Die österreichische Pensionslandschaft steht vor wesentlichen Veränderungen. Ab 2026 treten zahlreiche Neuerungen in Kraft, die den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand flexibler gestalten sollen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Teilpension, die Altersteilzeit sowie die Korridorpension.
Nach wie vor unverändert bleiben die Antrittsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension und die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer („Hacklerpension“).

Teilpension

Arbeiten in reduziertem Ausmaß und gleichzeitig Pension beziehen

Mit der Einführung der Teilpension wird es möglich, den Ruhestand schrittweise anzutreten. Wer einen Anspruch auf eine

  • Alterspension,
  • Korridorpension,
  • Schwerarbeitspension oder
  • Langzeitversichertenpension („Hacklerregelung“)

hat, kann die Arbeitszeit freiwillig um mindestens 25 % und höchstens 75 % reduzieren – allerdings nur mit Zustimmung des oder der ArbeitgeberIn. Für die reduzierte Arbeitszeit wird weiterhin das anteilige Teilzeitentgelt bezogen, der übrige Anteil wird durch eine anteilige Pensionszahlung (=Teilpension) kompensiert. Die Teilpension ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (zB PVA) zu beantragen.

Die Höhe der Teilpension hängt vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab:

  • 25–40 % Reduktion = 25 %
  • 41–60 % Reduktion = 50 %               der Pensionsgutschrift
  • 61–75 % Reduktion = 75 %

Es kommt bei der Berechnung der Teilpension jener Abschlag zur Anwendung, der für die Pensionsart gilt, auf die der Anspruch besteht.

Jener Teil der Pensionskonto-Gesamtgutschrift der nach wie vor besteht, profitiert von den laufenden Pensionsbeiträgen aufgrund der aufrechten Erwerbstätigkeit. Zudem werden Abschläge auf diesen Teil der Pensionskonto-Gesamtgutschrift vermieden.

BEISPIEL:

Ein Arbeitnehmer ist mit 40h/Woche beschäftigt und erhält ein Entgelt von 2.500,00 € brutto. Er erfüllt mit Vollendung des 63. Lebensjahres die Voraussetzungen für eine Korridorpension.  Er vereinbart mit Hinblick auf eine Teilpension mit seinem Arbeitgeber eine Arbeitszeitreduktion um 50 % von 40h/Woche auf 20h/Woche ab dem 63. Geburtstag und beantragt eine Teilpension. Der Dienstgeber zahlt ab diesem Zeitpunkt nur mehr 50 % Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit (= 1.250,00 €). Zugleich erhält er 50 % seiner Pensionsgutschrift als Teilpension ausbezahlt. Der Abschlag für die Teilpension beträgt in diesem Fall 10,2 % (weil der Abschlag der Korridorpension 5,1 % für jedes Jahr der Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter beträgt).  Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird das Arbeitsverhältnis beendet und geht der Dienstnehmer in die Regelpension. Der noch verbleibende 50%-Pensionsteil wird ohne Abschlag berechnet.

Was ist sonst noch zu beachten?

Bei Inanspruchnahme einer Teilpension ist der Berechnung einer Abfertigung alt die frühere Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Teilpension bzw. ATZ zugrunde zu legen. Es ist also sichergestellt, dass es durch die Teilpension zu keinen Nachteilen bei der Abfertigungsberechnung kommt.

Betreffend der Lohnsteuerpflicht ist laut Information der PVA eine gleichzeitige Versteuerung durch die Pensionsversicherung (PV) bzw. durch den Arbeitgeber nicht möglich. Es ist daher zwingend im Folgejahr eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchzuführen, wobei es zu einer Nachforderung seitens des Finanzamts kommen kann.

Bei der Teilpension gibt es klare Ausschlussgründe: Ein Anspruch besteht nicht, wenn bereits eine Pension bezogen wird oder wenn man sich in einer Wiedereingliederungsteilzeit befindet. Auch kann der Anspruch verloren gehen – etwa, wenn die erlaubte Arbeitszeit überschritten oder eine zusätzliche, versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird.

Altersteilzeit

Verkürzte Laufzeit und strengere Regeln

Laufzeitverkürzung

Nach wie vor ist ein Antritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres unter gewissen Voraussetzungen möglich. Aber die Bezugsdauer des Altersteilzeitgeldes wird ab 2026 gestaffelt verkürzt – nach Ablauf der Übergangsfrist sind ab dem Jahr 2029 maximal drei Jahre möglich.  Altersteilzeitgeld gebührt somit künftig nur für 3 Jahre vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension oder für 3 Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters.

Sobald eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall des Alters bezogen wird oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt sind, gebührt kein Altersteilzeitgeld mehr. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer („Hacklerregelung“) steht dem Erhalt von Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von bis zu einem Jahr, längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension nicht entgegen.

Zur Übergangsfrist

2026 reduziert sich die Laufzeit bereits auf viereinhalb Jahre, ab 2027 auf vier Jahre und ab 2028 auf dreieinhalb Jahre.

