Die Schwerarbeitspension ermöglicht einen früheren Pensionsantritt (grundsätzlich ab dem 60 LJ., bei Frauen unter gewissen Voraussetzungen auch früher) zu geringen Abschlägen. Es ist daher keine Überraschung, dass dieses Thema oft an die Rechtsabteilung herangetragen wird. Im Kern geht es meist um die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf eine Schwerarbeitspension hat. Neben anderen Voraussetzungen muss insbesondere in den letzten 20 Jahren vor Pensionsantritt zumindest 10 Jahre körperlich schwere Arbeit geleistet worden sein. Gerade auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft wird ohne Zweifel regelmäßig Arbeit unter sehr schweren Bedingungen geleistet. Die „Schwere“ der Arbeit lässt sich nicht so einfach objektiv feststellen. Aus diesem Grund wurde in der Schwerarbeitsverordnung alleine der Kalorienverbrauch als maßgeblich bestimmt.

Schwerarbeit im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn Männer bei achtstündiger Arbeitszeit mindestens 2.000 und Frauen mindestens 1.400 Kalorien durch die Arbeit verbrauchen. Der Achtstunden-Arbeitstag stellt einen Richtwert dar. Es ist möglich, die erforderlichen Kalorien aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere auch bei kürzerer Arbeitszeit zu erlangen. Dies muss zumindest an 15 Tagen im Monat erreicht werden, um ein „Schwerarbeitsmonat“ zu erwerben. Ob diese Kalorienanzahl erreicht wird, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Die von den SV-Trägern herausgegebenen Listen der Berufe, bei denen im Allgemeinen Schwerarbeit vorliegt, stellt eine Orientierungshilfe für die Dienstgebermeldung dar, ist aber für die Behörden und Gerichte nicht bindend. Zuständig ist die Pensionsversicherungsanstalt, die über das Vorliegen von Schwerarbeit mit Bescheid entscheidet. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Klage bei Gericht eingebracht werden. Dort wird von einem Arbeitsmediziner als gerichtlichem Sachverständigen auf Basis von Tätigkeitsbeschreibungen der durchschnittliche Kalorienverbrauch errechnet. Wird ein ablehnender Bescheid zugestellt und nicht bekämpft, wird der Bescheid rechtskräftig und kann nicht mehr abgeändert werden. Zögern Sie deshalb bei Vorliegen eines ablehnenden Bescheides nicht, die OÖ Landarbeiterkammer zu Rate zu ziehen.

Mag. Lukas Scharinger | OÖ LAK, Abteilung RECHT
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