Kontaktperson, Quarantäne und Betreuungspflichten

(die wichtigsten arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen, erklärt anhand von kurzen Fallbeispielen)  

Aktualisiert am 24.11.2020

Fall 1

Der/Die DienstnehmerIn hat Symptome einer COVID-19 Erkrankung:

Es wird empfohlen, dass erstens der/die DienstnehmerIn seinen/ihren DienstgeberIn über diesen Umstand informiert und die weitere Vorgehensweise bespricht, zweitens umgehend Kontakt mit der Gesundheitsberatung (Telefonnummer 1450) aufnimmt und drittens zeitgleich – da die Symptome häufig mit einer Arbeitsunfähigkeit einher gehen werden – den/die Hausarzt/-ärztin kontaktiert, um mit diesem/dieser eine allfällige Arbeitsunfähigkeit abzuklären. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, hat der/die DienstnehmerIn gegenüber dem/der Dienstgeber/in einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der/Die Dienstgeber/in hat möglicherweise Anspruch auf einen Zuschuss durch die AUVA.

HINWEIS: Ab 22.10.2020 können Personen, bei welchen COVID-19 Symptome vorliegen, auch beim/bei der Hausärztin/Hausarzt einen COVID-19 Test – sofern diese dort angeboten werden – durchführen lassen.

ACHTUNG: Einen Absonderungsbescheid also „Quarantäne“ erhalten Sie nicht von den Mitarbeitern der Telefonnummer 1450 oder von Ihrem Hausarzt – sondern ausschließlich durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, weshalb hinsichtlich einer Absonderung mit dieser Kontakt aufzunehmen ist.

Fall 3

Der/Die DienstnehmerIn wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, als Kategorie I-Kontaktperson eingestuft?

Als Kategorie I-Kontaktperson, wird eine Person eingestuft, die vor kurzem einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person gehabt hat.

Die wichtigsten Kriterien zu Einstufung:

  • Kontakt mit einer positiv getesteten Person
    • 15 Minuten oder länger + Abstand unter/gleich 2 Meter + Angesicht zu Angesicht (Ausnahmen sind allenfalls, bei Schutzmaßnahmen vorgesehen zB Mund- und Nasenschutz)
  • Kontakt mit einer positiv getesteten Person
    • Direkt durch Anhusten, Angreifen, usw.

Kategorie I-Kontaktpersonen werden üblicherweise von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für 10 Tage ab Letztkontakt mittels Absonderungsbescheid unter „Quarantäne“ gestellt. Es gelten daher die Ausführungen zu Fall 2.

Wurde man von der Behörde nicht kontaktiert, obwohl man weiß, dass man vor kurzem einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person gehabt hat, wird empfohlen umgehend bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzurufen, dies zu melden und um Absonderung zu ersuchen.

 

ACHTUNG: Wird die Kategorie-I-Kontaktperson getestet und ist das Testergebnis NEGATIV, bleibt der Absonderungsbescheid grundsätzlich trotzdem aufrecht. Hintergrund ist, dass die Erkrankung möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisbar ist.

ACHTUNG: Für Kontaktpersonen einer – nicht positiv getesteten – Kategorie I-Kontaktperson ist üblicherweise keine „Quarantäne“ per Absonderungsbescheid vorgesehen.

 

Ein Beispiel zur Veranschaulichung:

Hatte das Kind A in der Schule engen Kontakt zu dem positiv-getesteten Kind B, wird zwar das Kind A unter „Quarantäne“ gestellt (also als Kategorie I-Kontaktperson zum Kind B abgesondert) – jedoch nicht die Eltern des Kindes A (weil diese keinen Kontakt zum Kind B hatten). Erst wenn das Kind A positiv getestet wird, werden die Eltern des Kindes A unter „Quarantäne“ gestellt (also als Kategorie I-Kontaktperson zum Kind A abgesondert).

Fall 5

Kind ist an COVID-19 erkrankt – Dienstnehmer/in bleibt beim Kind zu Hause?

Ist das Kind an COVID-19 erkrankt wird es per Absonderungsbescheid unter „Quarantäne“ gestellt. Die gemeinsam mit dem Kind im Haushalt lebenden Personen werden bei engem Kontakt zum Kind – was üblicherweise der Fall sein wird – als Kategorie-I-Kontaktperson eingestuft und daher ebenfalls abgesondert. Dem Folgend gelten die Ausführungen zu Fall 3 in Verbindung mit Fall 2.

 

 

Frau Mag.a Katharina  Lugmayr, OÖ LAK, steht Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail für Ihr persönliches Anliegen zur Verfügung!

Tel: 0732 6563 81-0

Mail: katharina.lugmayr@lak-ooe.at 

Fall 2

Der/Die DienstnehmerIn befindet sich aufgrund eines Absonderungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde in „Quarantäne“:

Es wird empfohlen, dass der/die DienstnehmerIn sogleich seinen/ihren DienstgeberIn über diesen Umstand informiert und gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde auf ehestmögliche schriftliche Übermittlung des Absonderungsbescheides bzw. dessen Beurkundung besteht.

Der/Die Dienstnehmer/in hat gegenüber dem/der Dienstgeber/in Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz. Anschließend kann der/die Dienstgeber/in binnen 3 Monate nach Aufhebung der Absonderung einen Antrag auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung (inkl. DG-Anteil zur gesetzlichen SV) stellen.

Dies gilt ebenso im Falle einer Verkehrsbeschränkung, wenn zB ein ganzer Ort per Verordnung abgesondert wird und der/die Dienstnehmer/in in diesem wohnhaft oder berufstätig ist.

Fall 4

Der/Die DienstnehmerIn wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, als Kategorie II-Kontaktperson eingestuft?

