Die eigene Wohnung, das eigene Haus – ein Rückzugsort der Sicherheit und Geborgenheit. Wie schützen Sie am besten das Zentrum Ihres Privatlebens, damit aus möglichen Schäden keine finanziellen Katastrophen werden? 

Mag.a Ulrike Weiß, MBA
AK OÖ/Konsumenteninformation

Die Liste möglicher Katastrophen im Eigenheim ist lang. Die Eigenheimversicherung kann Hausbesitzern diese Risiken am Gebäude in finanzieller Hinsicht abnehmen. Eine Haushaltsversicherung schützt den Hausrat. Vereinfacht gesagt:

Alles was herausfällt, würde man ein Haus umdrehen, ist durch die Haushaltsversicherung gedeckt. Und alles was fest mit dem Gebäude verbunden ist, gehört in die Eigenheimversicherung. In der Praxis werden diese beiden Versicherungen häufig in Kombination abgeschlossen.

Die Prämienunterschiede bei Eigenheim- und Haushaltsversicherungen sind erheblich und auch die Leistungen nicht bei jedem Anbieter oder bei jedem Versicherungspaket gleich. Achten Sie daher besonders darauf, dass Ihr gewünschter Versicherungsbedarf ausreichend abgedeckt ist. Dazu gehören auch Nebengebäude, Schwimmbecken samt Abdeckung, Solaranlage mit Gläsern, Fußboden- oder Wandheizung, Photovoltaikanlage, Carport, Erdkollektoren, große Glasflächen, (natürliche) Umzäunung, Schäden durch Umweltstörung (z. B. Öltank), Hundehaftpflicht, erhöhte Haftungsgrenzen für Bargeld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände. Empfehlenswert ist auch eine Versicherung für grob fahrlässig verursachte Schäden.

Wird zum Beispiel ein Wohnungsbrand grob fahrlässig herbeigeführt, kann die Versicherung jegliche Leistung ablehnen, wenn nicht schon bei Vertragsabschluss grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen wurde. Die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit ist schwierig und die Auslegung der Versicherung geht oft zu Lasten der VersicherungsnehmerInnen. Um hier abgesichert zu sein, kann bei den meisten Versicherungen – zum Teil gegen Aufpreis – grobe Fahrlässigkeit mitversichert werden.

Damit die Versicherung dann im Schadensfall zahlt, müssen die in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Obliegenheiten (= Pflichten des Versicherungsnehmers) eingehalten werden. So sind Türen zu versperren und Fenster zu verschließen, wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu bereits entschieden, dass ein gekipptes Fenster nicht als „verschlossen“ im Sinne der Bedingungen gilt. Das Belassen eines leicht erreichbaren und zum Einsteigen geeigneten Fensters in Kippstellung, stellt bei Verlassen der Räumlichkeiten einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten dar. Weiters reicht es nach dem OGH auch nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich.

Versicherungsverträge sind komplexe Verträge und die Versicherungsbedingungen – das Kleingedruckte – sind im Schadensfall ausschlaggebend.

Holen Sie sich daher vor Abschluss eines Vertrags immer die Beratung eines Versicherungsexperten ein und vergleichen Sie Preise und Leistungen.

Es lohnt sich!

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