Seit Corona ist Homeoffice in aller Munde. Im Arbeitsrecht bedarf es dazu allerdings neuer Regelungen, damit die Arbeit von zu Hause nicht zum Fluch wird. Die Arbeitswelt hat sich durch die Corona-Pandemie schlagartig und nachhaltig geändert, sodass es unumgänglich ist, für diesen Bereich ein Regelwerk zu schaffen.

Homeoffice-Grundlagen

Homeoffice ist grundsätzlich zu vereinbaren. Dies kann durch eine Betriebsvereinbarung oder durch persönliche Zustimmung erfolgen. Eine solche Vereinbarung sollte die näheren Rahmenbedingungen festlegen (zB Ausstattung, Kostentragung, Erreichbarkeit der/des DN). Ausnahmen gibt es für DN, die zur COVID-19-Risikogruppe gehören. Diese haben einen subsidiären Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Diese Regelung ist derzeit bis 31.12.2020 befristet. Der Anspruch auf Dienstfreistellung besteht je- doch dann nicht, wenn die Erbringung von Arbeitsleistungen im Homeoffice möglich ist. In diesem Fall muss die/der DG Homeoffice erlauben bzw. kann die/der DG das Homeoffice, soweit zumutbar, anordnen.

Die/Der DG hat die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und die anfallenden Kosten (zB Strom, Internetkosten, Druckerpatronen etc.) sind grundsätzlich von der/vom DG zu tragen. Sofern es keine näheren Regelungen gibt, könnte es für die/ den DN allerdings unter Umständen schwierig sein, diese Kosten nachzuweisen. Idealerweise wird bereits im Vorfeld ein pauschaler Aufwandsersatz vereinbart. Die/Der DG ist allerdings nicht dazu verpflichtet, Arbeitstische, Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten im Homeoffice einzurichten. Die Regelgungen über vereinbarte Normalarbeitszeit und geleistete Mehr- und Überstunden gelten auch im Homeoffice. Arbeitzeitsaufzeichnungen sind zu führen, bei weitergehenden Kontrollmaßnahmen (zB Einsatz von Software, die Tastatur- oder Mausbewegungen überwachen) wird in der Regel eine Betriebsvereinbarung bzw. die Zustimmung der einzelnen DN erforderlich sein.

Für die Zeit der Corona-Krise gelten Unfälle, die sich im Home- office im Zusammenhang mit der Beschäftigung ereignen, als Arbeitsunfälle. Diese Bestimmung gilt voraussichtlich bis März 2021. Nach bisheriger Rechtslage war ein Arbeitsunfall im Homeoffice nicht explizit geregelt. Nach der neuen Regelung sollten aber auch diverse Wegunfälle (zB Arztwege) oder Unfallereignisse im Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (zB WC-Besuch, Nahrungsaufnahme), die sich während der Arbeitszeit im Homeoffice ereignen, als Arbeitsunfälle zählen. Daher ist nach Auslaufen dieser Regelung im Rahmen des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine umfassende Regelung für den Versicherungsschutz im Homeoffice unabdingbar.

Auf arbeitsvertraglicher Ebene kann eine Änderung des Arbeitsortes nur einseitig durch Weisung der/des DG erfolgen, wenn dies durch den Vertrag gedeckt ist.

Der Vertrag ist aus Sicht der/des DN, trotz eines womöglich weit formulierten Arbeitsortes, wohl dahingehend auszulegen, dass die Wohnräume der/des DN gerade nicht umfasst sein werden. Aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht handelt es sich bei einem Wechsel von Büroarbeit zu Homeoffice, der voraussichtlich länger als 13 Wochen andauert, grundsätzlich um eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz (Arbeitsort der/des DN ändert sich). Diese Versetzung ist dem Betriebsrat mitzuteilen. Eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates ist bei einer verschlechternden Versetzung erforderlich. Praktisch bedeutend wird die Mitbestimmung durch den Betriebsrat im Falle einer vom Dienstvertrag gedeckten Versetzung sein, da andernfalls die Versetzung konkret mit der/dem DN vereinbart werden muss und dementsprechend auch dessen Willen entsprechen wird. Es gilt grundsätzlich das „Prinzip der Freiwilligkeit“.

Homeoffice hat im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sicherlich viele Vorteile. Um ein ausgewogenes Umfeld gestalten zu können, ist die Schaffung von gesetzlichen Rahmenbedingungen unumgänglich.

Homeoffice braucht Regeln

Dienstnehmerschutz ist ein nicht zu vernachlässigendes Thema. Dabei geht es vor allem darum, welche Vorschriften des Dienstnehmerschutz im Homeoffice gelten sollten. Auch bei der Arbeitszeit besteht Regelungsbedarf, denn die Arbeit im Homeoffice wird zwangsläufig eine Umstellung auf „Vertrauensarbeitszeit“ mit sich bringen. Letztlich wird die Erledigung vereinbarter Aufgaben im Vordergrund stehen, nicht die zeitliche Präsenz der/des DN. Demgegenüber sollten jedoch auch die Kontrolle der einzuhaltenden Pausen, Mindestruhezeiten und die Höchstzahl der geleisteten Stunden gewährleistet sein.

Nahezu ungeklärt ist bis dato die Vorgehensweise beim Aufwandsersatz für die Verwendung von einem privaten PC, Laptop, Bildschirm, Drucker samt Zubehör und die Kosten für Internetverbindung sowie den dadurch verbrauchten Strom durch die/den DG. Hier stellt sich insofern die Frage, inwieweit die/der DG ihre/seine Ersparnisse an die DN weitergibt. Die Regierungsspitze kann sich eine Weiterentwicklung der Pendlerpauschale zu einer Homeofficepauschale vorstellen, mit der Internetkosten und Betriebsmittel berücksichtigt werden. Auch das Thema Datenschutz darf im Homeoffice nicht unberücksichtigt bleiben.

 

Gastbeitrag: Mag. Gerhard Bohnstingl, LAK Steiermark