Mit Jahresende 2021 läuft die „Abschlagsfreiheit“ bei vorzeitigen Alterspensionen wieder aus. Als Ersatz dafür wurde
der Frühstarterbonus eingeführt.

Voraussetzungen für den Frühstarterbonus:

Pensionsstichtag ab dem 1.1.2022 300 Beitragsmonate aufgrund eigener Erwerbstätigkeit bei Pensionsantritt davon müssen mindestens zwölf Erwerbsmonate vor der Vollendung des 20. Lebensjahres liegen Jeder Erwerbsmonat vor der Vollendung des 20. Lebensjahres bringt 1 € Pensionsbonus, daher beträgt der Frühstarterbonus max. 60 €. Der Frühstarterbonus wird bei der Zuerkennung der Pension berechnet und ist Bestandteil der monatlichen Bruttopension. Der Betrag wird jährlich aufgewertet. Die Vorteile durch den Frühstarterbonus erreichen nicht das Ausmaß des Pensionsplus bei Abschlagfreiheit, allerdings
profitieren deutlich mehr Versicherte davon, insbesondere Frauen. Fragen stellen sich für jene Versicherten, die Ende 2021 die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension
erfüllen, nicht jedoch für die Abschlagfreiheit. Vorweg: Im Bereich der vorzeitigen Alterspensionen, die mit erheblichen Abschlägen belastet sind, bedeutet jeder einzelne Monat, der länger gearbeitet wird, immer eine spürbar höhere Pension. Durch den Frühstarterbonus kann im Zeitraum der Systemumstellung mit Jahreswechsel 2021/2022 dieser Effekt deutlich verstärkt werden.

Beispiel: mehr als 60 Beitragsmonate, maximaler Frühstarter-Bonus

  • Geburtsdatum des Versicherten: 30.6.1960 -> Monatserster nach Vollendung des 20. Lebensjahres = 1.7.1980
  • Beitragsmonate aufgrund eigener Erwerbstätigkeit: Lehre 25.6.1975 bis 31.5.1978; Dienstverhältnis ab 1.6.1978 bis zum Pensionsstichtag; erforderliche 300 Beitragsmonate liegen vor
  • 25.6.1975 bis 30.6.1980 = 61 Beitragsmonate -> 61 x 1 € = 61 €
  • Frühstarterbonus: 60 € monatlich (Maximalwert)

Wichtig:

Für die auslaufende „Abschlagsfreiheit“ wurde eine Wahrungsklausel eingeführt. Personen, die bis zum 31.12.2021 die Voraussetzungen für die Abschlagsfreiheit erfüllen (=Vorliegen von 540 Erwerbsmonaten), bleibt die Abschlagsfreiheit auch bei einem späteren Pensionsantritt erhalten. Die abschlagsfreie Pension vor dem Regelpensionsalter schließt einen Anspruch auf den neuen Frühstarterbonus aus.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der OÖ LAK gerne zur Verfügung!

Rechtsabteilung
0732 65 63 81-22

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