In diesen Fällen kann die Altersteilzeit 5 Jahre vor der Regelpension angetreten und die Stichtage für vorzeitige Alterspensionen können überschritten werden.

Meldepflicht und Beschäftigungsverbot

Zudem wird ein Beschäftigungsverbot bei anderen Arbeitgebern eingeführt. Wer während der Altersteilzeit einer neuen (allenfalls auch geringfügigen) Beschäftigung außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses nachgeht, hat dies dem AMS zu melden und geht der Anspruch auf das Altersteilzeitgeld verloren. Wurde die Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt, soll dieses Verbot nach dem Gesetzeswortlaut nicht gelten. Das Beschäftigungsverbot tritt mit 01.01.2026 in Kraft und gilt auch für bestehende Altersteilzeitvereinbarungen.
Übergangsfrist für bestehende Altersteilzeitvereinbarungen: Bei Laufzeitbeginn vor 2026 ist für derartige unzulässige Nebenbeschäftigungen eine Frist von sechs Monaten vorgesehen. Die Nebenbeschäftigung bis somit bis spätestens 30.06.2026 beendet werden.

Es ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverbot auch für die „Blockvariante“ der Altersteilzeit gilt.

Erforderliche Versicherungsmonate

Das Ausmaß der innerhalb der 25-jährigen Rahmenfrist vor Geltendmachung des Anspruchs auf Altersteilzeitgeld notwendigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten wird von 780 auf 884 Wochen angehoben. Auch diese Anhebung erfolgt schrittweise in Abhängigkeit vom Laufzeitenbeginn der Altersteilzeitvereinbarung.

Neudefinition des Oberwerts:

Als Oberwert für die Ermittlung des Lohnausgleichs ist nur mehr das im Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich für die Normalarbeitszeit gebührende Entgelt heranzuziehen. Überstundenentgelte bzw -pauschalen sind daher bei Altersteilzeit generell nicht mehr zu berücksichtigen.

Kürzung der Förderquote:

Für Arbeitgeber reduziert sich die Förderquote: Statt bisher 90 % der durch die Altersteilzeit entstehenden Mehrkosten übernimmt das AMS zwischen 2026 und 2028 nur mehr 80 %. Ab 2029 soll wieder der bisherige Satz gelten.

Pensionsanpassung

Einheitliche Aliquotierung unabhängig vom Stichtag

Eine oft kritisierte Regelung wird vereinheitlich: die sogenannte Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung. Bisher erhielten PensionistInnen, die später im Kalenderjahr in Pension gingen, eine geringere Anpassung, was sich in Zeiten hoher Inflation deutlich auswirkte.

Ab 2026 gilt eine neue Regelung: Alle Pensionen werden im ersten Jahr nach Antritt einheitlich um 50 % der regulären Pensionserhöhung angepasst – unabhängig vom Monat des Pensionsantritts. So soll die Kaufkraftentwicklung fairer abgebildet werden, insbesondere für Frauen, die durch das schrittweise steigende Pensionsantrittsalter vermehrt in der zweiten Jahreshälfte in Pension gehen. Diese Neuregelung gilt bereits für alle Pensionsantritte im Jahr 2025.

Korridorpension

Anspruchsvoraussetzungen werden schrittweise angehoben

Auch bei der Korridorpension kommt es zu Anpassungen: Ab dem 01.012026 wird das Mindestalter für den Pensionsantritt schrittweise vom 62. auf das 63. Lebensjahr erhöht. Parallel dazu steigt die erforderliche Versicherungsdauer von 40 auf 42 Jahre. Die Anhebung erfolgt gestaffelt, jeweils um zwei Monate pro Quartal – beginnend mit Personen, die ab Jänner 1964 geboren wurden.

Wer eine bereits vor dem 16.06.2025 wirksam gewordene Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hat, behält jedoch die bisherigen Anspruchsbedingungen und kann nach wie vor mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 40 Versicherungsjahren die Korridorpension in Anspruch nehmen.

Ganz konkret erfolgt die Anhebung der Antrittsvoraussetzungen wie folgt:

ÜBERSICHT ÜBER DEN ZUGANG ZUR KORRIDORPENSION
Geburtsdatum Antrittsalter Versicherungsmonate
bis 31.12.1963 62 Jahre 480
von 01.01.1964 bis 31.03.1964 62 Jahre und 2 Monate 482
von 01.04.1964 bis 30.06.1964 62 Jahre und 4 Monate 484
von 01.07.1964 bis 30.09.1964 62 Jahre und 6 Monate 486
von 01.10.1964 bis 31.12.1964 62 Jahre und 8 Monate 488
von 01.01.1965 bis 31.03.1965 62 Jahre und 10 Monate 490
von 01.04.1965 bis 30.06.1965 63 Jahre 492
von 01.07.1965 bis 30.09.1965 63 Jahre 494
von 01.10.1965 bis 31.12.1965 63 Jahre 496
von 01.01.1966 bis 31.03.1966 63 Jahre 498
von 01.04.1966 bis 30.06.1966 63 Jahre 500
von 01.07.1966 bis 30.09.1966 63 Jahre 502
ab 01.10.1966 63 Jahre 504