Im Oktober 2021 wurden im LAG 2021 die Kündigungsfristen für (Land)ArbeiterInnen an jene der Angestellten angeglichen und gelten seither einheitliche gesetzliche Kündigungsbestimmungen.

Dies bringt folgende gesetzliche Neuerungen im (Land)Arbeiter-Bereich:

  • Das Gesetz unterscheidet nunmehr zwischen der Kündigung durch ArbeitgeberInnen und jener durch ArbeitnehmerInnen.
  • Die Kündigungsfristen bei Arbeitgeber-Kündigung sind abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und jedenfalls länger als bisher:
    • Kündigungsfristen:
      • 2. DJ:         6 Wochen
      • 5. DJ:         2 Monate
      • 15. DJ:       3 Monate
      • 25. DJ:       4 Monate
      • ab 26. DJ:  5 Monate

Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist im Dienstvertrag ist unwirksam!

  • Als Kündigungstermin bei Arbeitgeber-Kündigung sieht das Gesetz das Quartalsende vor. Allerdings ist eine Vereinbarung im Kollektivvertrag oder auch Dienstvertrag zulässig, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten des Kalendermonats endet.
  • Die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt nunmehr einheitlich ein Monat zum Monatsletzten. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf in diesem Fall die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein.
  • Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.

 

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