Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit an der Leistung seiner Arbeit verhindert und hat er die Dienstverhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen.

Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich jedoch auf acht Wochen (bei einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von fünf Jahren), auf zehn Wochen (bei einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 15 Jahren) und auf 12 Wochen (bei einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 25 Jahren). Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt (=voller Grundanspruch).

Kommt es innerhalb eines halben Jahres ab Wiederantritt des Dienstes nach einer Ersterkrankung abermals zu einem Krankenstand, spricht man von einer Folgeerkrankung. Auch alle weiteren Krankenstände innerhalb dieser Halbjahresfrist sind Folgeerkrankungen. Spätere Krankenstände (beginnend zumindest ein halbes Jahr nach diesem – besonders zu notierenden – ersten Wiederantritt nach einer Ersterkrankung) stellen eine neuerliche Ersterkrankung dar.

Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten bestehen im Bereich der Anspruchsdauer und -höhe bei Folgeerkrankungen:

Bei Angestellten ist im Falle einer Folgeerkrankung zunächst ein allfälliger Restanspruch des sogenannten Grundanspruchs zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer des Krankenstands diese Anspruchsdauer aber übersteigt, hat der Angestellte für die gleiche Dauer wie beim Grundanspruch Anspruch auf die Hälfte des Entgelts.

ANGESTELLTE

Dauer des DV

voller Grundanspruch bei Ersterkrankung

halber Grundanspruch bei Folgeerkrankung

0 bis 5 Jahre

6 Wo mit 100 %

6 Wo mit 50 %

4 Wo mit 50 %

4 Wo mit 25 %

nach 5 Jahren

8 Wo mit 100 %

8 Wo mit 50 %

4 Wo mit 50 %

4 Wo mit 25 %

nach 15 Jahren

10 Wo mit 100 %

10 Wo mit 50 %

4 Wo mit 50 %

4 Wo mit 25 %

nach 25 Jahren

12 Wo mit 100 %

12 Wo mit 50 %

4 Wo mit 50 %

4 Wo mit 25 %

Auch bei Arbeitern ist im Falle einer Folgeerkrankung zunächst ein allfälliger Restanspruch des sogenannten Grundanspruchs zu verbrauchen. Nach Verbrauch dieses Anspruches, hat der DN Anspruch auf 40 % des Entgelts für die halben Zeiträume des Grundanspruchs.

Neben diesem arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann unter Umständen auch Anspruch auf Krankengeld bestehen. Solange der Arbeitnehmer (Arbeiter als auch Angestellte) Anspruch auf Entgeltfortzahlung von mehr als 50 % der vollen Geldbezüge hat, erhält er kein Krankengeld. Besteht nur mehr Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 50 der vollen Geldbezüge, so hat der Arbeitnehmer zusätzlich Anspruch auf das halbe Krankengeld. Bei Entgeltfortzahlung unter 50 % der vollen Bezüge, hat der Arbeitnehmer zusätzlich Anspruch auf das volle Krankengeld.

ARBEITER

Dauer des DV

voller Grundanspruch bei Ersterkrankung

halbe Zeiträume bei Folgeerkrankung

0 bis 5 Jahre

6 Wo mit 100 %

3 Wo mit 40 %

4 Wo mit 50 %

2 Wo mit 40 %

nach 5 Jahren

8 Wo mit 100 %

4 Wo mit 40 %

4 Wo mit 50 %

2 Wo mit 40 %

nach 15 Jahren

10 Wo mit 100 %

5 Wo mit 40 %

4 Wo mit 50 %

2 Wo mit 40 %

nach 25 Jahren

12 Wo mit 100 %

6 Wo mit 40 %

4 Wo mit 50 %

2 Wo mit 40 %

Mag. Lukas Scharinger | Abteilung RECHT
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