Im Oktober 2021 wurden im LAG 2021 die Kündigungsfristen für (Land)ArbeiterInnen an jene der Angestellten angeglichen und gelten seither einheitliche gesetzliche Kündigungsbestimmungen.
Dies bringt folgende gesetzliche Neuerungen im (Land)Arbeiter-Bereich:
- Das Gesetz unterscheidet nunmehr zwischen der Kündigung durch ArbeitgeberInnen und jener durch ArbeitnehmerInnen.
- Die Kündigungsfristen bei Arbeitgeber-Kündigung sind abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und jedenfalls länger als bisher:
- Kündigungsfristen:
- 2. DJ: 6 Wochen
- 5. DJ: 2 Monate
- 15. DJ: 3 Monate
- 25. DJ: 4 Monate
- ab 26. DJ: 5 Monate
- Kündigungsfristen:
Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist im Dienstvertrag ist unwirksam!
- Als Kündigungstermin bei Arbeitgeber-Kündigung sieht das Gesetz das Quartalsende vor. Allerdings ist eine Vereinbarung im Kollektivvertrag oder auch Dienstvertrag zulässig, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten des Kalendermonats endet.
- Die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt nunmehr einheitlich ein Monat zum Monatsletzten. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf in diesem Fall die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein.
- Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
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