DIE KV-VERHANDLUNGEN BRACHTEN FOLGENDE ERGEBNISSE:

 

KV für die ArbeiterInnen in den OÖ Gartenbaubetrieben

  • Die KV-Lohnansätze werden ab 01.03.2024 um 8,3 % erhöht.
  • Bestehende Überzahlungen können nicht verringert werden.
  • Das Lehrlingseinkommen wird auf folgende Beträge erhöht:
    1. LJ: 895,00 €, 2. LJ: 1.010,00 €, 3. LJ: 1.195,00 €
  • Das monatliche Mindesteinkommen für Pflichtpraktikanten beträgt 1.010,00 € (2. Lehrjahr).
  • Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer für die Anschaffung der Arbeitskleidung (Anorak und geeignetes Schuhwerk) einen Kostenzuschuss in der Höhe von 50 % der Anschaffungskosten, max. jedoch 140,00 € pro Jahr zu gewähren. Im Hinblick auf kostengünstigen Einkauf ist das Einvernehmen mit dem Betrieb herzustellen.
  • Für die Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen werden je Stunde 25 % des KV-Lohnes bezahlt.
  • Umstellung des Abgeltungszeitraums für den Urlaubszuschuss auf das jeweilige Kalenderjahr.
  • Bei den Reisekosten gibt es eine Ergänzung zur Anlage: Bei Anwerbung von Dienstnehmern ist ein Lohnabzug der Reisekosten von Fernflügen außerhalb Europas unzulässig.
  • Geltungstermin: 01.03.2024

KV für Angestellte der Lagerhausgen. in OÖ

  • Die KV-Gehälter werden um 8 % + 16,50 € erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
  • Als Beobachtungszeitraum für die rollierende Inflationsrate wird der Zeitraum November bis Oktober herangezogen.
  • Die Lehrlingseinkommen werden um 8,7 % erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
  • Die garantierten Mindestentgelte für Provisionsvertreter werden um 8,7 % erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
  • Erweiterung bei den Dienstverhinderungsgründen um Adoptiv-/Zieh- und Stiefkinder bzw. –eltern.
  • Die bestehenden Überzahlungen bleiben in ihrer Euro/centmäßigen Höhe aufrecht.
  • Geltungsbeginn: 1.1.2024
  • Laufzeit: 12 Monate

KV für ArbeiterInnen der Lagerhausgen. in OÖ

  • Die KV-Löhne werden um 8 % + 16,50 € erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
  • Als Beobachtungszeitraum für die rollierende Inflationsrate wird der Zeitraum November bis Oktober herangezogen.
  • Die Lehrlingseinkommen werden um 8,7 % erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
  • Erweiterung bei den Dienstverhinderungsgründen um Adoptiv-/Zieh- und Stiefkinder bzw. –eltern.
  • Die bestehenden Überzahlungen bleiben in ihrer Euro/centmäßigen Höhe aufrecht.
  • Geltungsbeginn: 1.1.2024
  • Laufzeit: 12 Monate

KV für Werkstätten-ArbeiterInnen der Lagerhausgen. in OÖ

  • Die KV-Löhne und Lehrlingseinkommen werden gemäß dem Kollektivvertragsabschluss für das metallverarbeitende Gewerbe erhöht und gerundet.
  • Die bestehenden Überzahlungen bleiben in ihrer Euro/centmäßigen Höhe aufrecht.
  • Erweiterung bei den Dienstverhinderungsgründen um Adoptiv-/Zieh- und Stiefkinder bzw. –eltern.
  • Geltungsbeginn: 1.1.2024
  • Laufzeit: 12 Monate

KV für Angestellte der ÖBf AG

  • Erhöhung aller Gehälter (KV und IST) sowie Zulagen um 9,0 %.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9,0 %.
  • Erhöhung der Entschädigungen für PraktikantInnen, Ferialangestellte, und sonstige Aushilfskräfte um 9,0 %.
  • Erhöhung der vollen Tagesdiät von derzeit 26,40 € auf 60,00 € (Dienstreise 5 – 8 Stunden: 20,00 €; Dienstreise 8 – 12 Stunden: 40,00 €) sowie Erhöhungen der Nächtigungsgebühr von dzt. 14,50 € auf 30,00 €.
  • Das erhöhte Urlaubsausmaß von 6 Wochen gebührt spätestens ab Erreichen des 43. Lebensjahres.
  • Erhöhung des Pauschalentgeltes für einen „2. Papamonat“ (Karenzurlaub) auf 600,00 € (bisher 500,00 €).
  • Geltungstermin: 1.1.2024
  • Laufzeit: 12 Monate

