Die OÖ Landarbeiterkammer bietet ihren Mitgliedern, die vom Hochwasser betroffen sind, rasche und unbürokratische Hilfe an:

Unterstützungsbeihilfen

  • Bis max. 2.000,00 €

Zinsenloses Katastrophendarlehen

  • Kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn bereits ein LAK-Darlehen bezogen und noch nicht vollständig getilgt wurde. Es können auch – je nach Schadenshöhe – zwei Darlehen parallel beantragt werden (in Summe bis zu 20.000,00 €).

Details und Voraussetzungen

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihren Bereichsbetreuern und im Kammerbüro in Linz (Frau Rosemarie Jachs, 0732 656381 24 oder rosemarie.jachs@lak-ooe.at).

WICHTIG: Sowohl beim Beihilfen- als auch beim Darlehensantrag ist das „Beiblatt für finanzielle Hilfe bei Hochwasserschäden“ auszufüllen und beizulegen.

 

Beihilfe zur wirtschaftlichen oder sozialen Unterstützung

Zweck

Abwendung oder Linderung einer wirtschaftlichen oder sozial schwierigen Situation, hervorgerufen durch Krankheit, Invalidität, Unfall oder sonstige Lebensumstände. Besonderer Bedacht auf Familien mit mehr als 2 Kindern und geringem Familieneinkommen.

Voraussetzungen

  • Mind. 1jährige Zugehörigkeit mit Umlagepflicht zur OÖ LAK in den letzten 36 Monaten.
  • Lehrlinge und DienstnehmerInnen in gesetzl. Karenz, die vorher einer umlagepflichtigen Tätigkeit nachgingen: von der Umlagepflicht i.S.d. 1. Absatzes wird abgesehen.
  • Mitglied zur OÖ LAK bei Antragstellung sowie DienstnehmerInneneigenschaft und Mitgliedschaft bei Auszahlung der Beihilfe.
  • Bei Tod eines Mitglieds kann jene Person ansuchen, welche die tatsächlichen Belastungen trägt.

Antragstellung

  • Mittels vollständig ausgefülltem Antragsformular bei der OÖ LAK. Umstände sind durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen. Angabe des vollständigen Familieneinkommens zwingend erforderlich.

Höhe der Beihilfe

  • Eine Beihilfe kann je nach Schwere des Falles bis zu max. 2.000,00 € betragen.

Entscheidungsträger

  • Über die Zuerkennung und die Höhe dieser Beihilfe entscheidet der Präsidialausschuss.
  • Der Präsidialausschuss kann von einzelnen Voraussetzungen absehen.

Bildquelle: Pixabay