Mit dem Jahressteuergesetz 2018 hat der Nationalrat am 4. Juli 2018 unter anderem den „Familienbonus Plus“ beschlossen. Der FB+ stellt für Familien mit Kindern ab 2019 eine erhebliche steuerliche Entlastung dar.

  • Der FB+ ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird die Steuerlast direkt um bis zu 1.500,00 € pro Kind und Jahr reduziert.
  • Den FB+ erhält man, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes reduziert sich der FB+ auf 500,00 € jährlich, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
  • Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten einen Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250,00 € pro Kind und Jahr.
  • Der FB+ wirkt ab dem ersten Steuereuo. Voll ausgeschöpft wird er ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.700,00 € (bei einem Kind).

Hinweis: Der derzeitige Kinderfrei- betrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr entfallen ab 2019.

Wie kann man den FB+ in Anspruch nehmen?

  • Die Berücksichtigung erfolgt wahlweise schon laufend bei der Lohnverrechnung (also durch die/den ArbeitgeberIn) oder über die ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV).
  • Bei einer Berücksichtigung des FB+ über die Lohnverrechnung ist dies bei der/beim ArbeitgeberIn mit dem Formular E 30  zu beantragen.
  • Auf der Webseite des Finanzministeriums www.bmf.gv.at steht unter dem Menüpunkt „Formulare" das Antragsformular E30 zur Verfügung, mit dem der FB+ be- antragt werden kann. Viele weitere hilf- reiche Informationen rund um den FB+ finden Sie ebenfalls auf der Webseite des Finanzministeriums.
  • Die Beantragung bei der ANV erfolgt mit dem Formular L1 und Beilage L1k.

Wie kann der FB+ unter (Ehe)Partnern aufgeteilt werden?

Bei (Ehe)Partnern kann der FB+ auf- geteilt werden. Das heißt, eine Person kann entweder den vollen FB+ in Höhe von 1.500,00 €  (bzw.  500,00 €)  für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird zwischen den (Ehe)Part- nern aufgeteilt (750,00/750,00 € bzw. 250,00/250,00 €).

Steht auch für Kinder im Ausland der FB+ zu?

  • Der FB+ steht für Kinder im Ausland zu.
  • Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der FB+ indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.
  • Für Kinder in Drittstaaten, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz gibt es keinen FB+.
  • Die gleichen Regeln gelten für den AlleinerzieherInnenabsetzbetrag, die ANV und den Unterhaltsabsetzbetrag.

Wie viel bekommen geringverdienende Eltern bzw. nicht steuerzahlende Eltern?

  • Der FB+ reduziert die Steuerlast der betreffenden Eltern. Bei geringverdienenden SteuerzahlerInnen entfällt daher die Steuerlast zur Gänze, wenn sie niedriger ist als der FB+.
  • Alle steuerzahlenden AlleinerzieherInnen und AlleinverdienerInnen, insbesondere die geringverdienenden, werden aber künftig eine Mindestentlastung von 250 € der so genannte Kindermehrbetrag – pro Kind und Jahr erhalten.
  • Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht aber dieser Kindermehr- betrag nicht zu.

Wie wird der FB+ bei getrennt leben- den Eltern aufgeteilt?

Der FB+ steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden. Das heißt, eine der beiden Personen kann entweder den vollen FB+ in Höhe von 1.500,00 € (bzw. 500,00 €) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird zwischen getrennt lebenden Partnern aufgeteilt (750,00/750,00 € bzw. 250,00/250,00 €).

Gibt es eine Regelung für Fälle, in denen bisher hohe Kinderbetreuungskosten angefallen sind?

Bei getrennt lebenden Partnern gibt es die Situation, dass ein Elternteil (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahr des Kindes überwiegend für die Kosten der Kinderbetreuung aufkommt. Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist hier eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen: Die Aufteilung des FB+ erfolgt im Verhältnis 1.350,00 € : 150,00 €. Die Kinderbetreuungskosten müssen aber mindestens 1.000,00 € im Jahr betragen. Damit wird eine Schlechterstellung von jenen getrennt lebenden Partnern verhindert, die bisher zusätzlich Betreuungskosten getragen haben.

Welche Regelung besteht für getrennt lebende Eltern mit Unterhaltsverpflichtung?

  • Ein/e Unterhaltsverpflichtete/r kann den FB+ nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die sie/er den Unterhalt voll zahlt und ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der FB+ zur Gänze zu.
  • Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zu Gänze bezahlt, steht er nur in vermindertem Ausmaß zu.
  • Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht auch kein FB+ zu. Der andere Partner er- hält in diesem Fall den vollen FB+ in Höhe von 1.500,00 € (bzw. 500,00 €).

Erhalten Mindestsicherungsempfänger oder Arbeitslose einen FB+?

Mindestsicherungsempfänger und Arbeitslose sind nicht steuerpflichtig, so- dass ihnen auch kein FB+ zusteht.

Wie wirkt sich die neue Regelung auf Menschen mit Behinderung aus?

Die bestehenden Regelungen für Menschen mit Behinderung werden durch den FB+ nicht verändert.

Der Anspruch auf den FB+ ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft. Folglich steht den Eltern für Kinder mit Behinderung, für die Familienbeihilfe bezogen wird (unabhängig vom Alter der Kinder) künftig auch der entsprechende FB+ zu.

Auch der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe bleibt bestehen.