Der Sommer ist für viele SchülerInnen nicht nur Ferien- sondern auch Praktikumszeit. Viele Lehrpläne schreiben ein Pflichtpraktikum im landwirtschaftlichen Gebiet vor. Sofern nicht ohnehin ein Dienstverhältnis (samt Anspruch auf KV-Lohn) begründet wird, gebührt PflichtpraktikantInnen nach den meisten Kollektivverträgen im landwirtschaftlichen Bereich eine Entschädigung für die Praktikumstätigkeit, die meist an bzw. unter der Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2019: 446,81 €) liegt.

SchülerInnen, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, sind jedenfalls unfallversichert. Liegt der Entschädigungsbetrag unter der Geringfügigkeitsgrenze, besteht keine Kranken - oder Pensionsversicherung aus dem Praktikums- bzw. Dienstverhältnis. Eine bestehende Mitversicherung in der Krankenversicherung der Eltern bleibt jedoch im Normalfall aufrecht.

Bei Interesse an einer Pensionsversicherung für die Zeit des Pflichtpraktikums gibt es die Möglichkeit einer Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung. Die Selbstversicherung umfasst die Kranken- und Pensionsversicherung und muss bei der zuständigen Gebietskrankenkasse beantragt werden. Der zu entrichtende Beitrag beträgt monatlich derzeit 63,07 €. Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung stellt eine sehr günstige Möglichkeit dar, Pensionszeiten zu erwerben. In der Krankenversicherung ist der Vorteil darin zu sehen, dass im Krankheitsfall auch Anspruch auf Geldleistungen (wie z. B. Krankengeld) besteht. PraktikantInnen, welche kein sonstiges Einkommen erzielen und keine Lohnsteuer zahlen, können sich einen Teil der geleisteten Beiträge über die ArbeitnehmerInnenveranlagung in Form einer Negativsteuer zurückholen. Dazu muss unter Punkt 10.4 des Formulars für die AN-Veranlagung der geleistete SV-Beitrag angegeben werden. Sofern keine Lohnsteuer anfällt, umfasst die Rückerstattung 50 Prozent der geleisteten SV-Beiträge, höchstens jedoch 400,00 €. Leistet demnach eine/ein PraktikantIn 63,07 € an SV-Beiträge für die Selbstversicherung, bekommt sie/er im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung 31,53 € vom Finanzamt rückerstattet.

Auch wenn für PflichtpraktikantInnen der Pensionsantritt noch in weiter Ferne liegt, ist eine freiwillige Selbstversicherung empfehlenswert, da dadurch günstig Pensionszeiten erworben werden können.


Mag. Lukas Scharinger | Abteilung RECHT

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