KV für Angestellte des Maschinenring OÖ

  • Die KV-Gehälter werden ab 1.1.2024 in allen Kategorien um 9 % erhöht.
  • Die IST-Gehälter werden ab 1.1.2024 in allen Kategorien um 8,7 % erhöht.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9 %.
  • Geltungsbeginn: 1.1.2024
  • Laufzeit: 12 Monate

KV für ArbeiterInnen des Maschinenring OÖ

  • Die KV-Löhne werden ab 1.4.2024 um 9 % erhöht, in Anrechnung auf bisherige KV-Überzahlungen.
  • Die IST-Löhne werden in allen Kategorien um 8,7 % erhöht.
  • Die Verwendungsgruppe 2 Gartenfacharbeiter wird geändert auf Garten- und Forstfacharbeiter.
  • Es wird eine neue Verwendungsgruppe mit der Bezeichnung „Anlernkraft“ eingeführt, in der Höhe von 11,39 €.
  • Die bisherige Verwendungsgruppe 6 „landwirtschaftlicher Betriebshelfer“ wird auf „Wirtschafts- und Agrarfachkraft“ geändert und auf 12,54 € erhöht, in Anrechnung auf die KV-Überzahlung.
  • Die Einkommen für Lehrlinge werden entsprechend dem KV für Landschaftsgärtner angepasst.
  • Für Pflichtpraktikanten beträgt das monatliche Entgelt 1.009,00 €.
  • Geltungsbeginn: 1.4.2024
  • Laufzeit: 12 Monate

KV für Angestellte der RWA AG zugeordneten Mischfutterwerke

  • Erhöhung aller KV-Mindestgehälter um 8,70 %.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 8,70 %.
  • Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer wertmäßigen Höhe aufrecht.
  • Die Biennien gemäß Punkt XVII werden um 8,70 % erhöht.
  • Auszahlung einer Teuerungsprämie in der Höhe von 300,00 €. Die Teuerungsprämie wird für MitarbeiterInnen gemäß der im Jahr 2023 verbrachten aktiven Dienstzeit berechnet. Die Teuerungsprämie wird bei Teilzeitkräften entsprechend des Ausmaßes ihrer Arbeitszeit aliquotiert. Auszahlung bis zum 1.1.2024.
  • Berechnungsweise Inflation für künftige Verhandlungen: Die durchgerechnete rollierende Inflationsrate von jeweils November bis Oktober wird zukünftig als Referenzwert zur Aufnahme der Gespräche Anfang Dezember herangezogen.
  • Geltungstermin: 1.1.2024

KV für ArbeiterInnen der RWA AG  zugeordneten Mischfutterwerke

  • Erhöhung der KV-Mindestlöhne in allen Kategorien um 8,70 %.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 8,70 %.
  • Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer wertmäßigen Höhe aufrecht.
  • Der Zuschuss gemäß Punkt XVIII Abs. 3 ändert sich wie folgt: Erhöhung um 8,70 % auf 22,83 € für sonstige ArbeiterInnen.
  • Auszahlung einer Teuerungsprämie in der Höhe von 300,00 €. Die Teuerungsprämie wird für MitarbeiterInnen gemäß der im Jahr 2023 verbrachten aktiven Dienstzeit berechnet. Die Teuerungsprämie wird bei Teilzeitkräften entsprechend des Ausmaßes ihrer Arbeitszeit aliquotiert. Auszahlung bis zum 1.1.2024.
  • Berechnungsweise Inflation für künftige Verhandlungen:
  • Die durchgerechnete rollierende Inflationsrate von jeweils November bis Oktober wird zukünftig als Referenzwert zur Aufnahme der Gespräche Anfang Dezember herangezogen.
  • Geltungstermin: 1.1.2024

