Mit Jahresende 2021 läuft die „Abschlagsfreiheit“ bei vorzeitigen Alterspensionen wieder aus. Als Ersatz dafür wurde der Frühstarterbonus eingeführt.

Was sind die Voraussetzungen für den Frühstarterbonus?

  • Pensionsstichtag ab dem 1.1.2022;
  • 300 Beitragsmonate aufgrund eigener Erwerbstätigkeit bei Pensionsantritt;
  • davon müssen mindestens zwölf Erwerbsmonate vor der Vollendung des 20. Lebensjahres liegen;

Jeder Erwerbsmonat vor der Vollendung des 20. Lebensjahres bringt € 1,- Pensionsbonus – daher beträgt der Frühstarterbonus maximal € 60,-. Der Frühstarterbonus wird bei der Zuerkennung der Pension berechnet und ist Bestandteil der monatlichen Bruttopension. Der Betrag wird jährlich aufgewertet. Die Vorteile durch den Frühstarterbonus erreichen nicht das Ausmaß des Pensionsplus bei Abschlagfreiheit, allerdings profitieren deutlich mehr Versicherte davon, insbesondere Frauen.

Fragen stellen sich für jene Versicherten, die Ende 2021 die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension erfüllen, nicht jedoch für die Abschlagfreiheit. Vorweg: Im Bereich der vorzeitigen Alterspensionen, die mit erheblichen Abschlägen belastet sind, bedeutet jeder einzelne Monat, der länger gearbeitet wird, immer eine spürbar höhere Pension. Durch den Frühstarterbonus kann im Zeitraum der Systemumstellung mit Jahreswechsel 2021/2022 dieser Effekt deutlich verstärkt werden.

WICHTIG:

Für die auslaufende „Abschlagsfreiheit“ wurde eine Wahrungsklausel eingeführt. Personen, die bis zum 31.12.2021 die Voraussetzungen für die Abschlagsfreiheit erfüllen (=Vorliegen von 540 Erwerbsmonaten), bleibt die Abschlagsfreiheit auch bei einem späteren Pensionsantritt erhalten. Die abschlagsfreie Pension vor dem Regelpensionsalter schließt einen Anspruch auf den neuen Frühstarterbonus aus.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der OÖ LAK gerne zur Verfügung!

Rechtsabteilung
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