Das Thema Arbeitszeit und Minusstunden ist komplex und nicht immer einfach zu durchschauen. Bei allen Modellen flexibler Arbeitszeit kann sich aus dem Auseinanderklaffen von Entlohnung (auf Basis der Durchschnittsstunden) und erbrachter Normalarbeitszeit bei Ende des Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitraumes sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Problem von Zeitguthaben oder Zeitschulden ergeben: Es wurde zu viel oder zu wenig Entgelt bezahlt.
Tritt der Fall ein, dass eine/ein DN aufgrund flexibler Arbeitszeit mehr bezahlt bekommen hat, als sie/er Arbeitsstunden leistete, liegt bei Ende des Durchrechnungszeitraumes oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses objektiv eine Zeitschuld vor. Wurde allerdings deren Einarbeitung – zB während der Kündigungsfrist – vereinbart, erkrankt die/der DN aber in der Folge, gelten die Stunden dennoch als erbracht, sodass kein Zeitminus mehr besteht.
Das Gesetz sieht für Zeitschulden keine besondere Regelung vor. Für die Einarbeitungspflicht bzw. Rückverrechenbarkeit oder ggf. Nichtrückverrechenbarkeit des zu viel erhaltenen Entgelts kommt es darauf an, aus welchem Grund die Zeitschuld entstand.
Liegt der Grund für die Zeitschuld bei der/beim DN (zB Gleitzeit) oder vereitelt der durch ihre/sein zurechenbares Beendigungsverhalten (zB vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund, verschuldete Entlassung) die notwendige Abdeckung, wird die einvernehmliche Einarbeitung bzw. die Rückverrechnung des Entgeltüberhangs zulässig sein, sofern sich nicht aus dem Kollektivvertrag Günstigeres für die/den DN ergibt (zu viel Rückforderung kann Lohndumping sein!).
Liegt der Grund für die Zeitschuld der/beim DG (zB weil die/der DN wegen Schlechtwetter nach Hause geschickt wurde o.ä.), hat die Rückverrechnung ohne Einverständnis der/des DN zu unterbleiben.
Oftmals ist die Rückforderung von Entgelt wegen offener Minusstunden unzulässig. Es ist Angelegenheit und Risiko der/des DG, DN im Rahmen der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit zu beschäftigen. Ist sie/er dazu nicht in der Lage, hat sie/er das vertragliche Entgelt trotzdem zu bezahlen.
Immer wieder kommt es auch vor, dass Minusstunden, die in der Arbeitgebersphäre liegen, vom Urlaubskonto abgezogen werden. Das Gesetz schließt aus, dass die/der DG der/den DN zu einem Urlaubsverbrauch zwingen kann. Ohne Zustimmung der/des DN ist eine solche Vorgehensweise unzulässig.
Mag. Lukas Scharinger | Abteilung RECHT
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