Verlängerung der Schutzklausel sowie Aussetzung der Aliquotierung

Wie bereits im letzten Jahr, wird es auch im Jahr 2025 eine Schutzklausel für bestimmte Pensionsantritte geben. Der Schutzbetrag, welcher 4,5 % der Pensionskonto-Gesamtgutschrift aus dem Jahr 2023 ausmacht, wird der Pension hinzugerechnet.  Darüber hinaus wird auch die Aussetzung der Aliquotierung (anteilige Pensionsanpassung) um ein Jahr verlängert. Unabhängig vom Monat des Pensionsantritts im Jahr 2025, bekommt man zum 01.01.2026 die volle Pensionsanpassung. Beide Maßnahmen sollen inflationsbedingte Verluste durch einen Pensionsantritt im Jahr 2025 verhindern.

Anwendung der Schutzklausel

Alterspensionen zum Regelpensionsalter, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Schwerarbeitspensionen und Pensionen nach der Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“)
Wichtig: Korridorpensionen nur, wenn
  • die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension bereits im Jahr 2024 vorgelegen sind oder
  • wegen des Erreichens der Voraussetzungen im Jahr 2025 der Arbeitslosengeldanspruch endet und das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde.

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