BEFREIUNGSSÄTZE VOM ORF-BEITRAG

 

1 Person 1.465,40 €
1 Person 1.465,40 €
2 Personen 2.311,81 €
für jede weitere Person 226,11 €

Das Haushaltsnettoeinkommen darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten.

ARBEITSLOSEN-VERSICHERUNGSBEITRAG BEI NIEDRIGEINKOMMEN

Werte für Angestellte und ArbeiterInnen:

Bruttoeinkommen AIV-Beitrag-DN-Anteil
bis 2.225,00 € 0 %
bis 2.427,00 € 1 %
über 2.427,00 €

bis 2.630,00 €

2 %
über 2.630,00 € 2,95 %

Werte für Lehrlinge:

Bruttoeinkommen AIV-Beitrag-DN-Anteil
bis 2.225,00 € 0 %
bis 2.427,00 € 1 %
über 2.427,00 € 1,15 %

KINDERBETREUUNGSGELD UND ALG-BEZUG FÜR NEBENERWERBSLANDWIRTE

Landwirtschaftl. Einheitswert bis höchstens 18.370,00 €
1 Person 1.465,40 €
2 Personen 2.311,81 €
für jede weitere Person 226,11 €

KINDERBETREUUNGSGELD (KBG)

KBG TÄGLICH

kürzeste Bezugsdauer: 365 Tage (456 Tage bei Teilung ) 41,14 €
längste Bezugsdauer: 851 Tage (1.063 Tage bei Teilung) 17,65 €

EINKOMMENSABHÄNGIGES KBG

Mit max. 14 Monaten Bezugsdauer (davon mind. 2 Monate der Partner) idHv 80 % des letzten Nettoeinkommens mind. 41,14 € bis max. 80,12 €.

EINKOMMENSERMITTLUNG

Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteils ab, der KBG bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2026 beträgt 60 % des letzten Einkommens (individueller Grenzbetrag) oder 18.000,00 € (absoluter Grenzbetrag). Hinsichtlich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von 8.600,00 € möglich.

BEIHILFE ZUM KBG

BezieherInnen einer Pauschalvariante können max. für 1 Jahr ab Antragstellung eine Beihilfe zum KBG in der Höhe von täglich 6,06 € beziehen. Die Zuverdienstgrenze beträgt für die/den AntragstellerIn jährlich 8.600,00 €, für die/den PartnerIn 18.000,00 €.

WOCHENGELD

Die Höhe des Wochengelds wird vom Nettoarbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Mutterschutzes berechnet. Dieser Arbeitsverdienst ist – je nach Ausmaß der gebührenden Sonderzahlungen – um 14 %, um 17 % oder um 21 % zu erhöhen. Vom erhöhten Nettoarbeitslohn ist der Tagesdurchschnitt zu errechnen, der als tägliches Wochengeld gebührt.

Selbstversicherten geringfügig beschäftigten DienstnehmerInnen gebührt gem. 162 Abs 3a ASVG generell ein tägliches Wochengeld von derzeit 12,19 €

FAMILIENZEITBONUS/PAPAMONAT    

Für die Dauer der Familienzeit/des Papamonats erhält der Vater bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einen Familienzeitbonus. Dieser beträgt 54,87 € täglich. Höhe des Familienzeitbonus je nach Anspruchsdauer:

28 Tage 1.536,36 €
29 Tage 1.591,23 €
30 Tage 1.646,10 €
31 Tage 1.700,97 €

KONKURRENZKLAUSEL

Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ist ua. unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt (ohne SZ) das 20-fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt (§ 36 Abs. 2 AngG, § 2 AVRAG).

Monatsentgeltgrenzen 2026 für Vereinbarungen:

ab 29.12.2015 (exkl. SZ) 4.620,00 €
17.3.2006 und 28.12.2015 (inkl. SZ) 3.927,00 €
bis zum 16.3.2006 keine Entgeltgrenze

HÖCHSTBEITRAGSGRUNDLAGE ASVG  

 

täglich 231,00 €
monatlich 6.930,00 €
Sonderzahlungen/Jahr 13.860,00 €

HÖCHSTBEITRAGSGRUNDLAGE MTL. FÜR FREIE DN OHNE SZ

ASVG, GSVG, BSVG-Kranken- und Pensionsversicherung 8.085,00 €

REZEPTGEBÜHR    

ab 01.01.2026 7,55 €

GRENZBETRÄGE FÜR DIE BEFREIUNG VON DER REZEPTGEBÜHR AB 01.01.2026

Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte nicht übersteigen:

Alleinstehende 1.308,39 €
Ehepaare/Lebensgefährt 2.064,12 €

Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte folgende Beträge nicht übersteigen:

Alleinstehende 1.504,65 €
Ehepaare/Lebensgefährt 2.373,74 €

Die Grenzbeträge erhöhen sich für jedes Kind unter 24 Jahren, dass selbst ein Einkommen von weniger als 481,23 € hat, um 201,88 €. Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.

