Rund um den ersten Lockdown wurde für den Fall von Schulschließungen die „Sonderbetreuungszeit“ eingeführt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme war bisher eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.

Mit der nunmehr beschlossenen Novelle gibt es rückwirkend mit 1. November 2020 einen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit - die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr nötig. Die Inanspruchnahme ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Statt drei – wie im Frühjahr – kann die Sonderbetreuungszeit in Summe nun bis zu vier Wochen in Anspruch genommen werden.

Der Arbeitgeber ist zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, hat jedoch nun gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Rückersatz des gezahlten Entgelts in voller Höhe bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

Voraussetzungen:

  • Kind hat das 14. LJ noch nicht vollendet und ist betreuungspflichtig
  • Einrichtung ist aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder ganz geschlossen ODER
  • Kind bis zum vollendeten 14.LJ, für das eine Betreuungspflicht besteht, wird von der Behörde abgesondert (Quarantäne)
  • DienstnehmerIn hat alles Zumutbare unternommen, damit vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt (zB alternative Kinderbetreuungsmöglichkeit in der Schule)

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile ist nicht zulässig, weshalb jedenfalls empfohlen wird, die Sonderbetreuungszeit „nacheinander“ zu konsumieren. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass eine Betreuung längerfristig gewährleistet ist. Möglich ist auch, die Sonderbetreuungszeit wochenweise, tageweise oder halbtageweise zu konsumieren.

Die Neuregelung tritt rückwirkend mit 01.11.2020 in Kraft und kann bis 09.07.2021 in Anspruch genommen werden. Bereits seit 01.11.2020 gewährte Sonderbetreuungszeiten sind auf die Maximaldauer von 4 Wochen anzurechnen, davor bereits konsumierte Betreuungszeiten nicht.

Unabhängig von den Voraussetzungen des neu geschaffenen Rechtsanspruchs ist es bei Schulschließungen möglich, mit dem Dienstgeber eine Sonderbetreuungszeit für die notwendige Kinderbetreuung für Kinder unter 14 Jahren zu vereinbaren.  Auch diesfalls bekommt der Arbeitgeber künftig die vollen Lohnkosten, und nicht nur wie bisher die Hälfte, ersetzt. Ist die Schule oder der Kindergarten Ihres Kindes gänzlich oder teilweise geschlossen und soll  das Kind - unabhängig von der angebotenen Betreuung in der Schule - zu Hause betreut werden, kann daher mit dem Arbeitgeber eine freiwillige „Sonderbetreuungszeit“ vereinbart werden. Die Vereinbarungsmöglichkeit besteht nicht für Beschäftigte, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist bzw. die Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung haben.

 

Sonderbetreuungszeit kann auch in Anspruch genommen werden, wenn:

  • Menschen mit Behinderung aus einer Einrichtung herausgenommen und zu Hause betreut werden müssen
  • die persönliche Assistenz von zu pflegenden Angehörigen wegfällt
  • die Betreuungskraft der zu pflegenden Angehörigen wegfällt

 

Die Sonderbetreuungszeit kürzt bestehende Urlaubs- oder Zeitausgleichsguthaben nicht!

Hinweis: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.11.2020 und beruhen auf dem Beschluss des Nationalrats vom 20.11.2020. Die Novelle muss auch noch vom Bundesrat beschlossen und in weiterer Folge im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.