Die Sozialpartner und die Bundesregierung haben intensiv an einem Homeoffice-Maßnahmenpaket gearbeitet. Gerade die Coronakrise hat dessen Bedeutung in den Vordergrund gerückt und gezeigt, dass Homeoffice auch in der Zukunft ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsalltags sein wird. Mit dieser Entwicklung vor Augen sollte ein Regelwerk geschaffen werden, das sowohl ArbeitnehmerInnen als auch ArbeitgeberInnen zugutekommt, und beiden Seiten so viel Flexibilität und Planbarkeit wie möglich bringt. Auf folgende Eckpunkte hat man sich geeinigt:

 

  1. Homeoffice bleibt Vereinbarungssache

Bei dafür geeigneten Tätigkeiten können ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen – so wie schon bisher – freiwillig auf einzelvertraglicher Basis vereinbaren, dass die generell vereinbarte Arbeitszeit zur Gänze oder zum Teil von zuhause (im Homeoffice) geleistet wird. Diese Vereinbarung ist in schriftlicher Form abzuschließen und kann beiderseits aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufgelöst werden. Die besondere Art und Weise der Auflösungsmöglichkeit soll wohl davor „schützen“, dass Homeoffice-Vereinbarungen vom jeweiligen Vertragspartner „willkürlich“ beendet werden. Als Unterstützung für die Vertragspartner soll in den nächsten Monaten eine Mustervereinbarung entworfen werden.

  1. Betriebsvereinbarung

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat installiert ist, können im Rahmen einer Betriebsvereinbarung allgemein gültige Regelungen für die Arbeit im Homeoffice vereinbart werden. Als Rechtsgrundlage für solche Betriebsvereinbarungen soll die Liste der möglichen fakultativen Betriebsvereinbarungen daher um einen neuen Tatbestand „Einführung und Regelung von Homeoffice“ erweitert werden. Die Betriebsvereinbarung über Homeoffice soll die zu regelnden Rahmenbedingungen (wie etwa zur Höhe des pauschalen Kostenersatzes) auf betrieblicher Ebene festlegen und somit eine Grundlage für die im Einzelfall abgeschlossene Homeoffice-Vereinbarung bilden.

  1. Dienstnehmerhaftpflicht

Sämtliche Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (=DHG) behalten auch im Homeoffice ihre Gültigkeit bzw. sind auch dort anzuwenden. Außerdem wird im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz klargestellt, dass Schäden, die Haushaltsangehörige (oder Haustiere) an bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, den ArbeitnehmerInnen zuzurechnen sind. Es gelten dann die entsprechenden Haftungserleichterungen des DHG.

  1. ArbeitnehmerInnenschutz

Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für private Wohnungen von ArbeitnehmerInnen im Homeoffice besitzt. Mangels direkter Überprüfbarkeit soll eine Musterevaluierung von Homeoffice-Arbeitsplätzen erarbeitet werden. Die ArbeitgeberInnen sind angehalten, die ArbeitnehmerInnen vor Beginn der Ausübung von Homeoffice zu den Erfordernissen der Arbeitsplatzgestaltung zu unterweisen. Als inhaltliche Grundlage für diese Unterweisung soll eine Informationsbroschüre und ein Leitfaden entwickelt werden.

  1. Unfallversicherung

Nach der aktuellen befristeten Corona-Regelung sind auch Unfälle während der Arbeitszeit im Homeoffice und diverse Wegunfälle (zB Arztwege) bzw. Unfallereignisse im Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (zB WC-Besuch, Nahrungsaufnahme), die sich während der Arbeitszeit im Homeoffice ereignen, als Arbeitsunfälle zu werten. Diese aktuelle Corona-Regelung wird nun dauerhaft übernommen.

 

  1. Arbeitsmittel

Arbeitsrecht

Grundsätzlich haben die ArbeitgeberInnen den ArbeitnehmerInnen die für die Arbeit im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (inkl. Datenverbindung) zur Verfügung zu stellen. Stattdessen kann auch die Verwendung von mitarbeitereigenen Arbeitsmitteln vereinbart werden. ArbeitgeberInnen haben dann zwingend die angemessenen und erforderlichen Kosten für die zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel zu tragen. Diese Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

 

Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Die Regelungen werden vorerst bis Ende 2023 befristet.

Digitale Arbeitsmittel

Eine Zurverfügungstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel durch die ArbeitgeberInnen stellt nach der Neuregelung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Zahlungen der ArbeitgeberInnen zur Abgeltung von Mehrkosten der ArbeitnehmerInnen im Homeoffice sollen für insgesamt maximal 100 Homeoffice-Tage à 3,00 € (= 300,00 € pro Jahr) steuerfrei erfolgen können. Die nicht (zur Gänze) ausgeschöpften Teilbeträge können ergänzend zum allgemeinem Werbungkostenpauschale geltend gemacht werden können. Aufwendungen für digitale Arbeitsmittel, die das Pauschale übersteigen, sind auch weiterhin absetzbar.  Wenn die Anschaffungskosten 800,00 € nicht übersteigen, kann ein digitales Arbeitsmittel, dessen Nutzungsdauer länger als ein Jahr beträgt, im Jahr der Anschaffung zur Gänze als geringwertiges Wirtschaftsgut abgesetzt werden. Ein allfälliger Privatanteil ist – wie schon bisher – abzuziehen.

Ergonomisch geeignetes Mobiliar

Belegmäßig nachgewiesene Anschaffungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines auf der Grundlage einer Homeoffice-Vereinbarung in der eigenen Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes, können von ArbeitnehmerInnen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zusätzlich bis zu 300,00 € pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur, wenn ArbeitnehmerInnen zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet haben. Diese Regelung gilt bereits für das Veranlagungsjahr 2020, wobei die Höchstbeträge für 2020 und 2021 jeweils 150,00 € pro Kalenderjahr betragen. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 jeweils innerhalb des Höchstbetrages geltend gemacht werden. Die Neuregelungen zum Homeoffice müssen noch vom Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

 

Stand: 10. März 2021.

Aktuelle Infos zu diesem Thema finden Sie auf unserer Website: www.landarbeiterkammer.at/ooe Für weitere Fragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der OÖ LAK telefonisch unter 0732 65 63 81-22 gerne zur Verfügung.

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