Antworten auf wichtige Fragen

„Quarantäne" – Was ist das und muss ich mich dem fügen?

Liegt bei einer Person ein auf Coronavirus (SARS-CoV-2) positiv getestetes Ergebnis vor, ist diese von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Erkrankung abzusondern. Ebenso können alle Personen, welche vor Erkrankungsbeginn in direktem Kontakt mit einer vorgenannten Person gestanden sind, abgesondert werden. Die Absonderung besteht darin, dass die Person in einer Krankenanstalt oder in ihrer Wohnung untergebracht wird.

Darüber hinaus können krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen beobachtet und im Einzelfall von der Bezirksverwaltungsbehörde Verkehrsbeschränkungen (wie Fernhalten von öffentlichen Verkehrsmitteln, Veranstaltungen usw.) verhängt werden.

Im Sinne des Gemeinwohls und Vermeidung einer ernsthaften Gefahr empfiehlt sich, vorgenannte verordnete Maßnahmen freiwillig einzuhalten. Erforderlichenfalls können die Maßnahmen zwangsweise durch öffentliche Sicherheitsorgane durchgesetzt sowie Strafen verhängt werden.

 

Ich bin ArbeitnehmerIn und befinde mich in „Quarantäne" – bekomme ich weiterhin mein Entgelt?

Wurde über eine/einen ArbeitnehmerIn eine vorgenannte Absonderung verhängt, hat diese/dieser gegenüber ihrem/seinem ArbeitgeberIn einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz. Die/Der ArbeitgeberIn bekommt anschließend die Entgeltfortzahlung (inkl. DG-Anteil zur gesetzlichen SV) rückerstattet. Dies gilt ebenso im Falle einer Verkehrsbeschränkung – sofern die/ der ArbeitnehmerIn in der betreffenden Ortschaft wohnhaft oder berufstätig ist.

 

Ich bin ArbeitnehmerIn und befinde mich in unverschuldeter „Quarantäne" – kann mich meine/mein ArbeitgeberIn entlassen oder kündigen?

Eine fristlose Entlassung ist nicht zulässig. Eine Kündigung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

 

Ich bin ArbeitnehmerIn, auf Urlaub im Ausland  und werde  dort unter „Quarantäne" gestellt – bekomme ich weiterhin mein Entgelt?

Die „Quarantäne" ist umgehend der/dem ArbeitgeberIn mitzuteilen. Für die Verhängung der „Quarantäne"gelten die nationalen Bestimmungen des Urlaubslandes. Eine Entgeltfortzahlung nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes greift daher nicht.

Wurde die „Quarantäne" von der/vom ArbeitnehmerIn unverschuldet und nicht grob fahrlässig verursacht, hat sie/er einen Entgeltanspruch bis zu einer Woche. Im Krankheitsfall gelten die längeren gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeiträume. Bei einer wissentlichen Reise in ein Risikogebiet (siehe Reisewarnung des Außenministeriums) begibt sich die/der ArbeitnehmerIn in Gefahr des Verlustes ihres/seines Entgeltanspruches.

 

Ich bin ArbeitnehmerIn und die Schule meiner schulpflichtigen Kinder ist geschlossen – wer übernimmt die Betreuung?

Benötigt das schulpflichtige Kind eine Betreuung und ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Betreuungspflicht am Dienst verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes – in der Regel bis zu einer Woche. Sind beide Elternteile Arbeitnehmer, können sie diesen Dienstverhinderungsgrund – aber jeweils getrennt voneinander – in Anspruch nehmen.  Darüber hinaus besteht die Möglichkeit mit dem Arbeitgeber einen Urlaubs- oder Zeitausgleichsverbrauch zu vereinbaren. Ungeklärt ist, ob die in den Schulen eingerichtete Notbetreuung von den Arbeitnehmern in Anspruch zu nehmen ist und dies dazu führen könnte, dass kein Dienstverhinderungsgrund vorliegt. Großeltern sollten aufgrund der Ansteckungsgefahr nicht als Betreuungsperson herangezogen werden.

„Laut Mitteilung der Bundesregierung vom 12.03.2020 sollen Arbeitgebern, die freiwillig Arbeitnehmern drei Wochen Sonderurlaub zur Betreuung ihrer unter 14-jährigen Kinder wegen Schulschließungen gewähren, ein Drittel der Lohnkosten ersetzt werden. Dies soll zunächst bis Ostern 2020 gelten.“

 

Weiter Informationen sind auch auf der Website vom Sozialministerium abrufbar:  https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html

Frau Mag.a Katharina  Lugmayr (OÖ LAK) steht Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail für Ihr persönliches Anliegen zur Verfügung!

0732 6563 81-0 oder katharina.lugmayr@lak-ooe.at 

 

Bild: pixelio.de/408469_original_R_B_by_Andreas Morlok