unmittel­baren Kata­strophen­folgen
  • Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegen­stände
  • Kosten für die Ersatz­beschaffung zer­störter Gegen­stände

Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung oder bei Pflegegeldbezug und außergewöhnliche Belastungen für das Kind

Kosten für aus­wärtige Berufs­ausbildung eines Kindes oder Kosten für be­einträchtigte Kinder.

Zuverdienst

Bei einer unselbstständigen Beschäftigung und einem zusätzlichen Verdienst mit mehr als 730,00 € im Jahr, etwa durch Werksverträge, ist anstatt einer ANV eine Einkommenssteuererklärung auszufüllen.