Freistellung bei Kinderrehabilitation

Da Kinder nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall oft rehabilitative Unterstützung benötigen, besteht seit November 2023 für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ein Rechtsanspruch auf Freistellung zur Begleitung ihrer Kinder.

Freistellung

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben seit 1. November 2023 Anspruch auf Freistellung gegen Entfall des Entgeltes zur Begleitung von Kindern - welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt. Die Freistellung kann für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (§ 14e Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz). Die Bestimmungen wurden auch ins Landarbeitsgesetz übernommen (§ 66a Landarbeitsgesetz).

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, außer die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig. Im Falle der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.

Als Kinder gelten

  • leibliche Kinder, Wahl- oder Pflegekinder und
  • leibliche Kinder der anderen Ehegattin bzw. des anderen Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten

Hinweis: Eine Kombination der Freistellung mit anderen Freistellungsansprüchen, wie zum Beispiel jenen nach dem Angestelltengesetz oder dem Urlaubsgesetz, ist nicht zulässig.

Bewilligung

Voraussetzung für die Freistellung ist eine Bewilligung zum stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung vom zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Bewilligung ist spätestens eine Woche nach deren Erhalt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginnes und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

Soziale Absicherung

Für die Dauer der Freistellung gebührt Pflegekarenzgeld. Das Pflegekarenzgeld kann beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind weiterhin kranken- und pensionsversichert.

Ab Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Freistellung bis vier Wochen nach dem Ende der Freistellung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Quelle: ÖGK

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