Arbeitnehmer müssen mit keinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sie wegen des Unwetters zu spät oder überhaupt nicht zur Arbeit erscheinen. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber von einer Dienstverhinderung zu unterrichten und diese nachzuweisen. Weiters haben sie alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um trotz Naturkatastrophe rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen (z.B. Umstieg auf anderes Verkehrsmittel). Ein Dienstverhinderungsgrund auf Seiten des Arbeitnehmers kann nicht nur an einer Naturkatastrophe liegen, sondern auch darin begründet sein, dass der Arbeitnehmer seine Betreuungspflicht für seine Kinder übernehmen muss, da diese durch das Naturereignis den Kindergarten oder die Schule nicht besuchen können. Der Arbeitnehmer behält hier trotz Dienstverhinderung seinen Anspruch auf Entgelt.
Ein Mitarbeiter, der ein freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr ist und wegen eines Einsatzes bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wurde. Erfolgt die Teilnahme am Katastropheneinsatz ohne Vereinbarung mit dem Dienstgeber, so hat dieser gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Entgelt. Unter Umständen kann er einen Einkommensersatz gegenüber dem Land oder der Gemeinde geltend machen. Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest 8 Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Dienstgeber beim Land teilweise Ersatz für die Entgeltfortzahlung beantragen.
Quelle: NÖ LAK
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