KV für Angestellte der RWA AG

  • Die KV-Gehälter werden in allen Verwendungsgruppen um 8,7 % erhöht.
  • Lehrlingseinkommen, Gehälter der PflichtpraktikantInnen und Ferialaushilfen werden um 8,7 % erhöht.
  • Die Mindestsätze werden auf den nächsten ganzen Euro aufgerundet.
  • Die DAZ und Biennien werden um 8,7 % erhöht und auf Cent genau kfm. gerundet.
  • Geltungsbeginn: 1.1.2024

KV für ArbeiterInnen der RWA AG

  • Die KV-Mindestlöhne werden jeweils um 8,7 %, mindestens jedoch um 192,00 € erhöht und auf den nächsten Euro gerundet.
  • Die bestehenden Dienstalterszulagen bzw. val. Zulagen werden einheitlich um 8,7 % erhöht und kfm. gerundet.
  • Zukünftig wird für die Berechnung der rollierenden Inflation derselbe Zeitraum herangezogen, wie bei den KV-Verhandlungen für die Handelsangestellten.
  • Die am 31.12.2023 bestehenden Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht.
  • Geltungsbeginn: 1.1.2024

KV für Privatforste

  • Erhöhung der Motorsägenanschaffungspauschale um 8,7 %
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt 2.106,11 €
  • Lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr beträgt 1.415,04 €
  • Erhöhung der Löhne und des Lehrlingseinkommens der Anlage 1 und 2 sowie der mortor manuellen Schlägerung um 8,8 %.
  • Geltungstermin: 1. Jänner 2024
  • Laufzeit: 12 Monate

KV für ArbeiterInnen der ÖBf AG

  • Erhöhung der KV-Löhne sowie Zulagen um 9,0 %.
  • Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9,0 %.
  • Erhöhung der Entschädigungen für PraktikantInnen, Ferialarbeiter und sonstige Aushilfskräfte um 9,0 %.
  • Erhöhung der vollen Tagesdiät von derzeit 26,40 € auf 60,00 € (Dienstreise 5 – 8 Stunden: 20,00 €; Dienstreise 8 – 12 Stunden: 40,00 €) sowie Erhöhung der Nächtigungsgebühr von dzt. 14,50 € auf 30,00 €.
  • Das erhöhte Urlaubsausmaß von 6 Wochen gebührt spätestens ab Erreichen des 43. Lebensjahres.
  • Geltungstermin: 1.1.2024
  • Laufzeit: 12 Monate

KV für Angestellte des Landesverbandes für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung in OÖ

  • Die Gehälter werden in Anlehnung an die Gehaltsansätze der Vertragsbediensteten des Landes Oö. ab 1.1.2024 um 9,15 %, mindestens jedoch um 192,00 € erhöht.
  • Die Zulagen gem. § 27 werden um 9,15 % erhöht, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Schmutzzulage.
  • Für alle Dienstnehmer wird eine Mitarbeiterprämie in der Höhe von 1.400,00 € als einmalige Zahlung für das Jahr 2024 gewährt. Diese Mitarbeiterprämie wird als Sonderzahlung in zwei Teilbeträgen mit jeweils 700,00 € gewährt.
  • Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer wird die Mitarbeiterprämie im aliquoten Ausmaß gewährt und ebenso für Dienstnehmer, die noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind. Der Dienstgeber kann zusätzliche Prämien bis maximal 3.000,00 € jährlich als steuer- und beitragsfreie Mitarbeiterprämien gewähren.
  • Ab 1.1.2025 werden die im Gehaltsschema mit den Verwendungsgruppen c und d ausgewiesenen monatlichen Gehälter um 210,00 € brutto erhöht, in Anrechnung auf eine KV-Überzahlung. Die zu vereinbarende prozentuelle Erhöhung 2025 erfolgt mit Hinzurechnung dieses Zuschlages.
  • Geltungsbeginn: 1.1.2024
  • Laufzeit: 12 Monate

KV für die ständigen Arbeitskräfte in landwirtschaftlichen Gutsbetrieben OÖ 

  • Die KV-Bruttolöhne werden in allen Kategorien um 8,2 % erhöht. Alle Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet. Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer Höhe aufrecht. 
  • Lehrlingseinkommen werden um 8,2 % erhöht, mit einer Aufrundung auf volle 5,00 € oder 10,00 €. 
  • Anpassung bei den Dienstverhinderungsgründen im KV: schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Angehörigen, sowie die notwendige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt erkrankten Person.  
  • Geltungsbeginn: 1.3.2024