für Schüler, Studierende und Lehrlinge ab dem Schuljahr 2023/24
Beihilfe zur schulischen Ausbildung der Kinder
Zur Unterstützung von Kammermitgliedern, deren Kinder eine weiterführende Schule ab dem 10. Schuljahr besuchen, gewährt die OÖ LAK bis zur Vollendung des 26. LJ eine Beihilfe in Höhe von 130,00 €/Schuljahr. Ist für den Schulbesuch eine auswärtige Unterbringung notwendig, so beträgt die Beihilfe 170,00 €. Erhält ein/e SchülerIn bzw. StudentIn während des Schulbesuchs ein laufendes Einkommen, das 500,00 € nicht übersteigt, kann eine Beihilfe nur in Höhe von 130,00€ ausbezahlt werden.
Antragstellung
- Mittels Antragsformular bei der OÖ LAK.
- Dem Antrag ist eine Schulbesuchs- bzw. Inskriptionsbestätigung beizulegen, bei auswärtiger Unterbringung außerdem eine Bestätigung des Unterkunftgebers (Internats-,Heimbestätigung, Mietvertrag, Meldezettel).
Voraussetzungen
- Mind. einjährige Zugehörigkeit mit Umlagepflicht zur OÖ LAK in den letzten 36 Monaten.
- Bei Personen, welche sich in einem karenzierten Dienstverhältnis befinden und vorher einer LAK-umlagepflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, wird von der Voraussetzung der Umlagepflicht im Sinne dieses Absatzes abgesehen. Die Auszahlung kann jedoch erst nach Wiederaufnahme einer, die Mitgliedschaft zur OÖ LAK, begründenden Tätigkeit erfolgen.
- LAK-Mitgliedschaft bei Antragstellung sowie Dienstnehmereigenschaft und Mitgliedschaft bei der Auszahlung der Beihilfe.
- Der Antrag ist während des Schuljahres einzubringen (1.9.–31.8).
- Anträge für bereits abgelaufene Schuljahre können nicht mehr berücksichtigt werden.
- Der/die AntragstellerIn muss für das Kind gesetzlich unterhaltsverpflichtet sein.
Beihilfe zur Lehrlingsförderung
Zur wirtschaftlichen und sozialen Unterstützung der Lehrlinge, welche Kammermitglieder der OÖ LAK sind, wird nach positivem Abschluss der jeweiligen Berufsschulklasse eine Lehrlingsförderung in Höhe von 130,00 € pro Lehrjahr gewährt.
Antragstellung
- Mittels Antragsformular bei der OÖ LAK.
- Dem Antrag ist eine Kopie des (positiven) Abschlusszeugnisses oder eine Bestätigung des Dienstgebers über den positiven Abschluss der Berufsschulklasse beizulegen.
Voraussetzungen
- Mitgliedschaft zur OÖ LAK sowie Lehrlingseigenschaft bei Antragstellung sowie bei Auszahlung der Beihilfe.
- Ausschluss des Rechtsanspruches.
- Auf Gewährung dieser Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.