E-CARD

Service-Entgelt für 2027 26,85 €

Wird im November 2026 von der/dem ArbeitgeberIn eingehoben, wenn zum Stichtag 15. November d.J. ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht.

SPITALSAUFENTHALT, KUR UND REHA

SPITAL

Versicherte und ihre mitversicherten Angehörigen müssen einen täglichen Kostenbeitrag bezahlen, der vom Rechtsträger der Krankenanstalt (z. B. Gemeinden, Länder) festgesetzt und ein- gehoben wird. Daher ist der Kostenbeitrag je Bundesland unterschiedlich hoch. Der Kostenbeitrag ist für längstens 28 Tage im Kalenderjahr zu zahlen.

Vom Kostenbeitrag ausgenommen:

  • Aufenthalte im Fall der Mutterschaft (Entbindungsaufenthalte bis zu zehn Tage)
  • Aufenthalte zum Zweck der Organspende
  • Personen bis zur Vollendung des 18. LJ KUR, MEDIZINISCHE REHA

Höhe der Zuzahlung pro Verpflegstag mtl. Bruttoeinkommen von:

1.308,40 € bis 1.889,77 € 11,06 €
1.889,78 € bis 2.471,16 € 18,96 €
über 2.471,16 € 26,87 €

Von der Zuzahlung befreit sind:

  • Personen mit einem geringen monatlichen Einkommen (max. 308,39 €)
  • Personen, die eine Leistung nach dem Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetz der Länder beziehen
  • Personen, bei denen eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht (z. B. Personen, die eine Ausgleichszulage beziehen).

GERINGFÜGIGKEITSGRENZE    

monatlich (ASVG) 551,10 €

ANPASSUNGSFAKTOR

Aufgrund des § 108 Abs. 5 ASVG ermittelte Anpassungsfaktor für das KJ 2026 1,027

AUFWERTUNGSZAHL

Aufgrund des § 108 Abs. 2 ASVG ermittelte Aufwertungszahl für das KJ 2026 1,073

PFLEGEGELD NACH DEM BUNDESPFLEGEGELDGESETZ

 

Stufe 1 206,20 €
Stufe 2 380,30 €
Stufe 3 592,60 €
Stufe 4 888,50 €
Stufe 5 1.206,90 €
Stufe 6 1.685,40 €
Stufe 7 2.214,80 €

KOSTENANTEIL HEILBEHELFE

mindestens 46,20 €
für Sehbehelfe mind. 138,60 €

Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

MINDESTSICHERUNG

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. 2026 werden die Leistungen der Sozialhilfe (Richtsätze) 12x im Jahr (monatlich) ausbezahlt.

RICHTSÄTZE UND ZUSCHLÄGE GEM. 7 OÖ. SOHAG

Alleinstehende/Alleinerzieher 1.229,89 €

Volljährige Personen im gem. Haushalt:

pro Person 860,92 €
ab der dritten leistungsberechtigten Person 553,45 €

Für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige (mj.) Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

bei einer mj. Person 307,47 €
bei zwei mj. Personen 245,98 €
bei drei mj. Personen 184,48 €
bei vier mj. Personen 153,74 €
bei fünf od. mehr mj. Personen 147,59 €

Zuschlag für alleinerziehende Personen

für die erste mj. Pers. 147,59 €
für die zweite mj. Pers. 110,69 €
für die dritte mj. Pers. 73,79 €
für jede weitere mj. Pers. 36,90 €

Zuschlag für voll- und minderjährige Personen mit Behinderung

Zuschlag für voll- und minderjährige Personen mit Behinderung 221,38 €

Mindeststandards bei Alten- und Pflegeheimunterbringung bzw. Unterbringung in einem Wohnheim für Menschen mit Beeinträchtigungen

Richtsatz für vollj. Personen 196,78 €

PENSIONSVERSICHERUNG

ERHÖHUNG DER PENSIONEN AB 01.01.2026

Einkommen bis 2.500,00 € 2,7 %
Einkommen ab 2.501,00 € 67,50 €
Kinderzuschuss zu bestehenden Pensionen je Kind 29,07 €
Frühstarterbonus (Bestandteil von Eigenpension) für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit zw. dem 15. und 20. LJ 1,22 €
Obergrenze 73,20 €

PENSIONSKONTO

ERHÖHUNG DER PENSIONEN AB 01.01.2026

Höchstmögliche jährliche Teilgutschrift für 2026 1.726,96 €
Mtl. Beitragsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (davon 1,78 % als Gutschrift im Pensionskonto) 2.468,01 €

