BEFREIUNGSSÄTZE VOM ORF-BEITRAG
1 Person ................................... 1.465,40 €
2 Personen ........................ ...... 2.311,81 €
für jede weitere Person .. ......... 226,11 €
Das Haushaltsnettoeinkommen darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten.
ARBEITSLOSEN-VERSICHERUNGSBEITRAG BEI NIEDRIGEINKOMMEN
Werte für Angestellte und ArbeiterInnen:
| Bruttoeinkommen | AIV-Beitrag-DN-Anteil |
| bis 2.225,00 € | 0 % |
| über 2.225,00 €
bis 2.427,00 € |
1 % |
| über 2.427,00 €
bis 2.630,00 € |
2 % |
| über 2.630,00 € | 2,95 % |
Werte für Lehrlinge:
| Bruttoeinkommen | AIV-Beitrag-DN-Anteil |
| bis 2.225,00 € | 0 % |
| bis 2.427,00 € | 1 % |
| über 2.427,00 € | 1,15 % |
KINDERBETREUUNGSGELD UND ALG-BEZUG FÜR NEBENERWERBSLANDWIRTE
Landwirtschaftl. Einheitswert bis höchstens.......................... 18.370,00 €
KINDERBETREUUNGSGELD (KBG)
KBG TÄGLICH
kürzeste Bezugsdauer: 365 Tage (456 Tage bei Teilung ) ...................... 41,14 €
längste Bezugsdauer: 851 Tage (1.063 Tage bei Teilung) ...................... 17,65 €
EINKOMMENSABHÄNGIGES KBG
Mit max. 14 Monaten Bezugsdauer (davon mind. 2 Monate der Partner) idHv 80 % des letzten Nettoeinkommens mind. 41,14 € bis max. 80,12 €.
EINKOMMENSERMITTLUNG
Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteils ab, der KBG bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2026 beträgt 60 % des letzten Einkommens (individueller Grenzbetrag) oder 18.000,00 € (absoluter Grenzbetrag). Hinsichtlich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von 8.600,00 € möglich.
BEIHILFE ZUM KBG
BezieherInnen einer Pauschalvariante können max. für 1 Jahr ab Antragstellung eine Beihilfe zum KBG in der Höhe von täglich 6,06 € beziehen. Die Zuverdienstgrenze beträgt für die/den AntragstellerIn jährlich 8.600,00 €, für die/den PartnerIn 18.000,00 €.
WOCHENGELD
Die Höhe des Wochengelds wird vom Nettoarbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Mutterschutzes berechnet. Dieser Arbeitsverdienst ist – je nach Ausmaß der gebührenden Sonderzahlungen – um 14 %, um 17 % oder um 21 % zu erhöhen. Vom erhöhten Nettoarbeitslohn ist der Tagesdurchschnitt zu errechnen, der als tägliches Wochengeld gebührt.
Selbstversicherten geringfügig beschäftigten DienstnehmerInnen gebührt gem. 162 Abs 3a ASVG generell ein tägliches Wochengeld von derzeit 12,19 €
FAMILIENZEITBONUS/PAPAMONAT
Für die Dauer der Familienzeit/des Papamonats erhält der Vater bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einen Familienzeitbonus. Dieser beträgt 54,87 € täglich. Höhe des Familienzeitbonus je nach Anspruchsdauer:
28 Tage .................................... 1.536,36 €
29 Tage .................................... 1.591,23 €
30 Tage .................................... 1.646,10 €
31 Tage .................................... 1.700,97 €
KONKURRENZKLAUSEL
Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ist ua. unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt (ohne SZ) das 20-fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt (§ 36 Abs. 2 AngG, § 2 AVRAG).
