Vergangenes Jahr wurde eine befristete steuerrechtliche Vorschrift eingeführt, wonach das Pendlerpauschale auch dann im Ausmaß wie vor der Covid-19-Krise zusteht, wenn die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte aufgrund von Kurzarbeit oder Telearbeit (Home-Office) oder Dienstverhinderungen (zB. Quarantäne) wegen der COVID-19-Krise nicht mehr oder nicht an jedem Tag zurückgelegt wird. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber nunmehr neuerlich bis 30.06.2021 verlängert.

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