Mindestens 1-jährige Zugehörigkeit zur OÖ LAK mit Umlagepflicht in den letzten 36 Monaten
Ausnahme: Bei Lehrlingen und bei Personen, welche sich in einem karenzierten Dienstverhältnis befinden und vorher einer landarbeiterkammerumlagepflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, wird von der Voraussetzung der Umlagepflicht im Sinne dieses Absatzes abgesehen. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall erst nach Wiederaufnahme einer, die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Tätigkeit.
LAK-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie Dienstnehmereigenschaft und LAK-Mitgliedschaft bei Auszahlung *
Ansuchen anhand des jeweiligen vollständig und korrekt ausgefüllten Antragsformulares
auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch