Entgeltfortzahlung im Krankenstand (EFZ)

Die Anpassung von ArbeiterInnen und Angestellten ist nun auch in der OÖ. LAO umgesetzt.

 

Mit der vor kurzem verabschiedeten Novelle zur OÖ. Landarbeitsordnung wurde die Entgeltfortzahlung (EFZ) bei Dienstverhinderungen wegen Krankheit oder Privatunfall für ArbeiterInnen und Angestellte vereinheitlicht und beträgt wie folgt:

 

Was ist neu?

Der erhöhte Anspruch von acht Wochen gebührt bereits nach einem vollen Dienstjahr (in der Ausgabe 333 wurde fälschlicherweise nach zwei vollen Dienstjahren angegeben), bisher mussten fünf volle Dienstjahre vorliegen.

Eine Änderung gab es auch in der Systematik. Die Bemessung der EFZ-Zeiträume bezieht sich auf das jeweilige Dienstjahr. Das bedeutet, wenn jemand solange Zeit im Krankenstand verbleibt, dass der Anspruch erschöpft ist und die Dienstverhinderung in ein neues Dienstjahr hineinreicht, entsteht ein neuer voller Anspruch.

Gesetzlich geregelt wurde auch, dass der EFZ-Anspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bestehen bleibt, wenn ein Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung einvernehmlich beendet wird.

Wie war das bisher?

Im bisherigen Recht („Altrecht“) war zu prüfen, ob ein neuerlicher Krankenstand innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit angefallen ist. In diesem Fall war ein allfälliger Restanspruch zu verbrauchen und es gab darüber hinaus für die halben Anspruchszeiträume eine 40 % EFZ. Fiel der neuerliche Krankenstand jedoch außerhalb dieses Halbjahreszeitraumes, entstand ein neuer Anspruch.

Inkrafttreten

Die neue Rechtslage gilt:

  • für Dienstverhinderungen, die in ab 1.11.2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind sowie
  • für am 1.11.2018 laufende Dienstverhinderungen, wenn das Dienstjahr nach dem 30.06. begonnen hat.