Das Leben ist gefährlich, Arbeit auch. Um einen optimalen Schutz am Arbeitsplatz bzw. im Falle eines Arbeitsunfalls zu gewährleisten, ist die versicherungstechnische und rechtliche Situation genau geregelt. Beispiel: Ein Gartenfacharbeiter ist mit Baumschnittarbeiten in vier Metern Höhe beschäftigt. In einem unachtsamen Moment verliert er den Halt und stürzt zu Boden.
Was hat die/der ArbeitgeberIn zu tun?
- Erste Hilfe leisten und ggf. Rettung rufen.
- Der Betriebsrat ist vom Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Arbeitsunfälle, die eine (voraussichtlich) länger als drei Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben oder bei denen eine unfallversicherte Person getötet worden ist: Meldung an die AUVA binnen fünf Tagen.
- Berufskrankheit ist spätestens fünf Tage nach Beginn zu melden.
Was ist an die AUVA zu melden?
- Angaben zur versicherten Person, zur Beschäftigung und zu der/zum ArbeitgeberIn.
- Genaue Angaben zu: Zeitpunkt des Arbeitsunfalls, Unfallort, Unfallhergang und zur Unfallverletzung.
- Die Meldepflicht stellt eine besondere Ausformung der allgemeinen Fürsorgepflicht der/des ArbeitgeberIn dar.
WICHTIG: Die Unterlassung der Meldeverpflichtung durch die/den ArbeitgeberIn kann Schadenersatzansprüche der/des ArbeitnehmerIn nach sich ziehen! - Auch der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgte.
Welche Aufzeichnungen müssen ArbeitgeberInnen führen?
- über alle tödlichen Arbeitsunfälle
- über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung von ArbeitnehmerInnen mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
- über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die von ArbeitnehmerInnen gemeldet wurden.
- Diese Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, haben ArbeitgeberInnen
ne Unterweisung vorzunehmen, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. - Verstöße gegen die Meldeverpflichtung oder die Verpflichtung zur Erstellung von Aufzeichnungen, sind mit einer Geldstrafe von 150,00 Euro bis 1.100,00 Euro zu bestrafen.
Mag. Lukas Scharinger | Abteilung RECHT