Infos & Mustervereinbarungen zur Kurzarbeit

zuletzt aktualisiert am 01.04.2020

Die OÖ Landarbeiterkammer hat für Sie alle wichtigen Fragen zum Corona-Kurzarbeitsmodell zusammengestellt. Bereitgestellt finden Sie auch Mustervereinbarungen zum Download – bitte beachten Sie dabei, dass als Sozialpartner die jeweilig zuständige Arbeitgebervertretung (zB Landwirtschaftskammer, Österreichischer Raiffeisenverband usw.) und Arbeitnehmervertretung (z. B. Land- und Forstarbeiterbund, GPA-djp usw.) angeführt und von dieser unterfertigt wird.

Ansonsten führt dies zur Unwirksamkeit der Vereinbarung.

Unter dem Bereich "Download" finden Sie die Muster für Einzelvereinbarung/Betriebsvereinbarung, Betriebsvereinbarung der Lagerhäuser und die Handlungsanleitung.

Das Modell der Kurzarbeit wurde angesichts der derzeitigen Ausnahmesituation überarbeitet und im Zuge des COVID-19 Gesetzes, welches am 15.3.2020 im Parlament beschlossen wurde, umgesetzt. Das Ziel des neuen Modells ist es, möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten.

Welche wichtigen Schritte hierbei zu beachten sind, versuchen wir im Folgenden überblicksmäßig darzustellen.

 

Was ist das neue „Corona Kurzarbeitsmodell“?

Zum Abschluss der Kurzarbeit: Das Kurzarbeitsmodell basiert auf einer sozialpartnerschaftlich erstellten Mustervereinbarung. In Betrieben mit Betriebsrat vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat diese Kurzarbeit in Form einer Betriebsvereinbarung, in jenen ohne Betriebsrat vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Kurzarbeit im Wege einer Einzelvereinbarung. Die Kurzarbeit muss nicht für den ganzen Betrieb vereinbart werden – sondern kann auch nur für einzelne Betriebsteile, bestimmte Gruppen von Beschäftigten oder einzelne Beschäftigte vereinbart werden.

Zum Inhalt der Kurzarbeit: Im Wesentlichen wird durch das Kurzarbeitsmodell die wöchentliche Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer gekürzt – die Arbeitszeitreduktion kann sich im gesamten Durchrechnungszeitraum zwischen Minimum 10% bis Maximum 90% bewegen, d.h, beispielsweise bei einem Durchrechnungszeitraum von 12 Wochen und einer Arbeitszeitreduktion von 90%, könnte diese so vereinbart werden, dass bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden 10 Wochen arbeitsfrei und 2 Wochen mit jeweils 24 Arbeitsstunden gearbeitet werde. Die Reduktion kann für verschiedene Personen oder Personengruppen auch unterschiedlich vereinbart werden.

Der Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit ein Entgelt, welches im Vergleich zum bisherigen Entgelt geringfügig gekürzt wird, sowie eine befristete Jobgarantie. Im Gegensatz dazu, bekommt der Arbeitgeber einen fast vollständigen Ersatz der Kosten durch das Arbeitsmarktservice. Dies bedeutet in Concreto, dass der Arbeitgeber nur die tatsächliche geleistete Arbeitszeit vergüten muss, während der Arbeitnehmer das restliche – das auf das bisherige (in fast voller Höhe) gerechnete – Entgelt, zwar vorerst auch vom Arbeitgeber erhält, dieser jedoch wiederum dies vom Arbeitsmarktservice refundiert bekommt.

Während der Kurzarbeit, darf der Arbeitnehmer in der Regel nicht gekündigt werden und besteht des Weiteren im Anschluss an die Kurzarbeit eine Behaltefrist von 1 Monat.

 

Muss ich meinen Urlaub oder Zeitausgleich vor Beginn der Kurzarbeit verbrauchen?

Der Arbeitgeber hat darauf hinzuwirken, dass die Arbeitnehmer den Alturlaub (Urlaub aus dem vergangenen Urlaubsjahr) und Zeitausgleich tunlichst vor Beginn der Kurzarbeit abbauen. Sollte dies nicht möglich sein, kann dies auch während der Kurzarbeit abgebaut werden. Während des Urlaubsverbrauches erhält der Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt in derselben Höhe wie vor Eintritt der Kurzarbeit!

 

Welche Schritte sind vom Arbeitgeber zu setzen?