Als Kategorie-II-Kontaktperson, wird eine Person eingestuft, die vor kurzem „losen“ Kontakt zu einer positiv getesteten Person gehabt hat.

Die wichtigsten Kriterien zu Einstufung:

  • Kontakt mit einer positiv getesteten Person
    • Kürzer als 15 Minuten + Abstand unter/gleich 2 Meter + Angesicht zu Angesicht
  • Kontakt mit einer positiv getesteten Person
    • geschlossener Raum + 15 Minuten bzw. länger + Abstand mehr als 2 Meter

Kategorie-II-Kontaktpersonen werden üblicherweise nicht mittels Absonderungsbescheid unter „Quarantäne“ gestellt. Die Behörde empfiehlt in diesen Fällen eine Selbst-Überwachung des Gesundheitszustandes (bis zum 10. Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person) und fordert auf, soziale Kontakte und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie Reisetätigkeit freiwillig stark zu reduzieren und die wissentlichen Kontakte zu notieren.

ACHTUNG: Empfiehlt die Behörde, die nächsten 10 Tage zu Hause zu bleiben -> stellt dies lediglich eine Empfehlung und noch KEINE behördliche Absonderung dar (bei Unsicherheiten, unbedingt bei der Behörde nachfragen).

Dem Folgend keinesfalls ohne Rücksprache mit dem/der Dienstgeber/in einfach zu Hause bleiben, denn grundsätzlich besteht Arbeitspflicht! Festgehalten wird, dass der/die Dienstgeberin – um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen - Vorsorge treffen muss, dass das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich gehalten wird. Es wird daher empfohlen mit der/dem Dienstgeber/in umgehend in Kontakt zu treten und im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise (Homeoffice, Einzelbüro, bezahlte Dienstfreistellung, Urlaubsvereinbarung) ein Einvernehmen herzustellen.

Fall 6

Kind ist krank (unabhängig von COVID-19) – Dienstnehmer/in muss zu Hause das Kind betreuen?

Ist das Kind betreuungspflichtig und keine Betreuungsperson vorhanden, kann der/die Dienstnehmer/in eine Dienstverhinderung bis zu einer Woche – unter Fortzahlung seines /ihres Entgeltes geltend machen. Dieser Umstand muss umgehend dem/der Dienstgeber/in bekannt gegeben werden. Ein darüberhinausgehender Anspruch ist im Einzelfall zu prüfen. Die Dienstverhinderung kann pro Anlassfall geltend gemacht werden.

Fall 7

Kind steht mittels Absonderungsbescheid unter „Quarantäne“ – Elternteil muss zuhause bleiben:

Ist ein unter 14 jähriges Kind betreuungspflichtig und  besteht keine alternative Betreuungsmöglichkeit, hat der betreuende Elternteil Anspruch auf die „COVID 19 – Sonderbetreuungszeit“ für die Dauer der „Quarantäne“, maximal jedoch bis zu 4 Wochen (siehe auch die Ausführungen zu Fall 8.). Der Dienstgeber ist unverzüglich davon zu verständigen.

Besteht kein Anspruch auf die „COVID19 – Sonderbetreuungszeit“ oder ist dieser ausgeschöpft, kann der Dienstnehmer/in eine Dienstverhinderung bis zu einer Woche – unter Fortzahlung seines /ihres Entgeltes geltend machen.

Fall 8

Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der „COVID 19 -Sonderbetreuungszeit“ erfüllt sein?

EINLEITENDE INFORMATION: Die nachgenannte „COVID-19 Sonderbetreuungszeit“ war zu unserem Redaktionsschluss – Stand 24.11.2020 – noch nicht in Kraft, beruht aber bereits auf dem Beschluss des Nationalrats vom 20.11.2020 und wird vom Bundesrat demnächst mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt werden.  Die Bestimmung wird anschließend voraussichtlich rückwirkend mit 01.11.2020 in Kraft treten und bis 09.07.2021 in Geltung sein.

 

Die Voraussetzungen:

  • Kind hat das 14. LJ noch nicht vollendet und ist betreuungspflichtig
  • Einrichtung ist aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder ganz geschlossen
  • DienstnehmerIn hat alles Zumutbare unternommen, damit vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt (zB alternative Kinderbetreuungsmöglichkeit in der Schule)

ODER

  • Kind hat das 14. LJ noch nicht vollendet und ist betreuungspflichtig
  • Kind wird von der Behörde abgesondert (Quarantäne)
  • DienstnehmerIn hat alles Zumutbare unternommen, damit vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt (zB alternative Kinderbetreuungsmöglichkeit in der Schule)

Werden die Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf die Sonderbetreuungszeit bis zu insgesamt 4 Wochen (diese kann auch gestückelt werden). Der Dienstgeber ist unverzüglich von der Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit zu verständigen. Der/Die Dienstgeber/in ist in diesem Fall zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, hat jedoch gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Rückersatz des gezahlten Entgelts (bis zur Höchstbeitragsgrundlage).

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit durch beide Elternteile ist nicht möglich, weshalb jedenfalls empfohlen wird, diese bei Bedarf „nacheinander“ zu konsumieren. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass eine Betreuung längerfristig gewährleistet ist.

Vorgenannte Sonderbetreuungszeit kann auch von einem Dienstnehmer in Anspruch genommen werden, wenn eine Betreuungspflicht – natürlich ohne Einschränkung auf das Lebensjahr – gegenüber einem Menschen  mit Behinderung besteht und dessen Betreuungseinrichtung von einer Schließung betroffen ist bzw. zu Hause betreut werden muss. Gleiches gilt auch für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Betreuungskraft ausgefallen ist oder für Angehörige von Menschen mit Behinderung, deren persönliche Assistenz nicht mehr sichergestellt ist.

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