Fragen rund um den Urlaubsantritt

Die Urlaubszeit naht mit großen Schritten. Im Zusammenhang damit stellt sich häufig die Frage, wie Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs festzulegen sind. Grundsätzlich ist darüber eine Urlaubsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, das heißt beide müssen sich über Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs einigen. Im Rahmen der Urlaubsvereinbarung soll einerseits auf die „Erfordernisse des Betriebes“ und andererseits auf die „Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers“ Rücksicht genommen werden. Eine solche Urlaubsvereinbarung kann nicht nur ausdrücklich zustande kommen, sondern sich auch schlüssig aus den Umständen ergeben. So entspricht es etwa der Rechtsprechung, dass dann, wenn der Arbeitgeber einen rechtzeitig geäußerten Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht ablehnt, sein Schweigen regelmäßig als schlüssige Zustimmung zu werten ist, sofern sich aus den Umständen nichts Gegenteiliges ergibt.

Kommt eine Einigung nicht zustande, ist ein einseitiger Urlaubsantritt durch Arbeitnehmer grundsätzlich nicht möglich. Ein einseitiger Urlaubsantritt ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten, was sogar einen Entlassungsgrund darstellen kann. Für das Unterlassen der Arbeitsleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund steht auch kein Entgelt zu; es ist nicht als Urlaubsverbrauch zu qualifizieren. Möglich wäre allenfalls eine nachtägliche Zustimmung des Arbeitgebers, wodurch es zur Sanierung käme. Umgekehrt ist auch die einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber („in Urlaub schicken“) unzulässig.

Eine Ausnahme von diesen Grundregeln gibt es in Betrieben mit Betriebsrat. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer hier ohne Zustimmung des Arbeitgebers einen zumindest zweiwöchigen Urlaub antreten. Zunächst muss der Urlaubswunsch spätestens drei Monate vor Antritt bekannt gegeben werden. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande, sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer den Urlaub zum geplanten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat acht bis sechs Wochen vor Urlaubsantritt dagegen Klage eingebracht. Die Unterlassung einer fristgerechten Klage führt zur unwiderlegbaren Vermutung, der Arbeitgeber habe dem Urlaubsantritt zugestimmt.

Mag. Lukas Scharinger | Abteilung RECHT
Foto: original_R_by_Rike/Pixelio.de