Mit dem Jahressteuergesetz 2018 hat der Nationalrat am 4. Juli 2018 unter anderem den „Familienbonus Plus (FB+)“ beschlossen. Der FB+ stellt für Familien mit Kindern seit 2019 eine erhebliche steuerliche Entlastung dar. Der FB+ ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird die Steuerlast direkt um bis zu 1.500,00 € pro Kind und Jahr reduziert. Den FB+ erhält man, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes reduziert sich der FB+ auf 500,00 € jährlich, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten einen Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250,00 € pro Kind und Jahr.

Der FB+ wirkt ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft wird er ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.700,00 € (bei einem Kind).

» Hinweis: Der derzeitige Kinderfrei- betrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr entfallen seit 2019.

Wie kann man den FB+ in Anspruch nehmen?

Die Berücksichtigung erfolgt wahlweise schon laufend bei der Lohnverrechnung (also durch die/den ArbeitgeberIn) oder über die Arbeitnehmerveranlagung (ANV). Bei einer Berücksichtigung des FB+ über die Lohnverrechnung ist dies bei der/beim ArbeitgeberIn mit dem Formular E 30  zu beantragen.

Auf der Webseite des Finanzministeriums www.bmf.gv.at steht unter dem Menüpunkt „Formulare" das Antragsformular E30 zur Verfügung, mit dem der FB+ beantragt werden kann. Viele weitere hilfreiche Informationen rund um den FB+ finden Sie ebenfalls auf der Webseite des Finanzministeriums. Die Beantragung bei der ANV erfolgt mit dem Formular L1 und Beilage L1k.

Wie kann der FB+ unter (Ehe)Partnern aufgeteilt werden?

Bei (Ehe)Partnern kann der FB+ auf- geteilt werden. Das heißt, eine Person kann entweder den vollen FB+ in Höhe von 1.500,00 € (bzw. 500,00 €) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird zwischen den (Ehe)PartnerInnen aufgeteilt (750,00/750,00 € bzw. 250,00/250,00 €).

Steht auch für Kinder im Ausland der FB+ zu?

Der FB+ steht für Kinder im Ausland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der FB+ indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.

Für Kinder in Drittstaaten, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz gibt es keinen FB+.

Die gleiche Regelung zur Indexierung gilt seit 2019 auch für die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag, den AlleinverdienerInnen- bzw. AlleinerzieherInnenabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag.

Indexierung FB+

Im Bundesgesetzblatt wurden die Anpassungsfaktoren veröffentlicht, mit denen die Beihilfen und Absetzbeträge für im Ausland lebende Kinder anzupassen sind.

Die höchsten Beträge beim FB+ ergeben sich dabei für in der Schweiz lebende Kinder (190 €/63,35 €), die niedrigsten Beträge ergeben sich für Bulgarien (56,25

€/18,76 €).

Beispiele

 

Bulgarien

bis 18. LJ.

56,25

über 18. LJ.

18,76

Deutschland 121,75 40,60
Frankreich 127,13 42,39
Italien 118,50 39,51
Kroatien 77,75 25,92
Niederlande 130,88 43,64
Österreich 125,00 41,68
Polen 63,13 21,05
Rumänien 61,63 20,55
Schweiz 190,00 63,35
Slowakei 80,13 26,72
Slowenien 98,75 32,93
Tschechien 77,38 25,80
Ungarn 70,25 23,42

Wie viel bekommen geringverdienende Eltern bzw. nicht steuerzahlende Eltern?

Der FB+ reduziert die Steuerlast der betreffenden Eltern. Bei geringverdienenden SteuerzahlerInnen entfällt daher die Steuerlast zur Gänze, wenn sie niedriger ist als der FB+. Alle steuerzahlenden AlleinerzieherInnen und AlleinverdienerInnen, insbesondere die geringverdienenden erhalten künftig eine Mindestentlastung von 250,00 € – der so genannte Kindermehrbetrag – pro Kind und Jahr.

Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht aber dieser Kindermehr- betrag nicht zu.

Wie wird der FB+ bei getrennt leben- den Eltern aufgeteilt?

Der FB+ steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfe- berechtigte in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden. Das heißt, eine der beiden Personen kann entweder den vollen FB+ in Höhe von 1.500,00 € (bzw. 500,00 €) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird zwischen getrennt lebenden (Ehe-) PartnerInnen aufgeteilt (750,00/750,00 € bzw. 250,00/250,00 €).

Gibt es eine Regelung für Fälle, in denen bisher hohe Kinderbetreu- ungskosten angefallen sind?

Bei getrennt lebenden Partnern gibt es die Situation, dass ein Elternteil (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahr des Kindes überwiegend für die Kosten der Kinderbetreuung aufkommt. Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist hier eine ergänzende Auf- teilungsvariante vorgesehen:

Die Aufteilung des FB+ erfolgt im Verhältnis 1.350,00 € : 150,00 €. Die Kinderbetreuungskosten müssen aber mindestens 1.000,00 € im Jahr betragen. Damit wird eine Schlechterstellung von jenen getrennt lebenden PartnerInnen verhindert, die bisher zusätzlich Betreuungskosten getragen haben.

Welche Regelung besteht für getrennt lebende Eltern mit Unterhaltsverpflichtung?

Ein/e Unterhaltsverpflichtete/r kann den FB+ nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die sie/er den Unterhalt voll zahlt und ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der FB+ zur Gänze zu.

Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zur Gänze bezahlt, steht er nur in vermindertem Ausmaß zu. Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht auch kein FB+ zu. Der andere Partner erhält in diesem Fall den vollen FB+ in Höhe von 1.500,00 € (bzw. 500,00 €).