Für wen gilt die Abfertigung neu?
Die Abfertigung neu gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die seit 01.01.2003 abgeschlossen wurden.
Wichtig: Für alle ArbeiterInnen, die dem Landarbeitsgesetz unterliegen, gilt die Abfertigung neu für Arbeitsverhältnisse, welche ab dem 06.02.2003 abgeschlossen wurden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass zahlreiche Kollektivverträge auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet eine Zusammenrechnung der Dienstzeiten bei saisonalen Arbeitsverhältnissen anordnen. In diesen Fällen verbleiben ArbeitnehmerInnen in der Regel auch bei saisonaler Unterbrechung im System Abfertigung alt, sofern die Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber erstmalig vor den oben genannten Stichtagen begonnen wurden. Es muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung vorliegen.
Für Selbständige und BSVG-versicherte Land- und Forstwirte gibt es seit 01.01.2008 auch die Möglichkeit, in ein vergleichbares Vorsorgemodell zu optieren.
Ist ein Wechsel von Abfertigung alt zu Abfertigung neu möglich?
Wenn Beschäftigte sich noch im System der Abfertigung alt befinden, so gibt es folgende Möglichkeiten, um in das System der Abfertigung neu zu wechseln:
Einfriervariante
Dabei wird schriftlich vereinbart, dass ab einem bestimmten Stichtag in das System der Abfertigung neu gewechselt wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten die „Spielregeln“ der Abfertigung neu und muss der Arbeitgeber die monatlichen Beiträge an die Vorsorgekasse bezahlen. Der Zeitraum vor dem Wechsel verbleibt im System der Abfertigung alt. Dieser Abfertigungsanspruch wird entsprechend der sich zum Stichtag ergebenden Anzahl von Monatsentgelten eingefroren. Die Auszahlung und Höhe der Abfertigung alt hängt weiterhin von der Beendigungsart und der Entgelthöhe zum Zeitpunkt der späteren Beendigung ab.
Übertragungsvariante
Dabei wird schriftlich vereinbart, dass ab einem bestimmten Stichtag in das System der Abfertigung neu gewechselt wird und ein bestimmter Abfertigungsbetrag an die Vorsorgekasse überwiesen wird. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber die monatlichen Beiträge bezahlen. In diesem Fall unterliegt das gesamte Arbeitsverhältnis (= sowohl der überwiesene Abfertigungsbetrag als auch die laufenden Beiträge) dem System der Abfertigung neu.
Was ist die Abfertigung neu?
Die Abfertigung neu hat das System der Abfertigung alt abgelöst und ist ein Entgelt, welches aus monatlichen Beiträgen des Arbeitgebers in einer betrieblichen Vorsorgekasse (im Folgenden: Vorsorgekasse) angespart wird. Beschäftigte können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter gewissen Voraussetzungen darüber verfügen.
An welche Vorsorgekasse werden die Beiträge geleistet?
Es gibt in Österreich verschiedene Vorsorgekassen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber allein die Vorsorgekasse auswählen. In Betrieben mit Betriebsrat kann die Auswahl auch durch eine erzwingbare Betriebsvereinbarung erfolgen. In Betrieben ohne Betriebsrat gibt es die Möglichkeit eines gesonderten Verfahrens, wodurch sich die ArbeitnehmerInnen allenfalls einschalten und ihre Mitbestimmung bei dieser Entscheidung erzwingen können. Die im Betrieb zuständige Vorsorgekasse ist im Dienstvertrag oder Dienstschein/Dienstzettel anzuführen.
In welcher Höhe gebührt die Abfertigung neu?
Der Arbeitgeber hat ab Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses 1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen innerhalb von zwölf Monaten beginnt die Beitragspflicht ab dem zweiten Arbeitsverhältnis sofort. Die Vorsorgekasse haftet für die Kapitalgarantie der einbezahlten Beiträge. Von den überwiesenen Abfertigungsbeiträgen darf die Vorsorgekasse allgemeine Verwaltungskosten sowie Barauslagen wie Depotgebühren und Bankspesen abziehen. Einmal pro Jahr informiert die Vorsorgekasse die ArbeitnehmerInnen über die Entwicklung des Guthabens in Form einer Kontoinformation. Die endgültige Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Beiträge abzüglich der Verwaltungskosten und Barauslagen zuzüglich der Veranlagungserträge.
Wann und wie kann man über die Abfertigung neu verfügen?
Der Abfertigungsanspruch gegenüber der Vorsorgekasse bleibt bei jeder Art der Beendigung bestehen. Anders als bei der Abfertigung alt geht der
Anspruch nie verloren. Eine Verfügung über das Guthaben (etwa eine Auszahlung) ist jedoch von der Beendigungsart und der Anzahl der Beitragsmonate abhängig. Die Auszahlung der Abfertigung neu ist bei folgenden Fällen nicht möglich:
- Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn,
- bei verschuldeter Entlassung,
- bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt,
- bei noch nicht erreichten 36 Beitragsmonaten.
Die Auszahlung bzw. Verfügung über diese Abfertigung(sanwartschaft) ist erst bei Beendigung eines weiteren Arbeitsverhältnisses wieder möglich, bei welchem die Voraussetzungen für eine Verfügung vorliegen. Im Falle einer Pensionierung kann die Ausbezahlung bzw. Verfügung über die Abfertigung immer beantragt werden. Besteht ein Verfügungsanspruch, gibt es folgende Möglichkeiten:
- die Übertragung an eine Pensionszusatzversicherung, Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung,
- die Weiterveranlagung des bestehenden Vorsorgekontos,
- die Übertragung auf die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers oder
- die Auszahlung als Einmalzahlung abzüglich 6 % Lohnsteuer.
Geben ArbeitnehmerInnen die Erklärung über die Verfügung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag zwingend weiter zu veranlagen. Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig.
Wo ist der Anspruch auf die Abfertigung neu geltend zu machen?
Die Abfertigung neu kann grundsätzlich nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern nur von der Vorsorgekasse verlangt werden. Bestehen aufgrund früherer Arbeitsverhältnisse Abfertigungsanwartschaften bei mehreren Vorsorgekassen, so ist dies bei der Verfügung bzw. Auszahlung anzugeben, damit diese Abfertigungsanwartschaften zusammengeführt werden können.
Mag. Lukas Scharinger
Stand: 2026