Das Leben ist gefährlich, Arbeit auch. Um einen optimalen Schutz am Arbeitsplatz bzw. im Falle eines Arbeitsunfalls zu gewährleisten, ist die versicherungstechnische und rechtliche Situation genau geregelt. Beispiel: Ein Gartenfacharbeiter ist mit Baumschnittarbeiten in vier Metern Höhe beschäftigt. In einem unachtsamen Moment verliert er den Halt und stürzt zu Boden.

Was hat die/der ArbeitgeberIn zu tun?

  • Erste Hilfe leisten und ggf. Rettung rufen.
  • Der Betriebsrat ist vom Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  • Arbeitsunfälle, die eine (voraussichtlich) länger als drei Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben oder bei denen eine unfallversicherte Person getötet worden ist:  Meldung an die AUVA binnen fünf Tagen.
  • Berufskrankheit ist spätestens fünf Tage nach Beginn zu melden.

Was ist an die AUVA zu melden?

  • Angaben zur versicherten Person, zur Beschäftigung und zu der/zum ArbeitgeberIn.
  • Genaue Angaben zu: Zeitpunkt des Arbeitsunfalls, Unfallort, Unfallhergang und zur Unfallverletzung.
  • Die Meldepflicht stellt eine besondere Ausformung der allgemeinen Fürsorgepflicht der/des ArbeitgeberIn dar.
    WICHTIG: Die Unterlassung der Meldeverpflichtung durch die/den ArbeitgeberIn kann Schadenersatzansprüche der/des ArbeitnehmerIn nach sich ziehen!
  • Auch der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgte.

Welche Aufzeichnungen müssen ArbeitgeberInnen führen?

  • über alle tödlichen Arbeitsunfälle
  • über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung von ArbeitnehmerInnen mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
  • über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die von ArbeitnehmerInnen gemeldet wurden.
  • Diese Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, haben ArbeitgeberInnen
    ne Unterweisung vorzunehmen, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
  • Verstöße gegen die Meldeverpflichtung oder die Verpflichtung zur Erstellung von Aufzeichnungen, sind mit einer Geldstrafe von 150,00 Euro bis 1.100,00 Euro zu bestrafen.

 


Mag. Lukas Scharinger | Abteilung RECHT

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