Ferienjobs sind heiß begehrt.

Viele Jugendliche wollen in den Sommermonaten ihr Taschengeld aufbessern und in das Berufsleben hineinschnuppern.

Die OÖ Landarbeiterkammer liefert daher einen Überblick über die wichtigsten Regelungen:

Pflichtpraktikum ≠ Ferialarbeit
Von einem „Pflichtpraktikum” spricht man nur dann, wenn es sich um eine von einer Schule zwingend vorgeschriebene praktische Tätigkeit, die auch Ausbildungszwecken dient, handelt. Beispielsweise verlangen landwirtschaftliche Fachschulen in der Regel die Absolvierung derartiger Praktika. Weil der Zweck des Praktikums – wie bei einem Lehrverhältnis – nicht nur in der Arbeitsleistung für den Dienstgeber, sondern vor allem auch in der Ausbildung des Praktikanten liegt, wird lediglich eine (meist im Kollektivvertrag festgelegte) Praktikantenentschädigung bezahlt, die häufig erheblich unter dem geringsten Arbeiterlohn liegt.
Wer hingegen in einem „Ferialjob” arbeitet, ist arbeitsrechtlich DienstnehmerIn und hat Anspruch auf einen Arbeiterlohn (bzw. auf ein Angestelltengehalt). In diesen Fällen dient das Beschäftigungsverhältnis keinem Ausbildungszweck. Typischerweise nehmen Betriebe derartige Ferialaushilfen zur Urlaubsvertretung oder zur Abdeckung von Arbeitsspitzen (z. B. während der Erntezeit) auf.

Bezahlung nach Kollektivvertrag
Ferialaushilfen sind nach den kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltstafeln entsprechend ihrer Tätigkeit einzustufen. Teilweise gibt es besondere kollektivvertragliche Ansätze  für Ferialaushilfen  im land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Beispielsweise seien angeführt:

  • im Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft: Kategorie 2 Ferialarbeiter: 9,40 € /Std.
  • im Kollektivvertrag für Angestellte in landwirtschaftlichen Gutsbetrieben: Ferialangestellte: 866,33 €.

Sofern es im anwendbaren Kollektivvertrag keine eigene Kategorie für Ferialaushilfen gibt, steht Ferialaushilfen der kollektivvertragliche Mindestlohn der niedrigsten Kategorie zu.

Die wichtigsten Regeln bei Ferienjobs

  • Regel 1: Entgelt
    Ein Praktikant nach dem Kollektivvertrag ist nur, wer eine Pflichtpraxis absolviert. Für jeden anderen Ferialjob muss das geringste kollektivvertragliche Arbeiter– oder Angestelltenentgelt bezahlt werden, sofern es keine eigene Einstufung für Ferialaushilfen gibt.
  • Regel 2: Sonderzahlungen
    Am Ende müssen anteilig die sogenannten Sonderzahlungen in der Höhe von etwa 1/6 des laufendes Entgelts beglichen werden.
  • Regel 3: Urlaub
    Pro Monat gebühren (etwas mehr als) 2 Tage Urlaub. Werden sie nicht konsumiert, sind sie am Ende als Urlaubsersatzleistung abzulösen.
  • Regel 4: Arbeitszeit
    Jeder Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit privat aufzeichnen, am besten handschriftlich in einem Kalender. LWer keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen kann, dem kann bei Meinungsverschiedenheiten über die korrekte Entlohnung in der Regel nicht geholfen werden.
  • Regel 5: Lohnabrechnung
    Jedes Monat muss eine Lohnabrechnung ausgehändigt werden. Prüfen Sie diese!
  • Regel 6: Lohnsteuerausgleich
    Wer einen Ferialjob macht, darf nicht auf die Arbeitnehmerveranlagung vergessen. Allfällig bezahlte Lohnsteuer sowie Negativsteuer werden rückerstattet.

 Schutzbestimmungen für unter 18-jährige ArbeitnehmerInnen

Für unter 18-jährige ArbeitnehmerInnen bestehen darüber hinaus einige besondere arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen:

  • Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit max. 40 Stunden/Tagearbeitszeit grundsätzlich maximal 8 Stunden
  • Ruhezeit von mindestens 12 Stunden
  • Keine Nachtarbeit (zwischen 19 und 5 Uhr)
  • Keine Überstundenarbeit
  • Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringenden Fällen
  • Wer am Samstag beschäftigt wird (zulässig bis 13 Uhr), muss am darauffolgenden Montag arbeitsfrei haben; in diesen Fällen darf die Tagesarbeitszeit von Dienstag bis Freitag bis zu 9 Stunden betragen.
  • Ununterbrochene Wochenfreizeit von mindestens 41 Stunden (mit verpflichtendem Sonntag)
  • Besonderer Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts, wenn eine Beschäftigung in der Wochenfreizeit erfolgt
  • Gewährleistung der Jugendlichen Untersuchung in der Dienstzeit

Quelle: OÖ LAK in Kooperation mit LAK NÖ