zu verpflichtenden Antigen-Tests und FFP2-Masken-Tragepflicht

Stand: 25.01.2021

Mit einer Novelle zur 3. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung traten am 25.01.2021 unter anderem auch neue Regelungen zum Ort der beruflichen Tätigkeit in Kraft.

Grundsätzlich sollte die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen (= Home-Office), sofern dies möglich ist und Dienstgeber und Dienstnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

Kommt Home-Office nicht in Frage, ist nunmehr beim Betreten von Arbeitsorten

  • zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
  • in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,

sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

Neu ist vor allem auch, dass unter anderem

  • Dienstnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, sowie
  • Dienstnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,

die Arbeitsstätte nur betreten dürfen, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist gegenüber dem Dienstgeber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt bzw. in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil zu tragen.

Zwischen den Sozialpartnern auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet ist dazu auch ein General-Kollektivvertrag in Vorbereitung. Darin wird insbesondere klargestellt, dass Dienstnehmer, welche zur Vorlage eines negativen Antigen-Test verpflichtet sind, für die Dauer der Testung (samt Anfahrtsweg) Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung haben. Sofern der Test nicht ohnehin im Betrieb durchgeführt wird, ist der Test jedoch tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nachhause zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt weiters nicht für Dienstnehmer in Kurzarbeit.

Zudem sind Dienstgeber aufgrund des General-Kollektivvertrags verpflichtet, Dienstnehmer, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.