Aus neun Landarbeitsordnungen wird ein bundeseinheitliches LAG 2021.

Seit 1.1.2020 fällt das Landarbeitsrecht nicht mehr unter den Kompetenztatbestand des Art 12 der Bundes-Verfassung (Grundsatzgesetz Bund, Ausführungsgesetze und Vollziehung Länder), sondern unter Art 11 B-VG (Gesetz Bund, Vollziehung Länder). Aufgrund dieser B-VG-Novelle trat mit 1.1.2020 das Landarbeitsgesetz (LAG) außer Kraft, die Ausführungsgesetze der Länder gelten seitdem im jeweiligen Bundesland als Bundesrecht weiter, so dass derzeit neun Bundesgesetze dieselbe Materie mit zum Teil auf das jeweilige Bundesland zugeschnittenen Sondernormen regeln (in Oberösterreich gilt die OÖ. Landar- beitsordnung als Bundesgesetz).

Mit dem Entwurf LAG 2021 sollen diese neun Bundesgesetze mit voraussichtlich 1.4.2021 in ein neues einheitliches Landarbeitsgesetz 2021 zusammengeführt werden. Grundsätzlich steht dieses Vorhaben unter der Prämisse, dass der Inhalt der arbeitsrechtlichen Regelungen insgesamt nicht verändert werden soll.

Die Zusammenfassung von neun Landarbeitsordnungen bringt es aber mit sich, dass zahlreiche bisher unterschiedliche Normen vereinheitlicht werden müssen. Die von den Juristen aller Landarbeiterkammern Österreichs gemeinsam verfasste Stellungnahme zum LAG 2021 (auf unserer Website) verfolgte dabei das Ziel, dass es bei  der Zusammenführung von Normen zu keinem Entfall bestehender Rechtsansprüche bzw. zu keiner Absenkung bestehender Schutznormen auf ein niedrigeres Niveau kommt.

Es wurde nunmehr im Verhandlungswege eine Zusage von der Arbeitgeberseite erreicht, dass jene Bestimmungen, welche nicht in das neue LAG übernommen werden, in den jeweiligen Kollektivverträgen geregelt werden. Zudem wurde vereinbart, dass die Umsetzung in den Kollektivverträgen nach einem Jahr evaluiert wird. Werden diese Regelungen in den KVs bis dahin nicht (ausreichend) umgesetzt, so werden diese nachträglich in das neue LAG 2021 übernommen.

Das LAG 2021 ist im Ergebnis eine Neukodifikation des Arbeitsrechts für den land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftszweig. Die Gesetzwerdung des LAG 2021 bleibt abzuwarten!