Ärger wegen Eintrag in einer Bonitätsdatenbank

Immer wieder kommt es vor, dass KonsumentInnen der Abschluss eines Geschäftes (zB eines Telefonvertrages oder einer Bestellung im Versandhaus) von Unternehmen unter Verweis auf mangelnde Kreditwürdigkeit verweigert wird. Betroffene bzw. alle KonsumentInnen haben das Recht, kostenlos Auskunft über die von Ihnen verwendeten Daten zu erhalten und unter bestimmten Umständen auch ein Widerrufsrecht.

Unternehmen treffen diese Entscheidungen meist nach Einsicht in eine Bonitätsdatenbank. Solche Datenbanken werden von Kreditauskunftsdiensten, wie etwa dem Kreditschutzverband (KSV) von 1870, der CRIF GmbH oder der Firma Bisnode geführt. Diese Auskunfteien sammeln systematisch Daten über nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen und informieren andere Unternehmen darüber, wer als kreditwürdig gilt und wer nicht.

Dies kann dazu führen, dass KonsumentInnen, die eigentlich zahlungsfähig sind, der Vertragsabschluss wegen früher nicht rechtzeitig bezahlter Rechnungen oder aber auch wegen fehlerhafter Einträge verweigert wird.

Dieser Vorgangsweise ist man jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Nach der Datenschutz-Grundverordnung ist nämlich jeder berechtigt, von jedem Unternehmen, das seine persönlichen Daten verwendet, zu verlangen, dass es über die verwendeten Daten detailliert Auskunft erteilt. Auch die Quelle, aus der die Daten stammen, muss das Unternehmen dabei angeben. Ein solches Auskunftsbegehren kann in jeder beliebigen Form gestellt werden. Damit es dokumentiert wird, ist aber die Schriftform sinnvoll.

Das angeschriebene Unternehmen ist verpflichtet, unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von einem Monat ab Eingang der Anfrage die Auskunft kostenlos zu erteilen. Nur in komplexen Fällen kann die Frist auf drei Monate verlängert werden.

Das Unternehmen darf die Auskunft verweigern oder auch ein angemessenes Entgelt verrechnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet war oder einen exzessiven Charakter hatte. Verweigert das Unternehmen die Auskunft, kann die/der Betroffene Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen.

Stellt sich heraus, dass ein unrichtiger oder gesetzwidriger Eintrag vorliegt, so kann die/der Betroffene vom Unternehmen Richtigstellung bzw. Löschung verlangen.

Auch bei Vorliegen eines richtigen und gesetzmäßigen Eintrages kann ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung von Daten begehren (Widerspruchsrecht). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die betroffene Person Gründe vorbringt, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben. Laut Datenschutzrecht gibt es aber auch spezielle Ablehnungsgründe für eine Löschung oder einen Widerruf (zB beim Widerspruch: zwingende schutzwürdige Gründe, die die Interessen die/des Betroffenen überwiegen).

Für die Beantwortung des Antrages gelten die gleichen Fristen wie bei der Auskunft. Lehnt das Unternehmen eine Richtigstellung oder Löschung ab, kann die/der Betroffene Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) einbringen.

 

Weitere Informationen und Links zur kostenlosen Selbstauskunft bei gängigen Bonitätsdatenbanken finden Sie auf: ooe.konsumentenschutz.at.

 

 

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