Auf Grund der andauernden COVID-19-Pandemie haben die in Oberösterreich im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuständigen Sozialpartnerinnen und Sozialpartner einen Generalkollektivvertrag zu Corona-Tests und Maskenpausen vereinbart. Der Generalkollektivvertrag wurde sowohl beim Bundeseinigungsamt (für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft) als auch bei der Obereinigungskommission in Oberösterreich (für Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft) hinterlegt und konnte dadurch der Geltungsbereich auf (fast) alle Dienstverhältnisse in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in OÖ. ausgeweitet werden. Der zeitliche Geltungsbereich reicht vorerst vom 25.01.2021 bis 31.08.2021.

Erläuterungen zum Generalkollektivvertrag:

Corona-Tests - Dienstverhinderung

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die per Verordnung zum Testen verpflichtet sind, haben gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber einen Anspruch auf Freistellung für die Abhaltung des Tests unter Fortzahlung des Entgeltes. Der Anspruch besteht in der erforderlichen Zeit für die Teilnahme an einem Test sowie für die An- und Abreisezeit zum Test. Können die Tests nicht im Betrieb durchgeführt werden, ist der Test grundsätzlich auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte zum Wohnort zu absolvieren.

Beachte: Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Kurzarbeit.

Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ohne Testpflicht ist der Test grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, besteht maximal einmal wöchentlich ebenso ein Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung. Der Testtermin ist einvernehmlich mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu vereinbaren. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt werden.

Corona-Tests - Benachteiligungsverbot

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen wegen der Teilnahme an einem Test, wegen generellen Ansprüchen aus dem Generalkollektivvertrag oder wegen eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden - insbesondere hinsichtlich des Entgeltes, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Günstigere Bestimmungen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer etwa in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden dadurch nicht berührt.

Maskenpause

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, haben spätestens nach drei Stunden Anspruch, die Maske für zehn Minuten abnehmen zu können.

Wortlaut des Generalkollektivvertrags für Oberösterreich zum Corona-Test.