Elternkarenz und Kinderbetreuungsgeld – was ist neu?

Elternkarenz

Aus Anlass der Geburt eines Kindes können sowohl die Mutter als auch der Vater in Karenz gehen. Die Karenz ist eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über das Ruhen der wechselseitigen Hauptleistungspflichten, das heißt die/der DienstnehmerIn erhält kein Entgelt, muss aber auch nicht arbeiten. Das Dienstverhältnis bleibt formal bestehen und wird nicht beendet.  Sowohl Mutter als auch Vater haben bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch darauf.

Einzige Voraussetzung dafür ist die Bekanntgabe von Beginn und Dauer der Karenz innerhalb der Mutterschutzfrist.

Für spätere Karenzvereinbarungen gilt grundsätzlich eine Mitteilungsfrist von 3 Monaten. Die Karenz kann auch zweimal mit dem Vater geteilt werden, zB 1x Wechsel von Mutter zu Vater und wieder Wechsel von Vater zu Mutter. Jeder Teil der Karenz der/des DienstnehmerIn muss jedoch mindestens zwei Monate betragen.

Für die Zeit der Karenz besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser erstreckt sich bis 4 Wochen nach Ende der Karenz.

Anrechnung NEU

Grundsätzlich sind Elternkarenzzeiten bei Ansprüchen, die sich nach der Dauer des DV richten, nicht zu berücksichtigen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird einzig die erste Karenz im DV für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß (fünf oder schon sechs Wochen Urlaubsanspruch), bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.

Besserstellungen für die DienstnehmerInnen durch KV oder DV sind möglich. Der ArbeitnehmerInnen-Vertretung ist es inzwischen gelungen, in einigen landwirtschaftlichen KVs eine derartige Besserstellung zu erreichen. Bei den heurigen KV-Verhandlungen für die Lagerhaus-Genossenschaften in OÖ wurde die Anrechnung der Karenz von bis zu 24 Monaten für

  • die Gehaltsvorrückung
  • das Urlaubsausmaß
  • die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • die Kündigungsfrist
  • das Jubiläumsgeld

vereinbart. Die Neuregelung gilt für Karenzen, die ab 1.1.2019 beginnen.

Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) ist eine sozialrechtliche Leistung des zuständigen  Krankenversicherungsträgers.

Es gibt 2 Varianten:

  • das KBG-Konto und
  • das einkommensabhängige KBG

Die Bezugsdauer des KBG-Kontos kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (ca. zwölf bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw. von 456 bis 1.063 Tagen (das sind rund 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden.

In der kürzesten Variante beträgt das KBG 33,88 € täglich (also je nach Anzahl der Kalendertage maximal rund 1.030,00 € monatlich) und in der längsten 14,53  € täglich (also maximal rund 450,00 € monatlich).

Neben dem pauschalen KBG-Konto gibt es das einkommensabhängige KBG. Es ersetzt grundsätzlich 80 % des letzten Nettoeinkommens (inkl. Sonderzahlungen), maximal jedoch 66,00 € pro Tag. Wird das KBG nur von einem Elternteil bezogen, gebührt es längstens für 365 Tage ab Geburt des Kindes. Wird das KBG abwechselnd durch beide Elternteile bezogen, verlängert sich die Anspruchsdauer über den 365. Tag ab der Geburt hinaus um die bereits in Anspruch genommenen Tage des jeweils anderen Elternteiles, maximal jedoch auf bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes.

Das KBG soll grundsätzlich den Einkommensentfall während der Karenz abfedern. Allerdings gebührt das KBG unabhängig vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses und es muss auch nicht zwingend parallel zur Karenz bezogen werden.

Beispiel:  Nach der Geburt ihres Kindes geht eine Dienstnehmerin für die Dauer der ersten beiden Lebensjahre des Kindes in Karenz. In dieser Zeit erhält sie kein Entgelt von der/dem DienstgeberIn.

  • Variante 1:  Sie beantragt das einkommensabhängige KBG für die Dauer von 12 Monaten.
  • Variante 2: Sie beantragt die längst mögliche Pauschalvariante für 851 Tage (rund 28 Monate).

Beide Varianten sind rechtlich möglich, auch wenn sich die Bezugsdauer nicht mit der Karenz deckt.

 

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