Das Thema Arbeitszeit und  Minusstunden  ist  komplex  und  nicht  immer   einfach   zu   durchschauen. Bei  allen  Modellen  flexibler  Arbeitszeit  kann  sich aus dem Auseinanderklaffen von  Entlohnung  (auf  Basis der Durchschnittsstunden) und erbrachter Normalarbeitszeit bei Ende des Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitraumes sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Problem von Zeitguthaben oder Zeitschulden ergeben: Es wurde zu viel oder zu wenig Entgelt bezahlt.

Tritt der Fall ein,  dass  eine/ein  DN  aufgrund  flexibler Arbeitszeit mehr bezahlt  bekommen  hat,  als  sie/er Arbeitsstunden leistete, liegt bei Ende des Durchrechnungszeitraumes oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses objektiv  eine  Zeitschuld  vor. Wurde allerdings deren Einarbeitung –  zB  während  der  Kündigungsfrist  –  vereinbart,  erkrankt  die/der  DN aber in der Folge,  gelten  die  Stunden  dennoch  als   erbracht,   sodass   kein   Zeitminus   mehr  besteht.

Das Gesetz sieht für Zeitschulden keine besondere Regelung vor. Für die Einarbeitungspflicht bzw. Rückverrechenbarkeit  oder  ggf.   Nichtrückverrechenbarkeit des zu viel erhaltenen  Entgelts  kommt  es  darauf  an,  aus  welchem  Grund  die  Zeitschuld entstand.

Liegt der Grund für die Zeitschuld  bei  der/beim  DN (zB Gleitzeit) oder vereitelt der durch ihre/sein zurechenbares Beendigungsverhalten (zB vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund, verschuldete Entlassung) die notwendige Abdeckung, wird  die  einvernehmliche Einarbeitung bzw. die Rückverrechnung des Entgeltüberhangs zulässig sein, sofern sich nicht aus dem Kollektivvertrag  Günstigeres  für  die/den  DN  ergibt (zu    viel   Rückforderung    kann    Lohndumping  sein!).

Liegt der Grund für die Zeitschuld der/beim DG  (zB weil  die/der  DN  wegen  Schlechtwetter  nach  Hause geschickt wurde o.ä.), hat die  Rückverrechnung ohne   Einverständnis    der/des   DN   zu   unterbleiben.

Oftmals ist die Rückforderung von Entgelt wegen offener Minusstunden unzulässig. Es ist Angelegenheit und Risiko der/des DG, DN im Rahmen der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit zu beschäftigen. Ist sie/er  dazu nicht in der Lage, hat  sie/er   das   vertragliche   Entgelt   trotzdem   zu   bezahlen.

Immer wieder kommt es auch vor, dass Minusstunden, die in der Arbeitgebersphäre liegen, vom Urlaubskonto abgezogen werden. Das  Gesetz  schließt aus, dass die/der DG der/den DN zu einem Urlaubsverbrauch  zwingen  kann.  Ohne  Zustimmung  der/des   DN   ist   eine   solche   Vorgehensweise unzulässig.


Mag. Lukas Scharinger | Abteilung RECHT

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Foto: Bild von Peggy und Marco Lachmann/Pixabay