  1. Information an AMS zur geplanten Kurzarbeit.
  2. Information an Mitarbeiter bzw. an Betriebsrat.
  3. Mustervereinbarung ist von Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. - wenn kein Betriebsrat - von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszufüllen und abzuschließen:
    1. Arbeitgeber und Betriebsrat/Arbeitnehmer unterfertigen die Vereinbarung
  4. Mustervereinbarung wird vom Arbeitgeber an die jeweils zuständigen Sozialpartner samt kurzer Begründung zur Zustimmung übermittelt:
    1. Sozialpartner unterfertigen die Mustervereinbarung
  5. AMS-Antragsformular ausfüllen, kurze Begründung warum Kurzarbeit benötigt wird und gemeinsam mit der unter Punkt 4. unterfertigten Vereinbarung an das AMS übermitteln.
  6. AMS leitet die Unterlagen an die Sozialpartner zur Unterfertigung weiter.
  7. Die Kurzarbeitsvereinbarung gilt vorerst für einen Zeitraum von 3 Monaten und kann rückwirkend abgeschlossen werden.

Zur detaillierten Vorgehensweise siehe die Handlungsanleitung in unserem Downloadbereich.

 

Wieviel Entgelt bekomme ich als Arbeitnehmer?  

Ich bekomme vom Arbeitgeber untenstehendes Nettoentgelt, welches sich nach der Einkommenshöhe vor der Kurzarbeit bemisst, ausbezahlt und beträgt bei einem:

  • Bruttomonatsgehalt-/lohn bis EUR 1.700 ->  90% des bisherigen Nettoentgeltes
  • Bruttomonatsgehalt-/lohn von EUR 1.700 bis EUR 2.685 ->  85% des bisherigen Nettoentgeltes
  • Bruttomonatsgehalt-/lohn von EUR 2.685 bis EUR 5.370,00 ->  80% des bisherigen Nettoentgeltes
  • Lehrlinge bekommen unabhängig von der Staffelung -> 100 % des bisherigen Nettoentgeltes.

Des Weiteren sind vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Entgeltes wie vor Beginn der Kurzarbeit zu leisten.

 

Welche Beihilfe bekommt der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber bekommt vom Arbeitsmarktservice eine Kurzarbeitsbeihilfe, welche die Ausfallstunden abdecken soll. Diese wird in Form eines festgelegten Pauschalsatzes pro Ausfallstunde berechnet. Der Arbeitgeber erhält die DG-Beiträge zur Sozialversicherung ebenfalls vom AMS bereits ab dem 1. Monat ersetzt. Für die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird keine Beihilfe vom AMS gewährt.

Die Beihilfe wird vom AMS für jedes Kalendermonat im Nachhinein gewährt – der Arbeitgeber hat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die konkreten Ausfallstunden der Beschäftigten zu dokumentieren.

 

Ich befinde mich in Teilzeit bzw. Altersteilzeit – ist die Kurzarbeit auch für mich anwendbar?

Ja, in diesem Fall wird ebenso die bisherige Teilzeit/Altersteilzeit entsprechend des Ausmaßes der vereinbarten verkürzten Arbeitszeit gekürzt.

 

Ich bin geringfügig Beschäftigte – ist die Kurzarbeit anwendbar?

Nein, diese ist nicht anwendbar.

 

Wie hoch sind die Beiträge zur Sozialversicherung?

Die Beiträge und Leistungen aus der Sozialversicherung richten sich nach der Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.

 

Wird während der Kurzarbeit der Urlaub aliquotiert oder gemindert?

Nein, während der Kurzarbeit wird der Urlaub nicht aliquotiert oder gemindert.

 

Was darf ich als Arbeitnehmer während der Ausfallzeiten (also die Zeiten, an denen ich keine Arbeitsleistung erbringe) tun – gibt es Beschränkungen?

Es handelt sich dabei grundsätzlich um Freizeit, welche der Arbeitnehmer nach seinem Gutdünken gestalten darf zB auch eine Fahrt ins Ausland. Dies jedoch nur insofern, als zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitnehmer nichts anderes vereinbart wurde.

 

Ich bin Arbeitnehmerin und schwanger – Ist eine Kurzarbeit möglich und welche Auswirkungen hat diese auf das Wochengeld und einkommensabhängige Familienbeihilfe?

Ja, eine Kurzarbeitsregelung ist grundsätzlich auch bei Schwangeren möglich. Beginnend ab den letzten 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (bei vorzeitigem Mutterschutz früher) hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wochengeld. Aufgrund der Kurzarbeit wird zur Berechnung des Wochengeldes der Durchschnittsverdienst (näher die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung) vor Eintritt der Kurzarbeit herangezogen. Das Wochengeld verringert sich daher nicht!

Da für die Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes das vorgenannte Wochengeld herangezogen werden würde, wird sich die Kurzarbeit nicht negativ auf die Höhe auswirken.

 

Bei Rückfragen können Sie uns gerne telefonisch unter +43 732 656 381-0 kontaktieren, schreiben Sie uns eine E-Mail office@lak-ooe.at oder senden Sie uns Ihr Anliegen online unter: https://www.lak-ooe.at/kontakt/

 

Bild: pixelio.de/408469_original_R_B_by_Andreas Morlok