Mit dem Sonderwochengeld wird eine Gesetzeslücke bei Frauen, die in Karenz erneut schwanger werden, geschlossen.
Der Oberste Gerichtshof hat im August 2022 in einem Urteil die sogenannte „Wochengeldfalle“ für EU-rechtswidrig erklärt. Ein neues Gesetz sieht nun die Einführung eines „Sonderwochengeldes“ rückwirkend ab dem 01. September 2022 vor.
Was ist die „Wochengeldfalle”?
Mit den Änderungen der letzten Jahre im Kinderbetreuungsgeldgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, bis zum ersten Geburtstag des Kindes ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, welches bei entsprechendem Einkommen den Bezug einer insgesamt deutlich höheren Fördersumme ermöglicht als bei den Pauschalvarianten. Der kalkulierte Effekt, dass die beziehenden Frauen danach sofort wieder ins Berufsleben eintreten, entspricht aber nur zum Teil der Realität.
Vielmehr wurde es zur gängigen Praxis, dass mit der einkommensabhängigen Variante der insgesamt höchstmögliche, aber deutlich kürzere Kinderbetreuungsgeldbezug gewählt wird, die Mutter aber trotzdem die höchstmögliche Karenzdauer von 22 bzw. bei Teilung der Karenz von bis zu 24 Monaten ausschöpft.
Nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges ist diese karenzierte Mutter dann aber nicht mehr krankenversichert und hat damit keinen Anspruch auf Wochengeld, wenn sie vor dem Ende der Elternkarenz wegen einer neuerlichen Schwangerschaft wieder in Mutterschutz geht. In diesen Fällen soll künftig das Sonderwochengeld (wie das Wochengeld acht Wochen vor und nach der Geburt) gebühren, und zwar in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Zur Berechnung des Sonderwochengeldes wird die Bemessungsgrundlage aus dem letzten Arbeitsverdienst vor der Karenz gebildet. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe von 60 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.
In Kraft tritt die Regelung rückwirkend mit 1. September 2022. Betroffene Personen, die vor Kundmachung des Gesetzes in Mutterschutz waren, können bis zum 30. Juni 2025 einen Antrag auf Sonderwochengeld stellen. Zu beachten ist aber, dass während des Bezuges von Sonderwochengeld das Kinderbetreuungsgeld ruht. Wird daher das Sonderwochengeld rückwirkend beantragt, so kommt es bei einem überschneidenden Kinderbetreuungsgeldbezug zu einer Rückforderung des Kinderbetreuungsgelds durch die ÖGK.
Quelle: LAK NÖ, LAK OÖ
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