Antworten auf wichtige Fragen

3. September 2020

Ich bin ArbeitnehmerIn und habe diverse Erkrankungen – gehöre ich zur „Covid-19 Risikogruppe“?

Per Verordnung wurden die Medizinischen Indikationen für die Zuordnung zur „COVID-19 Risikogruppe“ definiert – klicken Sie hier und prüfen Sie, ob Sie der Definition der „COVID-19 Risikogruppe“ entsprechen. Beachten Sie dabei, dass es sich hier nicht um eine abschließende Definierung handelt und daher eine Zuordnung zur „COVID-19-Risikogruppe“ mit Ihrem Arzt abgeklärt werden möge.

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Ich bin Arbeitnehmerin und habe einer der „COVID-19-Risikogruppe-Verordnung“ entsprechende Erkrankung – muss ich weiterhin in meine Arbeitsstätte gehen?

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger informiert von sich aus eine/n ArbeitnehmerIn, Lehrling oder geringfügig Beschäftigte Person über seine/ihre Zuordnung zur „COVID-19-Risikogruppe“. Daraufhin hat der jeweilige behandelnde Arzt – unter Vorlage des Informationsschreiben durch den/die betroffene/n ArbeitnehmerIn, sofern dieser/diesem eines zugestellt wurde – die individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über deren Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risiko-Attest) auszustellen. Da das COVID-19-Risiko-Attest zur Vorlage beim/bei der ArbeitgeberIn dient, ist eine Diagnose darin nicht angeführt.

Der/Die ArbeitnehmerIn legt anschließend dem/der ArbeitgeberIn das Attest vor und hat einen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes, wenn sie/er nicht die Arbeitsleistung zu Hause erbringen (Homeoffice) oder die/der ArbeitgeberIn der/den ArbeitnehmerIn in der Arbeitsstätte so eingesetzt werden kann, dass eine Ansteckungsgefahr größtmöglich ausgeschlossen wird. Letzteres bezieht sich auch auf den Arbeitsweg.

Obiges gilt jedoch nicht für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.

Eine Kündigung die aufgrund der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird – kann angefochten werden.

 

Ich bin ArbeitnehmerIn und habe zwar einer der „COVID-19-Risikogruppen“-Verordnung entsprechende Erkrankung, jedoch nie ein Informationsschreiben des Dachverbandes erhalten – kann mein behandelter Arzt trotzdem ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen?

Ja, die Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attestes ist auch ohne Informationsschreiben möglich.

 

Ich bin ArbeitnehmerIn und habe ein COVID-19-Risiko-Attest erhalten – wie lange kann ich vom Dienst freigestellt werden?

Vorerst hat die/der ArbeitnehmerIn nur einen Anspruch auf Freistellung bis längstens 31.12.2020. Diese kann durch Verordnung längsten bis zum 31.12.2020 verlängert werden.

 

Ich bin ArbeitnehmerIn und habe bereits vor dem 06.05.2020 ein ärztliches Attest, welches mich als „RisikopatientIn“ ausweist, erhalten – handelt es sich dabei um ein COVID-19-Risiko-Attest?

NEIN, es handelt sich dabei um kein COVID-19-Risiko-Attest, welches einen Anspruch auf Dienstfreistellung gem. § 735 ASVG in der geltenden Fassung begründet. In diesem Fall nehmen Sie ehestmöglich mit Ihrem behandelten Arzt Kontakt auf und ersuchen um neuerliche Einschätzung und Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attestes.

 

Ich bin ArbeitgeberIn und habe meine ArbeitnehmerIn, aufgrund eines auf Basis der „COVID-19-Risikogruppe-Verordnung“ erstellten und vorgelegten COVID-19-Risiko-Attestes freigestellt – bekomme ich die Entgeltfortzahlung ersetzt?

Der/Die ArbeitgeberIn hat 6 Wochen nach Beendigung der Freistellung die Erstattung des zu leistenden Entgelts, Steuern, Abgaben, SV-Beiträge, Arbeitslosenbeiträge und sonstige Beiträge gegenüber dem Krankenversicherungsträger bzw. bei Arbeitnehmern – welche der Landarbeitsordnung unterliegen – dem Land OÖ, zu beantragen.

Ein Erstattungsanspruch besteht nicht für politische Parteien und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile Ihre Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen.

 

Ich bin ArbeitnehmerIn und habe zwar diverse Erkrankungen bin aber kein/e „RisikopatientIn“ – muss die/der ArbeitgeberIn Schutzmaßnahmen treffen?

Ja, der/die ArbeitgeberIn hat geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um das Infektionsrisiko zu minimieren zB Schutzmasken zur Verfügung zu stellen, Einen-Meter-Abstand Regel. Der/Die ArbeitgeberIn hat aufgrund des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes und der Fürsorgepflicht das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen so weit wie nur möglich zu senken.

 

 

Frau Mag.a Katharina  Lugmayr, OÖ LAK, steht Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail für Ihr persönliches Anliegen zur Verfügung! 

Tel: 0732 6563 81-0 oder Mail: katharina.lugmayr@lak-ooe.at 

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