 

NACHKAUF VON SCHUL- UND STUDIENZEITEN

Für jeden Ersatzmonat des Besuchs einer mittleren, höheren Schule oder Hochschule 1.580,04 €

 

RICHTSÄTZE AUSGLEICHSZULAGEN AB 01.01.2026

Vorzeitige Alterspension, Alterspension, Korridor-, Schwerarbeitspension, Invaliditäts-/BU-Pension:

Alleinstehende 1.308,39 €
Ehepaare 2.064,12 €
Witwen-/Witwerpension, hinterbliebene eingetragene Partner 1.308,39 €
Waisenpensionen bis 24. LJ Halbwaisen 481,23 €
Waisenpensionen bis 24. LJ Vollwaisen 722,58 €
Waisenpensionen ab 24. LJ Halbwaisen 855,16 €
Waisenpensionen ab 24. LJ Vollwaisen 1.308,39 €
Erhöhung für jedes Kind (außer bei Beziehern einer Witwen-/Witwerpension) dessen Nettoeinkommen 481,23 € nicht erreicht 201,88 €

 

GRENZWERTE – AUSGLEICHSZULAGENBONUS / PENSIONSBONUS FÜR EIGENPENSIONEN AB 01.01.2026

Alleinstehende (mind. 360 Beitragsmonate der Pflichtvers. aufgrund einer Erwerbstätigkeit) 1.423,63€
Alleinstehende (mind. 480 Beitragsmonate der Pflichtvers. aufgrund einer Erwerbstätigkeit) 1.700,76 €
Ehepaare (mind. 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit) 2.295,69 €

UNFALLVERSICHERUNG

VERSEHRTENGELD FÜR SCHÜLERINNEN UND STUDENTINNEN (§ 212 ABS. 3 ASVG)

20 v.H. bis unter 30 v.H 931,93 €
30 v.H. bis unter 40 v.H 2.027,14 €
40 v.H 3.742,02 €
und für je weitere 10 v.H 935,32 €

 

BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR BAUERN (§ 181 ABS. 2 ASVG)

Schwerversehrten-, Witwen-, Witwerrenten 17.057,65 €
in allen übrigen Fällen 8.528,18 €

 

BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR SCHÜLERINNEN UND STUDENTINNEN (§ 81B ASVG)

nach dem 15. bis Vollendung des 18. LJ 13.424,03 €
nach dem 18. bis Vollendung des 24. LJ 17.900,44 €
nach Vollend. des 24. LJ 26.850,14 €

 

SELBSTVERSICHERUNGEN BEITRÄGE ZUR FREIWILLIGEN SELBSTVERSICHERUNG IN DER KRANKENVERSICHERUNG

niedrigste Beitragsgrundlage 1.044,30 €
niedrigster Beitrag 78,84 €
höchste Beitragsgrundlage 6.930,00 €
höchster Beitrag 530,14 €

 

GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE (§ 19 A ASVG)

Pauschalbetrag Kranken- und Pensionsversicherung 83,49 €

 

BEITRÄGE ZUR FREIWILLIGEN WEITERVERSICHERUNG IN DER PENSIONSVERSICHERUNG (§ 17 ASVG)

niedrigste Beitragsgrundlage 1.084,20 €
niedrigster Beitrag* 247,20 €
höchste Beitragsgrundlage 8.085,00 €
höchster Beitrag* 1.843,38 €

*Für Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, werden (bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Weiterversicherung) die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen (§ 77 Abs. 6 ASVG).

 

SELBSTVERSICHERUNG BEI PFLEGE EINES BEHINDERTEN KINDES IN DER PENSIONSVERSICHERUNG (§ 18A ASVG)

Beitragsgrundlage 2.468,01 €

Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Für den Versicherten entstehen keine Kosten.

 

SELBSTVERSICHERUNG FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE IN DER PENSIONSVERSICHERUNG (§ 18B ASVG)

Beitragsgrundlage 2.468,01 €

Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Für den Versicherten entstehen keine Kosten.

 

SELBSTVERSICHERUNG IN DER PENSIONSVERSICHERUNG OHNE VORANGEGANGENE PFLICHTVERSICHERUNG

niedrigste Beitragsgrundlage 1.084,20 €
niedrigster Beitrag 247,20 €
höchste Beitragsgrundlage 4.042,50 €
höchster Beitrag 921,69 €

MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ASVG

Rückforderungsmöglichkeit hinsichtlich Pensions- und Krankenversicherungsbeitrag (bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage 50 % des DN- und DG-Pensionsversicherungs-/ Krankenversicherungsbeitrages).

 

Frist: 31.01. des Folgejahres