Monatsentgeltgrenzen 2026 für Vereinbarungen:
ab 29.12.2015 (exkl. SZ) ............... 4.620,00 €
- 17.3.2006 und
28.12.2015 (inkl. SZ) .................... 3.927,00 €
bis zum 16.3.2006 ........................ keine Entgeltgrenze
HÖCHSTBEITRAGSGRUNDLAGE ASVG
täglich ......................................... 231,00 €
monatlich................................. 6.930,00 €
Sonderzahlungen/Jahr............ 13.860,00 €
HÖCHSTBEITRAGSGRUNDLAGE MTL. FÜR FREIE DN OHNE SZ
ASVG, GSVG, BSVG-Kranken- und Pensionsversicherung............... 8.085,00 €
REZEPTGEBÜHR
ab 01.01.2026.................................. 7,55 €
SPITALSAUFENTHALT, KUR UND REHA
SPITAL
Versicherte und ihre mitversicherten Angehörigen müssen einen täglichen Kostenbeitrag bezahlen, der vom Rechtsträger der Krankenanstalt (z. B. Gemeinden, Länder) festgesetzt und ein- gehoben wird. Daher ist der Kostenbeitrag je Bundesland unterschiedlich hoch. Der Kostenbeitrag ist für längstens 28 Tage im Kalenderjahr zu zahlen.
Vom Kostenbeitrag ausgenommen:
- Aufenthalte im Fall der Mutterschaft (Entbindungsaufenthalte bis zu zehn Tage)
- Aufenthalte zum Zweck der Organspende
- Personen bis zur Vollendung des LJ KUR, MEDIZINISCHE REHA
Höhe der Zuzahlung pro Verpflegstag mtl. Bruttoeinkommen von:
1.308,40 € bis 1.889,77 € …………………. 11,06 €
1.889,78 € bis 2.471,16 € ....................... 18,96 €
über 2.471,16 € ...................................... 26,87 €
Von der Zuzahlung befreit sind:
- Personen mit einem geringen monatlichen Einkommen (max. 308,39 €)
- Personen, die eine Leistung nach dem Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetz der Länder beziehen
- Personen, bei denen eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht (z. B. Personen, die eine Ausgleichszulage beziehen).
GERINGFÜGIGKEITSGRENZE
monatlich (ASVG) ........................ 551,10 €
ANPASSUNGSFAKTOR
Aufgrund des § 108 Abs. 5 ASVG ermittelte Anpassungsfaktor für das KJ 2026 ............. 1,027
AUFWERTUNGSZAHL
Aufgrund des § 108 Abs. 2 ASVG ermittelte Aufwertungszahl für das KJ 2026 ........... 1,073
PFLEGEGELD NACH DEM BUNDESPFLEGEGELDGESETZ
Stufe 1 ........................................ 206,20 €
Stufe 2 ........................................ 380,30 €
Stufe 3 ........................................ 592,60 €
Stufe 4 ........................................ 888,50 €
Stufe 5 ...................................... 1.206,90 €
Stufe 6 ...................................... 1.685,40 €
Stufe 7 ...................................... 2.214,80 €
KOSTENANTEIL HEILBEHELFE
mindestens..................................... 46,20 €
für Sehbehelfe mind ..................... 138,60 €
Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
MINDESTSICHERUNG
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. 2026 werden die Leistungen der Sozialhilfe (Richtsätze) 12x im Jahr (monatlich) ausbezahlt.
RICHTSÄTZE UND ZUSCHLÄGE GEM. 7 OÖ. SOHAG
Alleinstehende/Alleinerzieh ........ 1.229,89 €
Vollj. Personen im gem. Haushalt:
pro Person .............................................................. 860,92 €
ab der dritten leistungsberechtigten Person .......... 553,45 €
Für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige (mj.) Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
bei einer mj. Person................................................. 307,47 €
bei zwei mj. Personen ............................................. 245,98 €
bei drei mj. Personen .............................................. 184,48 €
bei vier mj. Personen .............................................. 153,74 €
bei fünf od. mehr mj. Personen .............................. 147,59 €
Zuschlag für alleinerz. Personen
für die erste mj. Pers. .............................................. 147,59 €
für die zweite mj. Pers. ............................................ 110,69 €
für die dritte mj. Pers. ............................................... 73,79 €
für jede weitere mj. Pers. ......................................... 36,90 €
Zuschlag für voll- und minderjährige Personen mit Behinderung
Zuschlag für voll- und minderjährige
Personen mit Behinderung .................................... 221,38 €
MINDESTSTANDARDS BEI ALTEN- UND
PFLEGEHEIMUNTERBRINGUNG BZW. UNTERBRINGUNG IN EINEM WOHNHEIM FÜR MENSCHEN MIT BEEINTRÄCHTIGUNGEN
Richtsatz für vollj. Personen............ 196,78 €