Bisher war geregelt, dass für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auch der Karfreitag ein gesetzlicher Feiertag ist. Der Europäische Gerichtshof hat diese Feiertagsregelung nunmehr als gleichheitswidrig festgestellt, da die Gewährung eines freien Tages nur für eine einer bestimmten Religion zugehörigen Gruppe von Dienstnehmern eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Religion darstellt. Es gilt daher – vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung –, dass der Karfreitag allen Dienstnehmern auf Verlangen als Feiertag freizugeben ist. Sollte es trotz dieses Verlangens zu einem Arbeitseinsatz kommen, muss die Arbeitsleistung wie Feiertagsarbeit entlohnt werden.

Laut unseren Informationen ist im Bereich des Landarbeitsrechts eine Novelle geplant, die es den Dienstnehmern ermöglichen soll, bereits den kommenden Karfreitag, d.i. der 19. April 2019, als freien Tag in Anspruch nehmen zu können. Dienstnehmer sollen anstelle des Karfreitags als Feiertag einen Anspruch auf einen „persönlichen Feiertag“ haben, der spätestens drei Monate im Vorhinein dem Dienstgeber mitzuteilen und auf das gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen ist. Für den kommenden Karfreitag soll diese Frist verkürzt werden, sodass Dienstnehmer bereits diesen Tag als freien Tag in Anspruch nehmen können.

Im Ergebnis bedeutet dies – will ein Dienstnehmer am kommenden Karfreitag einen freien Tag beanspruchen –, dass er jedenfalls fristgerecht vom Dienstgeber den Karfreitag als freien Tag verlangen sollte. Mit oder ohne der neuen gesetzlichen Regelung ist dann der Karfreitag ein freier Tag. In beiden Fällen jedoch ist – wenn an diesem Tag trotz Verlangens des freien Tags durch den Dienstnehmer „gearbeitet werden muss“ – vom Dienstgeber außer dem regelmäßigen Entgelt (= Feiertagsentgelt) das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu bezahlen.

Die neue beabsichtigte Regelung hat zwar den Vorteil, dass Dienstnehmerden freien Tag an jedem x-beliebigen Tag konsumieren können, allerdings ist dieser Tag auf den Urlaubsanspruch anzurechnen. Festgestellt wird, dass die Wahl des Urlaubsantritts in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen schon bisher vom Dienstnehmer einseitig bestimmt werden konnte, sofern er dies dem Dienstgeber mindestens drei Monate im Vorhinein bekanntgegeben hat und dieser nicht binnen eines Zeitraumes zwischen sechs und acht Wochen vor dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht hat.

Trotz der großen religiösen Bedeutung des Karfreitags bei Christen in aller Welt ist dieser Tag in Österreich – anders als in Deutschland oder den meisten Kantonen in der Schweiz – kein gesetzlicher Feiertag für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Insofern hätte die EuGH-Entscheidung eine Gleichstellung herbeiführen sollen. Es ist daher bedauerlich, dass der Karfreitag nicht wie die anderen Feiertage in den gesetzlichen Feiertagskatalog aufgenommen wurde, sondern „nur“ als „persönlicher Feiertag“ geregelt wird.

Abschließend empfehlen wir allen, die am kommenden Karfreitag (19. April 2019) einen freien Tag in Anspruch nehmen möchten – zumal bei Redaktionsschluss/Drucklegung die zu erwartende gesetzliche Regelung (noch) nicht bekannt war – die Geltendmachung des freien Tages wie folgt:

„Für den Fall, dass für mich eine gesetzliche Regelung gilt, die einen „persönlichen Feiertag“ vorsieht, teile ich mit, dass ich den 19.4.2019 als freien Tag in Anspruch nehme.

Für den Fall, dass es zu keiner gesetzlichen Änderung kommt, weise ich darauf hin, dass ich aufgrund meiner Religion frei habe [z. B. für Evangelische) bzw. aufgrund meiner Religion diskriminiert werde und einen Freistellungsanspruch gemäß der bekannten EuGH-Entscheidung geltend mache. Ich ersuche um Stellungnahme binnen … Tagen.“

Dr. Siegfried Glaser

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