Stand 08.02.2021

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!

Wir halten den "Vollbetrieb" in unserer Kammer aufrecht, und auch persönliche Termine sind – unter Einhaltung der entsprechenden vorgeschriebenen Maßnahmen (ab sofort 2-Meter-Abstand und Tragen einer FFP2-Maske als Mund-Nasen-Abdeckung) – jederzeit möglich.

Wir ersuchen Sie jedenfalls um vorherige telefonische Kontaktnahme!

Die „4.COVID-19-SchutzmaßnahmenVO“ tritt mit 08.02.2021 in Kraft. Die relevanten Bestimmungen für persönliche Besprechungen bei uns im Kammerbüro (Sprechtag in der Außenstelle) lauten:

Die normativen Regelungen betreffen auch „Kundenbereiche“ unseres Kammerbüros, zB Eingangsbereich, Vorraum sowie unser Besprechungszimmer im ersten Stock.

Wir haben unser Besprechungszimmer im ersten Stock (ca 23 m2) für Beratung in einer Art und Weise gestaltet, die sicherstellen, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann, wobei  für Besprechungen / Beratungen in diesem Raum maximal 2 [zwei] Sitzplätze (davon max. 1 Kunde; 1 Mitarbeiter) zur Verfügung stehen, sofern es keine Personen betrifft, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Wenn zB eine Rechtsberatung/Besprechung stattfindet und ein Kunde + Familienangehörige je aus dem gemeinsamen Haushalt kommen, dann müssen diese (untereinander) den Abstand nicht einhalten, sodass eine „engere Sitzanordnung“ möglich erscheint.

Für Einzelbesprechungen (mit Personen, die in gemeinsamen Haushalt leben) ist unser Besprechungszimmer ausreichend, und können diese auch teilweise im Rechtsbüro im Erdgeschoß abgehalten werden.

Mund-Nasen-Schutz oder Plexiglastrennwände?

Gemäß § 5 Abs 1 und 3 4.COVID-Schutzmaßnahmen-VO müssen wir sicherstellen, dass bei Kundenkontakt sowohl wir selbst als auch unsere Mitarbeiter*Innen und auch KlientInnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

Wir verfügen über keine Bereiche mit Plexiglastrennwänden, daher ersuchen wir Sie zur Sicherheit unserer Mitarbeiter*Innen während des Aufenthaltes in unseren Räumlichkeiten eine FFP2-Maske zu tragen. Auch unsere Mitarbeiter*Innen, die mit Ihnen in direkten Kundenkontakt (im Besprechungszimmer) kommen, werden dies tun. Danke!

„Gastfreundschaft“

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen derzeit keinen Kaffee oder Tee oder sonstige Getränke anbieten. Dies verringert die Infektionsgefahr.

Bleiben Sie gesund!
Ihre OÖ LAK

Anmeldung zu den Besprechungen und Betreten sonstiger Räumlichkeiten

Wir verfügen über eine Gegensprechanlage. Wenn Sie klingeln, werden wir die Türe öffnen und wir ersuchen Sie dann im Erdgeschoß im Vorraum (beim Kopiergerät) kurz zu warten. Unsere Mitarbeiter*Innen werden Sie dann in das Besprechungszimmer begleiten.

Wir ersuchen Sie, die Bereiche außerhalb der Kundenbereiche (Sekretariat oder Büros der Mitarbeiter oder Sanitärräume) nicht ohne entsprechende Rücksprache mit uns zu betreten. Danke!

20m2 pro KlientIn?

Die 20m2-Grenze für unsere Kundenbereiche (siehe oben § 5 Abs 1 Z 4 4.COVID-Schutzmaßnahmen-VO) ergibt bei uns folgende „Berechnung“:

Wir verfügen über einen Kundenbereich von ca. 30 m2 im 1. Stock (Besprechungsraum 23 m2 und Vorraum 10 m2) und daher ist es ab sofort nur mehr möglich, dass im Besprechungsraum maximal 1 [eine] KlientIn (oder mehr Personen, wenn diese in einem gemeinsamen Haushalt wohnen) gleichzeitig bei uns in der Kammer ist. Wir werden dies selbstverständlich bei der Terminplanung berücksichtigen.