"Im Frühling werden die meisten Gebrauchtwagen gekauft.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, haben wir für Sie einige Tipps zusammengestellt."

Mag.a Ulrike Weiß, MBA
AK OÖ/Konsumenteninformation

 

Zustandsklassen

Gebrauchtwagen-Kaufverträge weisen meist Zustandsklassen (ZK) von 1 bis 4 auf. Diese beschreiben den mechanischen Zustand, die Karosserie, den Lack und den Innenraum. Sie legen fest, ob Gewährleistungsansprüche bei ursprünglich vorhandenen Mängeln bestehen. Wer z. B. ein Auto mit der Zustandsklasse 3 erwirbt, kauft damit einen alters- und kilometernormalen Reparatur- und Wartungsaufwand. Auch unfallbedingte Vorschäden werden mit der Zustandsklasse 3 akzeptiert (nicht so bei ZK 1 oder 2). Das Auto muss aber fahr- und betriebssicher sein.

Ankaufstest

Die „Pickerlüberprüfung" ist kein Ersatz für einen Ankaufstest. Wenden Sie sich daher an einen der Autofahrerklubs und lassen Sie einen Ankaufstest durchführen. Vielfach ist es möglich mit dem Verkäufer zu vereinbaren, dass der Kauf von einer positiven Ankaufsüberprüfung abhängt bzw. dabei festgestellte Mängel behoben werden.

Serviceheft

Nehmen Sie Einblick in das Serviceheft, den Typenschein und die letzten „Pickerlprotokolle“. So können Sie möglicherweise nachvollziehen, ob der Kilometerstand plausibel ist. Aus dem Serviceheft sollte auch ein bereits durchgeführter oder noch anstehender (teurer) Zahnriemenwechsel zu ersehen sein.

Mündliche Zusicherungen

Mündliche Zusicherungen des Verkäufers sollten unbedingt schriftlich, am besten im Kaufvertrag, festgehalten werden. Lassen Sie sich ankaufsentscheidende Umstände und Eigenschaften wie zB die Kilometerleistung und die Unfallfreiheit jedenfalls garantieren.

Händler als Vermittler

Wenn der Händler im Vertrag nur als Vermittler aufscheint bzw. der private Vorbesitzer als Verkäufer genannt wird, so kann die Gewährleistung ausgeschlossen sein. Hier ist besondere Vorsicht geboten!

Altes Fahrzeug zurückgeben

Wird beim Autokauf gleichzeitig ein altes Auto zurückgegeben, so sollten Sie dafür die Gewährleistung ausschließen. Andernfalls würde für das Tauschfahrzeug eine Gewährleistungspflicht gegenüber dem Händler (!) entstehen.

Rücktritt

Bedenken Sie, dass Verträge von beiden Seiten einzuhalten sind. Es gibt grundsätzlich kein Rücktrittsrecht von einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag. Nur wenn Sie das Auto mit einem Kredit finanzieren und Sie den Kreditvertrag unter Mitwirkung des Händlers abschließen, können Sie innerhalb von 14 Tagen vom Kreditvertrag zurücktreten und in Folge binnen einer Woche vom Kaufvertrag. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wäre auch dann binnen einer Woche möglich, wenn eine vom Händler als wahrscheinlich in Aussicht gestellte Finanzierung doch nicht zustande kommt.

Weitere Tipps

  • Die AK OÖ bietet eine Eurotaxabfrage an. Wer ein Familienmitglied mit Leistungskartennummer hat, kann dies kostenlos nutzen.
  • ARBÖ und ÖAMTC bieten die Möglichkeit zur Fahrzeugbewertung an.
  • Der ÖAMTC bietet für Clubmitglieder Eurotax-Abfragen auf der Website an. Der ARBÖ stellt ein ähnliches Bewertungssystem für Mitglieder auf der Website zur Verfügung.

Infos und Tipps zum Gebrauchtwagenkauf finden Sie unter ooe.konsumentenschutz.at

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