Wer muss informieren?

Am 13. Dezember 2014 trat europaweit die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft. Das bedeutet, dass nunmehr auch bei unverpackten Lebensmitteln über allergene Inhaltsstoffe informiert werden muss. In Österreich wurden diese Bestimmungen ua durch die Allergeninformationsverordnung präzisiert. Doch was bedeutet das nun konkret?

Jede/r LebensmittelunternehmerIn, die/der nicht-vorverpackte Lebensmittel an KundInnen weitergibt, wie zB Gaststätten, Imbissbuden, Konditoreien, Frühstückspensionen, Feinkosttheken in Supermärkten, Krankenhäuser, Pflegeheime oder Betriebsküchen, müssen über die Inhaltsstoffe bzw. enthaltenen Allergene informieren.

Ausnahme für Privatpersonen

Eine Ausnahme von der Allergenkennzeichnung gibt es für Privatpersonen, die nur gelegentlich Tätigkeiten in Zusammenhang mit Lebensmitteln durchführen, wie zB die Herstellung und der Verkauf von Mehlspeisen oder Aufstrichen bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Schulfesten.

Über folgende Allergene sowie deren Erzeugnisse muss informiert werden:
  1. Glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut
  2. Krebstiere
  3. Eier von Geflügel
  4. Fische
  5. Erdnüsse
  6. Sojabohnen
  7. Milch, einschließlich Laktose
  8. Schalenfrüchte wie Mandeln oder Haselnüsse
  9. Sellerie
  10. Senf
  11. Sesamsamen
  12. Schwefeldioxid und Sulphite
  13. Lupinen
  14. Weichtiere
Wie hat die Allergen-Information zu erfolgen?

Die Informationen müssen grundsätzlich im Betrieb jederzeit verfügbar sein und den KonsumentInnen unaufgefordert entweder mündlich oder schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Das kann wie folgt aussehen:

  • Durch Angaben auf der Speise- oder Getränkekarte
  • Auf einem Schild oder Aushang direkt neben dem entsprechenden Lebensmittel
  • In geeigneter elektronischer Form
  • Durch mündliche Information, wenn an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hingewiesen wird (beispielsweise durch Vermerk auf der Speisekarte)

Die Allergen-Information kann auch durch Kurzbezeichnungen oder Buchstabencodes gegeben werden, letzteres allerdings nur, wenn diese an gut sichtbarer Stelle aufgeschlüsselt werden.

Wer darf die Informationen erteilen?

Werden die Informationen über Allergene nicht schriftlich gegeben, so können diese auch mündlich durch dafür geschulte Personen erteilt werden. In diesem Fall hat die/der LebensmittelunternehmerIn sicherzustellen, dass mindestens eine/r dieser geschulten MitarbeiterInnen auch im Betrieb anwesend ist. Die gesammelten Informationen über die enthaltenen Allergene sind schriftlich zu dokumentieren und ständig zu aktualisieren (zB bei Änderung der Speisekarte). Bei Tagesangeboten (zB „Tagesgericht“) oder kurzfristigen Rezepturänderungen sind die geschulten MitarbeiterInnen im Verkauf oder Service entsprechend darüber zu informieren.

 

Quelle und weitere Informationen: www.ooe.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/ernaehrung/Allergene__Wer_muss_informieren_.html

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